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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ACCOR SA v. AURUM HOTELBETRIEBSGES mbH

Verfahren Nr. D2003-0547

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ist ACCOR SA ("Beschwerdeführer"), eine in Frankreich eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in 2 rue de la Mare neuve, 91000 Evry, Frankreich. Die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist Nathalie DREYFUS, Cabinet ORES, 36 rue de St Pétersbourg, 75008 Paris, Frankreich.

Der Beschwerdegegner in diesem Beschwerdeverfahren ist AURUM HOTELBETRIEBSGES mbH, Rajesh KULKARNI, Mobschatzer Str. 17, 01157 Dresden, Deutschland.

 

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen sind <novotelhotel.com> und <hotel-novotel.com> ("Domainnamen"), registriert bei Schlund+Partner AG, Brauerstrasse 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Am 11. Juli 2003 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. Am 14. Juli 2003 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Ergänzende Verfahrensregeln").

Am 14. Juli 2003 informierte die Domainvergabestelle darüber, dass die streitigen Domainnamen bei Schlund+Partner AG registriert seien, und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber der Domainnamen sei.

Am 15. Juli 2003 teilte das Center dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss der Verfahrensordnung Paragraph 11 bei Fehlen einer abweichenden Parteivereinbarung oder einer abweichenden Regelung in der Registrierungsvereinbarung das Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung durchgeführt werden soll, welche im vorliegenden Fall deutsch sei. Nach Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2003 (Fax) und 18. Juli 2003 (Post) und Antwortschreiben des Centers am 17. Juli 2003 erfolgte eine Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde in deutscher Sprache bis zum 29. Juli 2003 durch das Center. Die geänderte Beschwerdeschrift in deutscher Sprache wurde dem Center am 28. Juli 2003 elektronisch und am 30. Juli 2003 in Papierform vom Beschwerdeführer zugestellt.

Am 7. August 2003 schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens ("Beschwerdemitteilung") zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 27. August 2003 festgesetzt.

Das Center stellte am 28. August 2003 die formelle Säumnis des Beschwerdegegners fest und teilte ihm am selben Tag mit, dass er die Frist für die Einreichung einer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und somit die in der Verfahrensordnung und den ergänzenden Verfahrensregeln aufgestellten Säumnisfolgen eintreten. Unter anderem wird nun das Beschwerdepanel ausschliesslich nach eigenem Ermessen entscheiden, ob eine später eingereichte Beschwerdeerwiderung bei der Streitentscheidung berücksichtigt wird. Der Beschwerdepanelist hält fest, dass er bis zur Fällung dieser Entscheidung keine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners erhalten hat.

Der Beschwerdeführer entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Das Center lud den Unterzeichnenden daraufhin ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 29. August 2003 zurückgesandt wurde.

Das Center teilte den Parteien am 29. August 2003 die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheidungsdatum, 12. September 2003, mit.

 

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde einschliesslich der Anlagen, sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer ACCOR betreibt weltweit bekannte Hotels unter dem Namen NOVOTEL und ist Eigentümer zahlreicher Rechte auf Handelsmarken, die u.a. auch in Deutschland geschützt sind, insbesondere im Bereich Hotels und Restaurants: "NOVOTEL," Nr. 767863, in Klasse 38; "Dolfi NOVOTEL," Nr. 703528, in Klasse 16, 25, 28, 41, 42; "NOVOTEL"(mit Bildmarke), Nr. 618550, in Klasse 03, 16, 42; "NOVOTEL"( mit Bildmarke), Nr. 564565, in Klasse 16, 20, 21 25, 35, 38, 39, 41, 42; "NOVOTEL," Nr. 542032, in Klasse 42; "NOVOTEL"(mit Bildmarke), Nr. R352918, in Klasse 11, 16, 19, 20, 28, 29, 42 (siehe Anhänge 5-10 zur Beschwerdeschrift).

NOVOTEL ist eine weltweit sehr bekannte Handelsmarke, insbesondere für Hotels und Restaurants. In Deutschland betreibt der Beschwerdeführer 370 Hotels, u.a. NOVOTEL Hotels in Hamburg, Düsseldorf, Köln und in weiteren größeren Städten.

Der Beschwerdegegner registrierte die beiden Domainnamen am 29. November 2001.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass die streitigen Domainnamen mit seiner Marke identisch oder mit ihr verwechslungsfähig seien, ferner, dass der Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Domainnamen habe, dass die Domainnamen bösgläubig registriert worden seien und bösgläubig genutzt würden. Deshalb seien die Domainnamen <novotelhotel.com> und <hotel-novotel.com> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Wie oben erwähnt, ist der Beschwerdegegner gemäss Paragraph 2(a) der Richtlinie über die Beschwerde und die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens informiert worden, versäumte es aber, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich sind,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und

(iii) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und genutzt werden.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Die streitgegenständlichen Domainnamen sind <novotelhotel.com> und <hotel-novotel.com>. Beide Domainnamen enthalten zur Gänze die Handelsmarke und den Handelsnamen des Beschwerdeführers ("novotel") und fügen lediglich einen generischen Begriff ("hotel") hinzu. Zudem bezeichnet der vom Beschwerdegegner hinzugefügte generische Begriff diejenigen Waren und Dienstleistungen, die der Beschwerdeführer vertreibt, was die Verwechslungsgefahr weiter erhöht. In NOVOTEL v. Tigertail Partners, WIPO Fall Nr. D2002-0625, über den Domainnamen <hotelsofitel.com> wurde entschieden, dass "hotel" als generischer Begriff gelte, der Waren und Leistungen im Angebot von SOFITEL beschreibe. Genau so ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, verwechselbar ähnlich sind.

Der Beschwerdeführer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, irgendwelche Beweise oder sonstige Tatsachen und Umstände vorzubringen, die auf ein Recht oder ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen im erwähnten Sinne schliessen lassen.

Der Beschwerdeführer hält überdies fest, dass zwischen dem Beschwerdegegner und der ACCOR Gruppe des Beschwerdeführers keinerlei Geschäftsbeziehungen bestehen. Der Beschwerdeführer erteilte dem Beschwerdegegner keine Berechtigung zur Nutzung oder Registrierung ihrer Handelsmarken bzw. Dienstleistungsmarken oder zur Beantragung der Registrierung eines Domainnamens, der Marken des Beschwerdeführers enthält.

Es gibt keine aktive Webseite mit Links zu den Domainnamen. Der Beschwerdegegner benutzt die Domainnamen somit auch nicht zu rechtsmässigen, nicht-kommerziellen Zwecken oder sonst auf faire Weise.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie hat.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner kannte oder hätte die NOVOTEL Kette zum Zeitpunkt der Registrierung seiner Domainnamen für sein Unternehmen kennen müssen. Sein Unternehmen, die Aurum HotelbetriebsgesmbH, arbeitet nach dem Namen zu schliessen im Beherbergungsgewerbe in Deutschland, wo der Beschwerdeführer mit dem Betrieb von 370 Hotels aktiv ist und somit in der Branche ein bekannte Grösse darstellt. Nach Ansicht des Panelisten ist dies ein starkes Indiz dafür, dass die Registrierung der Domainnamen mit dem Vorsatz erfolgte, den Eigentümer der Handelsmarken an ihrer Wiedergabe in einem entsprechenden Domainnamen zu hindern. Daher erfolgte die Registrierung der Domainnamen hauptsächlich, um die Geschäftstätigkeit eines Mitbewerbers zu stören; dieser Sachverhalt entspricht dem Tatbestand der Registrierung in bösem Glauben.

Die Tatsache, dass es keine aktiven Webseiten mit Links zu den streitgegenständlichen Domainnamen gibt, spricht nicht gegen die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners bei der Nutzung der streitgegenständlichen Domainnamen. Auch im Falle von Untätigkeit kann die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden (siehe Telstra Corporation Ltd v. Nuclear Marshmallows, WIPO Fall Nr. D2000-0003). Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, hat NOVOTEL als Hotelkette einen hohen Bekanntheitsgrad in zahlreichen Staaten, u.a. Deutschland. Wenn der Beschwerdegegner einen entsprechenden Domainnamen registriert und die Links inaktiv sind, gewinnt die Öffentlichkeit den Eindruck, dass NOVOTEL Webseiten nicht funktionieren würden und somit nicht professionell gestaltet seien. Die Registrierung durch einen Mitbewerber erfolgte hier nach Erachten des Panelisten mit dem Vorsatz, das Markenimage und damit das Unternehmen des Beschwerdeführers zu schädigen.

Daher ist nach Ansicht des Beschwerdepanelisten auch das Erfordernis der bösgläubigen Registrierung und des bösgläubigen Gebrauchs der Domainnamen <novotelhotel.com> und <hotel-novotel.com> durch den Beschwerdegegner erfüllt.

Der Beschwerdeführer konnte somit genügend nachweisen, dass die in Paragraph 4(b)(ii) und (iii) der Richtlinie festgelegten Umstände in diesem Streit vorliegen.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass die streitgegenständlichen Domainnamen mit der registrierten Wortmarke des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich sind, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Domainnamen hat, und dass die Domainnamen bösgläubig angemeldet und genutzt wurden.

Entsprechend wird dem Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung der Domainnamen <novotelhotel.com> und <hotel-novotel.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.

 


 

Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 9. September 2003

 

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