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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Spreewaldverein e.V. v. RCS Richter Computer Systemhaus GmbH
Verfahren Nr. D2003-0614
1. Die Parteien
Beschwerdeführer ist der Spreewaldverein e.V., Am Neuhaus 7, 15907 Lübben, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist die RCS Richter Computer Systemhaus GmbH, Ludwig-Erhard-Str.2, 03238 Finsterwalde, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <spreewald.com>.
Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: „Center") per E-Mail am 5. August 2003 und in körperlicher Form am 6. August 2003, in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Policy"), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Rules"), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) (nachfolgend „Supplemental Rules") eingereicht.
Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 6. August 2003 den Registrar Network Solutions, Inc. um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 11. August 2003 daß die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens <spreewald.com> sei.
Das Center übermittelte am 15. August 2003 die Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, bis spätestens zum 4. September 2003 auf die Beschwerde zu erwidern.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. September 2003 die Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003. Dem Antrag gab das Center durch E-Mail vom 8. September 2003 statt.
Am 15. September 2003 teilte das Center der Beschwerdegegnerin mit, daß sie die Frist für die Einreichung ihrer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und es daher in dem Ermessen des Beschwerdepanel stehe, zu entscheiden, ob eine später eingereichte Beschwerdeerwiderung bei der Streitentscheidung noch berücksichtigt werde.
Die Beschwerdegegnerin berief sich mit Schreiben vom 18. September 2003 auf die ihr gewährte Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003 und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung ausweislich ihres E-Mail Programms am 10. September 2003 an das Center versandt habe.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18. September 2003, die Beschwerdeerwiderung als verspätet zurückzuweisen und trug ergänzend zur Sache vor.
Das Center bestätigte mit Schreiben vom 22. September 2003 den Eingang der Schreiben des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, daß es die auf den 10. September 2003, datierte Beschwerdeerwiderung in Papierform am 22. September 2003 jedoch nicht fristgerecht in elektronischer Form erhalten habe.
Ferner teilte das Center mit, daß die Rules außer der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeerwiderung keine weiteren schriftsätzlichen Einlassungen durch die Parteien vorsehen und es daher im Ermessen des Beschwerdepanels stehe, zu entscheiden, ob weitere Schriftsätze bei der Streitentscheidung berücksichtigt werden.
Am 22. September 2003 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Beschwerdepanel, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte.
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2003, als Schreiben beim Center eingegangen am 6. Oktober 2003 bat die Beschwerdegegnerin erneut um Überprüfung der Fristversäumnis und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung fristgerecht an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und an das Center übermittelt habe.
4. Sachverhalt
Der Spreewald ist die Bezeichnung einer Landschaft in der Niederlausitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1997 unter anderem von diversen Ämtern (Gemeinden) des Spreewalds sowie den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und Spree-Neiße gegründet und vertritt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen im Spreewald.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der nachfolgenden Kollektivmarken.
Deutschland – eingetragene Marke 2024399, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 10. November 1992
Waren und Dienstleistungen: 35, 29, 30, 31
Deutschland – eingetragene Marke 30217051, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 18. Juli 2002
Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36,
37, 39, 40, 41, 42, 43
Internationale Registrierung 594747, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 10. November 1992
benannte Vertragsstaaten AT, BG, BX, CH, CZ, ES, FR, HU, IT, LI, MC, MK, PL,
PT, RO, RU, SI, YU
Waren und Dienstleistungen: 29, 30, 31, 35
Internationale Registrierung 790261, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 30. September 2002
benannte Vertragsstaaten: AL, AT, BA, BG, BX, BY, CH, CZ, DZ, EG, ES, FR, HR,
HU, IT, LI, LV, MA, MC, MD, MK, PL, PT, RO, RU, SD, SI, SK, SM, UA, YU
Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14,
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34,
35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43
Der streitgegenständliche Domainname <spreewald.com> wird von der
Beschwerdegegnerin dazu genutzt, auf eine Website unter dem Domainnamen <spreewald-info.com>
umzuleiten. Auf der Website werden unter anderem Informationen zu Veranstaltungen,
Unterkünften sowie Stadtpläne abrufbar gehalten und über Produkte
aus dem Spreewald informiert. Ferner benutzt die Beschwerdegegnerin auf der
unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website die Kollektivmarke
des Beschwerdeführers.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt vor, daß (1) der Domainname <spreewald.com>
mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch
oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder
Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) daß
der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
Zum Nachweis dafür, daß die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen habe, trägt der Beschwerdeführer vor,
daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht eigenständig nutze,
sondern die Internetnutzer auf den eigentlichen Internetauftritt unter <spreewald-info.com>
umleite.
Eine derartige Weiterschaltung auf eine andere Internetseite sei keine legitime
Benutzungshandlung. Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, daß
die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website die Kollektivmarke des Beschwerdeführers
benutze.
Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung
des Domainnamen <spreewald.com> durch die Beschwerdegegnerin trägt
der Beschwerdeführer vor,
- daß die Registrierung des Domainnamens mit dem Ziel erfolgt sei, den
Beschwerdeführer daran zu hindern, den mit seinem Markenrecht übereinstimmenden
Domainnamen zu belegen;
- daß die Registrierung des Domainnamens dazu diene, den Beschwerdeführer
in seinen geschäftlichen Aktivitäten zu behindern;
- daß die Registrierung des Domainnamens in der wettbewerblichen Absicht
erfolgt sei, Internetnutzer auf die eigene Website zu leiten, so daß eine
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Markenrechte
in bezug auf die Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit, Inhaberschaft
der Website und der dort angebotenen Waren entstehe;
- daß die Beschwerdegegnerin versuche, mit der Weiterleitung von Internetnutzern
auf ihre eigene Websites den Beschwerdeführer zu behindern, indem sie Mitglieder
des Beschwerdeführers daran hindere, „den an ihren Produkten interessierten
Kunden nähere Informationen nahezubringen". Dies gelte insbesondere
für ausländische Interessenten an den Produkten von Mitgliedsfirmen,
da diese unter dem generischen und damit international ausgerichteten Domainnamen
<spreewald.com> anfragten, ob sie dort die Spreewald-Produkte beziehen
können;
- daß die Beschwerdegegnerin durch die Benutzung des streitgegenständlichen
Domainnamen in unlauterer Weise an der Reputation der Marke, die der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg aufgebaut habe, partizipiere;
- daß die Beschwerdegegnerin in Verwechslungsabsicht handele, da sie
auf ihrer Website das bekannte SPREEWALD-Logo des Beschwerdeführers in
markenmäßig hervorgehobener Weise präsentiere. Sie erwecke damit
den irreführenden Eindruck, ihre Angebote seien durch den Beschwerdeführer
autorisiert worden.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin räumt ein, daß der streitgegenständliche
Domainname mit den eingetragenen Kollektivmarken des Beschwerdeführers
identisch übereinstimme. Sie macht geltend, daß sie ein Recht und
berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens habe. Sie habe den Domainnamen
registriert, um über die verschiedensten Themen in bezug auf die Region
„Spreewald" zu informieren. Von 1999 bis zum Jahre 2002 habe sie einem
im Spreewald ansässigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, auf der
Website unter dem Domainnamen <spreewald.com> auf seine Produkte hinzuweisen,
insbesondere Informationen über den Spreewald zu erteilen. Die Bezeichnung
„Spreewald" sei nicht nur eine Marke der Beschwerdeführerin, sondern
in erster Linie eine Landschaftsbezeichnung.
6. Entscheidungsgründe
a) Verfahren
(i) Säumnis der Beschwerdegegnerin
Das Beschwerdepanel stellt fest, daß die Beschwerdeerwiderung ausschließlich
in Papierform am 22. September 2003 und damit nach Ablauf der vom Center auf
den 10. September 2003 festgesetzten Frist eingereicht wurde.
Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, daß sie die Beschwerdeerwiderung
fristgerecht in elektronischer Form an das Center übermittelt hat und als
Beweismittel einen Sendebericht vorgelegt, der die Absendung einer Datei mit
der Bezeichnung „rcs-spreewald Beschwerdeerwiderung.doc" an die E-Mail-Adresse
domain.disputes@wipo.int mit dem Datum vom 10. September 2003 20:39 erkennen
läßt. Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin darauf hingewiesen, daß
sie die Beschwerdeerwiderung mit Datum vom 10. September 2003 an den Beschwerdeführer
übermittelt habe und der Zugang der Beschwerdeerwiderung vom Beschwerdeführer
telefonisch bestätigt worden sei.
Das Beschwerdepanel stellt fest, daß das zum Nachweis der rechtzeitigen
Absendung der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Sendeprotokoll angesichts dessen
leichter Manipulierbarkeit nicht als Beweis der fristwahrenden Absendung der
Beschwerdeerwiderung anerkannt werden kann. Das Sendeprotokoll stellt nach Auffassung
des Beschwerdepanels jedoch zumindest ein Indiz für die rechtzeitige Absendung
der Beschwerdeerwiderung dar. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeerwiderung
unbestritten fristgerecht an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.
Es spricht nach Einschätzung des Beschwerdepanels daher der erste Anschein
dafür, daß die Beschwerdeerwiderung zeitgleich mit der Übermittlung
an den Beschwerdeführer auch an das Center abgesandt wurde und der Zugang
beim Center ohne Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt ist. Das Beschwerdepanel
hat sich daher dafür entschieden, die Beschwerdeerwiderung bei seiner Entscheidung
zu berücksichtigen.
(2) Nachgereichter Schriftsatz des Beschwerdeführers
Bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war der nachgereichte Schriftsatz
der Beschwerdeführerin vom 18. September 2003 soweit dieser ergänzende
Ausführungen in der Sache enthielt. Die Rules sehen vor, daß der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift und die Beschwerdegegnerin eine
Beschwerdeerwiderung einzureichen haben. Die Einreichung weiterer Schriftsätze
durch die Parteien ist außer im Falle einer Mängelmitteilung oder
bei Anforderung durch das Center oder das Beschwerdepanel nicht geregelt.
Die Entscheidungspraxis zeigt, daß die Panels dem Antrag der Parteien,
ergänzenden Sachverhaltsvortrag zuzulassen, im Hinblick auf die Zielsetzung
des Verfahrens, eine schnelle Streitentscheidung zu ermöglichen, ausnahmsweise
dann stattgegeben, wenn der weitere Sachverhaltsvortrag Fragen betrifft, die
vor Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren, oder vom Beschwerdegegner
Einwände erhoben wurden, die bei Einreichung der Beschwerde nicht absehbar
waren. Die Zulassung weiterer schriftsätzlicher Einlassungen ist nach der
Entscheidungspraxis jedoch dann abzulehnen, wenn sämtliche Streitpunkte
bereits in der Beschwerdeschrift angesprochen wurden und nur ergänzt werden
sollten (WIPO Verfahren Nr. D2000-0553
- <attmexico.com> ) oder der nachgereichte Schriftsatz lediglich
dazu dient, zu den Rechtsansichten des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen
(WIPO Verfahren Nr. D2000-0596 - <sting.com>)
Im vorliegenden Fall diente der nachgereichte Schriftsatz des Beschwerdeführers
lediglich der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung mit der
Folge, daß dieser vom Beschwerdepanel nicht mehr bei der Entscheidungsfindung
zu berücksichtigen war.
b) Materielles Recht
Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer
nachweisen muß, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß der Domainname
des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
(1) daß der Domainname <spreewald.com> mit einer Marke, aus welcher
der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig
ähnlich ist;
(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen hat; und
(3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird.
(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet
Das Beschwerdepanel stellt fest, daß es sich bei der Frage der Identität
und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen Domainnamen und
Marke um eine Rechtsfrage handelt. Das Beschwerdepanel ist daher unabhängig
davon, ob die Beschwerdegegnerin die Identität zwischen der Marke und dem
streitgegenständlichen Domainnamen anerkennt, verpflichtet zu prüfen,
ob nach den Grundsätzen der Policy und unter Berücksichtigung der
Entscheidungspraxis der Beschwerdepanels das Erfordernis der Zeichenidentität
im Sinne des Paragraph 4(a) der Policy erfüllt ist.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß der streitgegenständliche
Domainame und die Marke des Beschwerdeführers nicht identisch sind. Nach
überwiegender Auffassung der Beschwerdepanels ist der Begriff der Identität
im Sinne des Paragraphen 4(a) der Policy eng auszulegen. Bestehen auch nur geringfügige
Unterschiede aufgrund grafischer Bestandteile des Domainnamens, ist nicht von
einer Zeichenidentität auszugehen, sondern stattdessen zu prüfen,
ob eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a)
vorliegt.
Das Beschwerdepanel hat auch Zweifel, ob die erforderliche verwechslungsfähige
Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainname gegeben ist. Die Entscheidungspraxis
zeigt, daß die Hinzufügung grafischer Elemente die Annahme einer
verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Regelfall nicht ausschließt.
Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere dann, wenn der
Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist und die Schutzfähigkeit
der Marke allein auf ihrer grafischen Ausgestaltung beruht (vgl. E-Resolution
Verfahren Nr. AF-0293 – <nkf.org>: Verwechslungsfähige Ähnlichkeit
zwischen der stilisierten Darstellung der Buchstabenfolge „NKF" und dem
Domainnamen „nkf.org verneint; E-Resolution Verfahren Nr. AF-0319 – <soundandvibrations.com>:
verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen der aus den Buchstaben „S"
und „V", einem Logo und den Begriffen „Sound" und „Vibrations"
bestehenden Wort-/Bildmarke und dem Domainnamen <soundandvibration.com>
verneint).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Wortbestandteil der Marke des
Beschwerdeführers um eine geographische Angabe, deren Schutzumfang im Hinblick
auf die Kennzeichnungsschwäche (wenn nicht sogar Schutzunfähigkeit)
der Bezeichnung nur äußerst gering ist. Der Umstand, dass es sich
bei den Marken des Beschwerdeführers um Kollektivmarken handelt, rechtfertigt
es nach Auffassung des Panels nicht, im vorliegenden Konfliktfall generell andere
Maßstäbe als die sonst üblicherweise von den Beschwerdepanels
anerkannten an die Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit
anzulegen. (zu einer ähnlichen Problematik im deutschen Markenrecht vgl.
die Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatG GRUR 1988, 148, 152 – Saint
Moris/St. Moritz). Da dem Bildbestandteil gerade auch angesichts der Kennzeichnungsschwäche
des Wortbestandteils „Spreewald" innerhalb der Marke des Beschwerdeführers
für sich betrachtet eine deren Gesamteindruck zumindest mitprägende
Stellung zu kommt, ist nach Einschätzung des Panels zumindest fraglich,
ob zwischen der streitgegenständliche Domainname und den Marken des Beschwerdeführers
die nach Paragraph 4(a) der Policy erforderliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit
besteht.
Letztlich bedarf die Frage im hier vorliegenden Konfliktfall jedoch keiner
abschließenden Bewertung, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen
ist.
(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches
setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Policy weiterhin voraus, daß
sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Policy nennt beispielhaft
und nicht abschließend drei Umstände, die als Nachweis eines eigenen
Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigten
Interesses im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) soll insbesondere dann vorliegen,
wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird,
daß der Domaininhaber
(1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der
Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen
verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter
dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter
Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender
Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast dafür, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz
2 der Policy ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser
allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach
ergibt, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei diesem, Umstände darzulegen,
aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, daß der Beschwerdegegnerin
kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zustehe und unter
anderem darauf verwiesen, daß die Beschwerdegegnerin die Internetnutzer
bei Anwahl des Domainnamens <spreewald.com> auf den eigentlichen Internetauftritt
unter <spreewald-info.com> umleite und auf der weitergeleiteten Internetseite
die Kollektivmarke des Beschwerdeführers benutze. Die Beschwerdegegnerin
hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sie den Domainnamen registriert
habe, um im Internet Informationen zu Veranstaltungen, Unterkünften sowie
über Produkte aus der Region Spreewald anzubieten.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß die bloße Weiterleitung
des streitgegenständlichen Domainnamens auf die Website der Beschwerdgegnerin
unter <spreewald-info.com> für sich betrachtet kein Indiz für
ein fehlendes berechtigtes Interesse an der Benutzung des Domainnamens darstellt.
Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihrer Auffassung
zitierte Entscheidung (WIPO Verfahren
Nr. D2000-0073 – <hamburgerhamlet.com>) betraf die Weiterleitung eines
Domainnamens auf eine Website mit dem Hinweis „Under Construction", die
vom Beschwerdepanel nicht als Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne
des Paragraphen 4(c)(i) der Policy gewertet wurde. Die von dem Beschwerdepanel
in jenem Verfahren getroffenen Wertungen sind daher auf den vorliegenden Streitfall
nicht übertragbar.
Die Entscheidungspraxis der Panels zeigt, daß im Falle der Benutzung
einer geographischen Bezeichnung oder eines Gattungsbegriffs als Domainname
von den Beschwerdepanels das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Regelfall
bejaht wurde, sofern der beschreibende Domainname vom Beschwerdegegner bereits
für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt
wurde oder eine solche Nutzung nachweislich vorbereitet wurde.
Im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Verwendung der Kollektivmarke
des Beschwerdeführers auf der Website der Beschwerdegegnerin nach Auffassung
des Beschwerdepanels allerdings Bedenken, ob die konkrete Verwendung des Domainnamens
unter Verwendung der Kollektivmarke ein gutgläubiges Angebot von Waren
und Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Policy darstellt.
Eine abschließende Bewertung, ob die Voraussetzungen des Paragraphen
4(c)(i) der Policy erfüllt sind, ist dem Beschwerdepanel auf der Grundlage
des Sachvortrags des Beschwerdeführers und der ihm vorliegenden Ausdrucke
der Website der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Entscheidung
der Frage ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht erforderlich, da die Beschwerde
- wie nachfolgend auszuführen ist - mangels Vorliegens einer bösgläubigen
Registrierung und Benutzung des Domainnamens abzuweisen ist.
(3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall jedoch
deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser den Nachweis nicht erbracht hat, daß
der Domainname von der Beschwerdegegnerin bösgläubig eingetragen wurde
und benutzt wird.
Paragraph 4(b) der Policy nennt nicht abschließend die folgenden vier
Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der
bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, daß der Beschwerdegegner den
Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer,
der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt,
welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden
Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere
Weise zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den
Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen
zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,
den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,
durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder
zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr
mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,
Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz
oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder
Dienstleistungen geschaffen hat.
Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß keiner der genannten Umstände
und auch keine sonstigen Gründe dargelegt sind, die die Annahme einer Bösgläubigkeit
der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden.
Das Beschwerdepanel stimmt mit dem Beschwerdeführer darin überein,
daß die Beschwerdegegnerin die Kollektivmarken „Spreewald+Bild" zum
Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat. Ob dies bereits aus
der Bekanntheit der Kollektivmarken des Beschwerdeführers am Sitz des Beschwerdegegners
abzuleiten ist, kann offenbleiben, denn die Kenntnis der Beschwerdegegnerin
von der Marke des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Registrierung des
Domainnamens wird jedenfalls dadurch indiziert, daß diese die Kollektivmarke
auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website
verwendet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet die Kenntnis
der Marke des Beschwerdeführers für sich betrachtet jedoch noch nicht
die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne des Paragraphen
4(a)(iii) der Policy.
Unter dem Gesichtspunkt der Behinderung läßt sich die Bösgläubigkeit
der Beschwerdegegnerin nicht begründen. Der Beschwerdeführer macht
im wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Domainname sei allein
ihm als dem Inhaber der Kollektivmarke "Spreewald+Bild" vorzubehalten.
Die Beschwerdegegnerin versuche durch die Registrierung des Domainnamens den
Beschwerdeführer zu behindern, da er nicht in der Lage sei, den an seinen
Produkten interessierten Kunden nähere Informationen nahezubringen.
Dem vermag sich das Beschwerdepanel nicht anzuschließen. Unstreitig handelt
es sich bei der Bezeichnung „Spreewald" zunächst um eine geographische
Angabe. Die Registrierung und Benutzung dieser geographischen Bezeichnung als
Domainname ist nicht allein der Beschwerdeführerin vorbehalten, sondern
steht unabhängig von den bestehenden Kollektivmarken des Beschwerdeführers
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jedermann zu.
Ein Ausschließlichkeitsrecht des Beschwerdeführers an der Bezeichnung
"Spreewald" oder ein ausschließliches Recht des Beschwerdeführers,
unter Benutzung dieser Bezeichnung Informationen zur Region „Spreewald"
abrufbar zu halten, ist auch unter Berücksichtigung der Kollektivmarke
des Beschwerdeführers nicht begründbar. Allein in der Tatsache, daß
der Beschwerdeführer die streitige Domain selbst nicht nutzen kann, liegt
keine Bösgläubigkeit im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Policy.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Bösgläubigkeit
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung oder Rufausbeutung oder
der Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich
Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website.
Die Beschwerdeführer macht insoweit geltend, Internetnutzer würden
davon ausgehen, daß der streitgegenständliche Domainname und die
unter ihm vorgehaltenen Angebote auf die Hersteller von Spreewald-Produkten
bzw. den Beschwerdeführer, zurückgingen; der Verbraucher erwarte unter
der Domain einen Internetauftritt mit Produkten, die von dem Beschwerdeführer
autorisiert seien. Dafür, daß durch die Benutzung der Domain im Internet
die behauptete Verbrauchererwartung hervorgerufen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Beim Aufrufen eines eine geographische Bezeichnung enthaltenden Domainnamens
erwartet der Internetnutzer in erster Linie Informationen zu der durch die geographische
Angabe bezeichnete Region, im vorliegenden Fall also Informationen zur Region
"Spreewald". Da ihm die kommerzielle Nutzung des Internet geläufig
ist, wird er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen gegebenenfalls
touristische Informationen, Informationen über Unterkünfte, Veranstaltungen
und ähnliches erwarten. Es besteht daher kein Grund für die Annahme,
daß der Domainname zugleich die Vorstellung erweckt, die Informationen
und Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle oder Organisation oder seien
vom Beschwerdeführer autorisiert.
Sonstige Gründe, die die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin
rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Benutzung der Kollektivmarke
der Beschwerdeführerin auf der Website als solche rechtlich zulässig
ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und gegebenenfalls auf
der Grundlage nationalen Kennzeichenrechts vor den staatlichen Gerichten zu
klären.
7. Entscheidung
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der Beschwerdeführer
nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.
Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, daß die Beschwerdegegnerin den
Domainnamen <spreewald.com> bösgläubig registriert und benutzt.
Gemäß Paragraph 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules
ist der Antrag auf Übertragung des Domainnamens <spreewald.com> auf
den Beschwerdeführer daher abzuweisen.
Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist
Datum: 17. Oktober 2003