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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
IPSOS S.A. v. Andreas Scheiber
Verfahren Nr. D2003-0049
1. Die Parteien
Der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ist IPSOS S.A. ("Beschwerdeführer"), eine im Handelsregister von Paris eingetragene Aktiengesellschaft mit Geschäftssitz in 99/101, Rue de l’Abbé Groult, F-75015 Paris, Frankreich. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist Pierre Breese, Berater in Gewerblichem Rechtsschutz, Büro Breese – Majerowicz, 3 Avenue de l’Opéra, F-75001 Paris, Frankreich.
Der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren ist Andreas Scheiber ("Beschwerdegegner"), Marderweg 15, D-27777 Ganderkesee, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname ist <ipsos.info> ("Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG, Erbprinzenstr. 4-12, D-76133 Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Am 23. Januar 2003 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in deutscher Sprache eingereicht. Am 30. Januar 2003 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Ergänzende Verfahrensregeln"). Das Center bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2003 den Eingang der Beschwerde mit einem "Acknowledgement of Receipt".
Am 29. Januar 2003 teilte die Domainvergabestelle mit, dass der streitige Domainname bei Schlund & Partner AG registriert sei, und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens sei.
Am 31. Januar 2003 schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens ("Beschwerdemitteilung") gegen Empfangsschein per Kurier, Fax und E-Mail zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 19. Februar 2003 festgesetzt.
Das Center stellte am 20. Februar 2003 die Säumnis des Beschwerdegegners fest und teilte ihm am selben Tag mit, dass er die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und somit die in der Verfahrensordnung und den ergänzenden Verfahrensregeln aufgestellten Säumnisfolgen eintreten. Der Beschwerdepanelist hält fest, dass er bis zur Fällung dieser Entscheidung keine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners erhalten hat.
Der Beschwerdeführer entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was vom Beschwerdegegner durch seine Säumnis zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung akzeptiert wurde. Das Center lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 27. Februar 2003 zurückgesandt wurde.
Das Center teilte den Parteien am 3. März 2003 die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheidungsdatum, 17. März 2003, mit.
4. Sachverhalt
Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde, inkl. Anlagen, sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.
Der Beschwerdeführer, IPSOS SA, übt seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Meinungsforschung aus, d.h. im Sammeln und Analysieren von Informationen, aus denen man auf die Erwartungen und Meinungen der Bevölkerung schließen kann (Verbraucher, Kunden, Bürger). Zur Durchführung dieser Forschungen beschäftigt IPSOS Interviewer, die eine wichtige Rolle für den Erfolg der Meinungsforschung durch Befragungen spielen. Ihre Arbeit besteht darin, mit den zu befragenden Personen in Kontakt zu treten, die Fragebögen und/oder persönlichen Interviews zu verwalten, bei denen die Verbraucher direkt befragt werden, bzw. Telefongespräche oder Besprechungen in der Gruppe durchzuführen.
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Inhaber der französische Marke IPSOS Nr. 98766927, die am 30. Dezember 1998 für die Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 eingetragen wurde (Anhang A, Anlage 9 der Beschwerde) und der internationalen Marke IPSOS Nr. WO 718049, für Österreich, die Schweiz, China, Deutschland, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Großbritannien, Ungarn, Italien, Marokko, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Vietnam, Russland, Kroatien, Slowenien, die Republik Tschechien, Slowakien und Benelux, eingetragen am 6. Mai 1999 in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 (Anhang A, Anlage 10 der Beschwerde).
Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der Beschwerdegegner ein ehemaliger Angestellter der IPSOS Deutschland, einer deutschen Firma der Gruppe IPSOS. Er war im September 1997 als Interviewer eingestellt worden und hat die Firma im Januar 2002 nach Ablauf seines Zeitvertrages verlassen, nach einer schwierigen Beziehung zu seinem Arbeitgeber und ohne eine weitere Beschäftigung in einer der Firmen der Gruppe IPSOS zu erhalten. Der Beschwerdeführer legt im Anhang zur Beschwerde eine amtliche Bescheinigung einer Angestellten der IPSOS Deutschland vor, in der diese Fakten bestätigt werden (Anhang A, Anlage 3 der Beschwerde).
Am 14. September 2001 trug der Beschwerdegegner den Domainnamen <ipsos.info> ein, ohne dass der Beschwerdeführer oder eine andere Firma der Gruppe IPSOS ihn zu einer solchen Reservierung ermächtigt oder beauftragt hätten. Im Laufe des Sommers 2002 hat der Beschwerdegegner unter der Adresse "www.ipsos.info" eine Website zur Versteigerung von Digitalkameras eröffnet (Anhang A, Anlage 4 der Beschwerde). Am 21. August 2002 schickte IPSOS Deutschland, nachdem sie von diesen Vorgängen erfahren hatte, dem Beschwerdegegner durch das Anwaltsbüro LOVELLS eine Mahnung, in der er aufgefordert wird, die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens einzustellen. An diese Mahnung wurde am 27. August 2002 noch einmal erinnert (Anhang A, Anlage 5 und 6 der Beschwerde). Am 27. August 2002 antwortete der Beschwerdegegner mit einem Brief auf die Mahnungen der IPSOS Deutschland (Anhang A, Anlage 7 der Beschwerde). Am 14. Oktober 2002 erhielt IPSOS Deutschland einen weiteren Brief des Beschwerdegegners, in dem er seinem Arbeitgeber vorschlägt, die Benutzung des Domainnamens gegen die Zahlung eines Betrages von 450.000 Ђ einzustellen und den Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen (Anhang A, Anlage 8 der Beschwerde). Nach Weigerung publizierte der Beschwerdegegner auf der dem streitgegenständlichen Domainnamen entsprechenden Website eine Seite mit dem Titel "INFO PORNO SOS", auf der Photographien von nackten oder leicht bekleideten jungen Frauen mit provokativen Begleittexten gezeigt wurden (Anhang A, Anlage 2 der Beschwerde). Zum heutigen Zeitpunkt wird nach Recherchen des Beschwerdepanelisten unter der Adresse "www.ipsos.info" eine Website mit dem Namen "funny strip – nonstop live sex" betrieben, die pornographische Inhalte anbietet. Als Betreiber wird eine Firma Auction Shop, Grüppenbührener Str. 17, D-27777 Ganderkesee, genannt.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit seiner Marke identisch oder mit ihr verwechslungsfähig sei, ferner, dass der Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <ipsos.info> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdegegner gemäss Paragraph 2(a) der Richtlinie über die Beschwerde und die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens informiert worden, verpasste es aber, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Aufgrund dessen wird angenommen, die Behauptungen und Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht bestritten.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:
(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.
Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie
Der streitgegenständliche Domainname ist <ipsos.info>. Der Domainname entspricht genau der Marke IPSOS, die durch den Beschwerdeführer eingetragen ist. Der Zusatz ".info" als generische bzw. funktionelle Komponente des Domainnamens wird bei der Beurteilung der Identität oder verwechselbaren Ähnlichkeit nicht berücksichtigt, Ruby's Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868. Der Beschwerdeführer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.
Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie
Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:
(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;
(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder
(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.
Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, gibt die blosse Stellung des Beschwerdegegners als Beschäftigter der IPSOS Deutschland, ihm keine Berechtigung, in seinem eigenen Namen einen Domainnamen eintragen zu lassen, der die Bezeichnung "ipsos" enthält, ohne dafür irgend einen Auftrag, Anweisung oder Genehmigung seitens seines Arbeitgebers zu haben, vgl. auch Weekley Homes, L.P. v. Wilsher & Co., NAF Verfahren No. FA0008000095331 und Tech-Ion Industrial Brasil Ltda. v. Afterlite, Inc., CPR Verfahren No. 0110.
Der Beschwerdegegner hat es weiter verpasst, irgendwelche Beweise oder sonstige Tatsachen und Umstände vorzubringen, die auf ein Recht oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen im erwähnten Sinne schliessen liessen. Aus den Unterlagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass der Beschwerdegegner unter der Adresse "www.ipsos.info" eine Website zur Versteigerung von Digitalkameras eröffnet hatte, nach Zahlung von 450.000 Ђ durch den Beschwerdeführer aber bereit gewesen wäre, diese einzustellen. Nach Weigerung der Zahlung durch den Beschwerdeführer publizierte der Beschwerdegegner unter dem Namen <ipsos.info> eine Website, die aus einer einzigen Seite mit dem Titel "INFO PORNO SOS" bestand. Mittlerweile wird unter der Adresse "www.ipsos.info" eine Website mit dem Namen "funny strip – nonstop live sex" betrieben. Der Beschwerdepanelist gelangt zum Eindruck, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen an die Betreiberfirma Auction Shop vermietet oder ihr sonstwie zur Verfügung stellt. Ob und inwiefern der Beschwerdegegner mit der Betreiberfirma, die ihren Sitz im selben Ort wie der Beschwerdegegner hat, verbunden ist, wird aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Unter den hier aufgezeigten Umständen und Gegebenheiten sieht sich der Panelist trotz Nutzung des Domainnamens nicht veranlasst, auf ein Recht oder ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners zu erkennen, benutzt er doch den Domainnamen nicht selber im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Dienstleistungen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder dass die Nutzung nicht gewerblich sei.
Das Beschwerdepanel kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdegegner es verpasst hat, eventuelle Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie darzutun.
Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung erbringen:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Der streitgegenständliche Domainname wurde vom Beschwerdegegner zu einem Zeitpunkt eingetragen, als er noch Mitarbeiter des Beschwerdeführers war. Indem er den Domainnamen nun einer Firma vermietet oder ihr sonst wie zugänglich macht, die pornografische Inhalte anbietet, schädigt der Beschwerdegegner den Ruf und den Namen der Marke IPSOS. Dieses Verhalten ist geeignet, dem Beschwerdegegner Schaden zuzufügen.
Ein weiterer Hinweis auf die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners ist seine Forderung auf Bezahlung einer Summe von 450.000 Ђ für die Übertragung des Domainnamens auf den Beschwerdeführer. Diese Summe übersteigt bei weitem die Kosten, die der Beschwerdegegner für die Eintragung des Domainnamens aufgewendet hat. Bei dieser Art des Handelns, wo der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Domainnamen für einen Betrag verkaufen will, der weit über erstattungsfähigen angemessenen Auslagen liegt, wird regelmässig festgestellt, dass es sich gemäß der Richtlinie um eine bösgläubige Eintragung und Benutzung handelt; Design Escrow, Inc. v. Weatherite Roofing, WIPO Verfahren No. D2001-0703, Häfele America Co. v. Hafele, LLC, WIPO Verfahren No. D2000-1839 und Ottaway Newspapers, Inc. v. Cameron Barrett, WIPO Verfahren No. D2001-0726.
Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie genügend bewiesen hat.
7. Entscheidung
In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Wortmarke des Beschwerdeführers identisch ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat, und dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird.
Entsprechend wird dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung des Domainnamens <ipsos.info> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.
Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.
Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist
Datum: 13. März 2003