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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Spreewaldverein e.V. v. RCS Richter Computer Systemhaus GmbH

Verfahren Nr. D2003-0614

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist der Spreewaldverein e.V., Am Neuhaus 7, 15907 Lübben, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist die RCS Richter Computer Systemhaus GmbH, Ludwig-Erhard-Str.2, 03238 Finsterwalde, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <spreewald.com>.

Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: „Center") per E-Mail am 5. August 2003 und in körperlicher Form am 6. August 2003, in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Policy"), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Rules"), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) (nachfolgend „Supplemental Rules") eingereicht.

Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 6. August 2003 den Registrar Network Solutions, Inc. um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 11. August 2003 daß die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens <spreewald.com> sei.

Das Center übermittelte am 15. August 2003 die Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, bis spätestens zum 4. September 2003 auf die Beschwerde zu erwidern.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. September 2003 die Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003. Dem Antrag gab das Center durch E-Mail vom 8. September 2003 statt.

Am 15. September 2003 teilte das Center der Beschwerdegegnerin mit, daß sie die Frist für die Einreichung ihrer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und es daher in dem Ermessen des Beschwerdepanel stehe, zu entscheiden, ob eine später eingereichte Beschwerdeerwiderung bei der Streitentscheidung noch berücksichtigt werde.

Die Beschwerdegegnerin berief sich mit Schreiben vom 18. September 2003 auf die ihr gewährte Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003 und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung ausweislich ihres E-Mail Programms am 10. September 2003 an das Center versandt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18. September 2003, die Beschwerdeerwiderung als verspätet zurückzuweisen und trug ergänzend zur Sache vor.

Das Center bestätigte mit Schreiben vom 22. September 2003 den Eingang der Schreiben des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, daß es die auf den 10. September 2003, datierte Beschwerdeerwiderung in Papierform am 22. September 2003 jedoch nicht fristgerecht in elektronischer Form erhalten habe.

Ferner teilte das Center mit, daß die Rules außer der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeerwiderung keine weiteren schriftsätzlichen Einlassungen durch die Parteien vorsehen und es daher im Ermessen des Beschwerdepanels stehe, zu entscheiden, ob weitere Schriftsätze bei der Streitentscheidung berücksichtigt werden.

Am 22. September 2003 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Beschwerdepanel, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte.

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2003, als Schreiben beim Center eingegangen am 6. Oktober 2003 bat die Beschwerdegegnerin erneut um Überprüfung der Fristversäumnis und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung fristgerecht an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und an das Center übermittelt habe.

 

4. Sachverhalt

Der Spreewald ist die Bezeichnung einer Landschaft in der Niederlausitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1997 unter anderem von diversen Ämtern (Gemeinden) des Spreewalds sowie den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und Spree-Neiße gegründet und vertritt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen im Spreewald.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der nachfolgenden Kollektivmarken.

Deutschland – eingetragene Marke 2024399, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 10. November 1992
Waren und Dienstleistungen: 35, 29, 30, 31

Deutschland – eingetragene Marke 30217051, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 18. Juli 2002
Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43

Internationale Registrierung 594747, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 10. November 1992
benannte Vertragsstaaten AT, BG, BX, CH, CZ, ES, FR, HU, IT, LI, MC, MK, PL, PT, RO, RU, SI, YU

Waren und Dienstleistungen: 29, 30, 31, 35

Internationale Registrierung 790261, SPREEWALD+Bild
Eintragungstag: 30. September 2002
benannte Vertragsstaaten: AL, AT, BA, BG, BX, BY, CH, CZ, DZ, EG, ES, FR, HR, HU, IT, LI, LV, MA, MC, MD, MK, PL, PT, RO, RU, SD, SI, SK, SM, UA, YU

Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43

Der streitgegenständliche Domainname <spreewald.com> wird von der Beschwerdegegnerin dazu genutzt, auf eine Website unter dem Domainnamen <spreewald-info.com> umzuleiten. Auf der Website werden unter anderem Informationen zu Veranstaltungen, Unterkünften sowie Stadtpläne abrufbar gehalten und über Produkte aus dem Spreewald informiert. Ferner benutzt die Beschwerdegegnerin auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website die Kollektivmarke des Beschwerdeführers.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, daß (1) der Domainname <spreewald.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Zum Nachweis dafür, daß die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen habe, trägt der Beschwerdeführer vor, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht eigenständig nutze, sondern die Internetnutzer auf den eigentlichen Internetauftritt unter <spreewald-info.com> umleite.

Eine derartige Weiterschaltung auf eine andere Internetseite sei keine legitime Benutzungshandlung. Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, daß die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website die Kollektivmarke des Beschwerdeführers benutze.

Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung des Domainnamen <spreewald.com> durch die Beschwerdegegnerin trägt der Beschwerdeführer vor,

- daß die Registrierung des Domainnamens mit dem Ziel erfolgt sei, den Beschwerdeführer daran zu hindern, den mit seinem Markenrecht übereinstimmenden Domainnamen zu belegen;

- daß die Registrierung des Domainnamens dazu diene, den Beschwerdeführer in seinen geschäftlichen Aktivitäten zu behindern;

- daß die Registrierung des Domainnamens in der wettbewerblichen Absicht erfolgt sei, Internetnutzer auf die eigene Website zu leiten, so daß eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Markenrechte in bezug auf die Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Website und der dort angebotenen Waren entstehe;

- daß die Beschwerdegegnerin versuche, mit der Weiterleitung von Internetnutzern auf ihre eigene Websites den Beschwerdeführer zu behindern, indem sie Mitglieder des Beschwerdeführers daran hindere, „den an ihren Produkten interessierten Kunden nähere Informationen nahezubringen". Dies gelte insbesondere für ausländische Interessenten an den Produkten von Mitgliedsfirmen, da diese unter dem generischen und damit international ausgerichteten Domainnamen <spreewald.com> anfragten, ob sie dort die Spreewald-Produkte beziehen können;

- daß die Beschwerdegegnerin durch die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamen in unlauterer Weise an der Reputation der Marke, die der Beschwerdeführer über Jahre hinweg aufgebaut habe, partizipiere;

- daß die Beschwerdegegnerin in Verwechslungsabsicht handele, da sie auf ihrer Website das bekannte SPREEWALD-Logo des Beschwerdeführers in markenmäßig hervorgehobener Weise präsentiere. Sie erwecke damit den irreführenden Eindruck, ihre Angebote seien durch den Beschwerdeführer autorisiert worden.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, daß der streitgegenständliche Domainname mit den eingetragenen Kollektivmarken des Beschwerdeführers identisch übereinstimme. Sie macht geltend, daß sie ein Recht und berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens habe. Sie habe den Domainnamen registriert, um über die verschiedensten Themen in bezug auf die Region „Spreewald" zu informieren. Von 1999 bis zum Jahre 2002 habe sie einem im Spreewald ansässigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, auf der Website unter dem Domainnamen <spreewald.com> auf seine Produkte hinzuweisen, insbesondere Informationen über den Spreewald zu erteilen. Die Bezeichnung „Spreewald" sei nicht nur eine Marke der Beschwerdeführerin, sondern in erster Linie eine Landschaftsbezeichnung.

 

6. Entscheidungsgründe

a) Verfahren

(i) Säumnis der Beschwerdegegnerin

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß die Beschwerdeerwiderung ausschließlich in Papierform am 22. September 2003 und damit nach Ablauf der vom Center auf den 10. September 2003 festgesetzten Frist eingereicht wurde.

Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, daß sie die Beschwerdeerwiderung fristgerecht in elektronischer Form an das Center übermittelt hat und als Beweismittel einen Sendebericht vorgelegt, der die Absendung einer Datei mit der Bezeichnung „rcs-spreewald Beschwerdeerwiderung.doc" an die E-Mail-Adresse domain.disputes@wipo.int mit dem Datum vom 10. September 2003 20:39 erkennen läßt. Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin darauf hingewiesen, daß sie die Beschwerdeerwiderung mit Datum vom 10. September 2003 an den Beschwerdeführer übermittelt habe und der Zugang der Beschwerdeerwiderung vom Beschwerdeführer telefonisch bestätigt worden sei.

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß das zum Nachweis der rechtzeitigen Absendung der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Sendeprotokoll angesichts dessen leichter Manipulierbarkeit nicht als Beweis der fristwahrenden Absendung der Beschwerdeerwiderung anerkannt werden kann. Das Sendeprotokoll stellt nach Auffassung des Beschwerdepanels jedoch zumindest ein Indiz für die rechtzeitige Absendung der Beschwerdeerwiderung dar. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeerwiderung unbestritten fristgerecht an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Es spricht nach Einschätzung des Beschwerdepanels daher der erste Anschein dafür, daß die Beschwerdeerwiderung zeitgleich mit der Übermittlung an den Beschwerdeführer auch an das Center abgesandt wurde und der Zugang beim Center ohne Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt ist. Das Beschwerdepanel hat sich daher dafür entschieden, die Beschwerdeerwiderung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Nachgereichter Schriftsatz des Beschwerdeführers

Bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war der nachgereichte Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18. September 2003 soweit dieser ergänzende Ausführungen in der Sache enthielt. Die Rules sehen vor, daß der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift und die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung einzureichen haben. Die Einreichung weiterer Schriftsätze durch die Parteien ist außer im Falle einer Mängelmitteilung oder bei Anforderung durch das Center oder das Beschwerdepanel nicht geregelt.

Die Entscheidungspraxis zeigt, daß die Panels dem Antrag der Parteien, ergänzenden Sachverhaltsvortrag zuzulassen, im Hinblick auf die Zielsetzung des Verfahrens, eine schnelle Streitentscheidung zu ermöglichen, ausnahmsweise dann stattgegeben, wenn der weitere Sachverhaltsvortrag Fragen betrifft, die vor Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren, oder vom Beschwerdegegner Einwände erhoben wurden, die bei Einreichung der Beschwerde nicht absehbar waren. Die Zulassung weiterer schriftsätzlicher Einlassungen ist nach der Entscheidungspraxis jedoch dann abzulehnen, wenn sämtliche Streitpunkte bereits in der Beschwerdeschrift angesprochen wurden und nur ergänzt werden sollten (WIPO Verfahren Nr. D2000-0553 - <attmexico.com> ) oder der nachgereichte Schriftsatz lediglich dazu dient, zu den Rechtsansichten des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (WIPO Verfahren Nr. D2000-0596 - <sting.com>)

Im vorliegenden Fall diente der nachgereichte Schriftsatz des Beschwerdeführers lediglich der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung mit der Folge, daß dieser vom Beschwerdepanel nicht mehr bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war.

b) Materielles Recht

Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muß, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

(1) daß der Domainname <spreewald.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und

(3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß es sich bei der Frage der Identität und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen Domainnamen und Marke um eine Rechtsfrage handelt. Das Beschwerdepanel ist daher unabhängig davon, ob die Beschwerdegegnerin die Identität zwischen der Marke und dem streitgegenständlichen Domainnamen anerkennt, verpflichtet zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Policy und unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Beschwerdepanels das Erfordernis der Zeichenidentität im Sinne des Paragraph 4(a) der Policy erfüllt ist.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß der streitgegenständliche Domainame und die Marke des Beschwerdeführers nicht identisch sind. Nach überwiegender Auffassung der Beschwerdepanels ist der Begriff der Identität im Sinne des Paragraphen 4(a) der Policy eng auszulegen. Bestehen auch nur geringfügige Unterschiede aufgrund grafischer Bestandteile des Domainnamens, ist nicht von einer Zeichenidentität auszugehen, sondern stattdessen zu prüfen, ob eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a) vorliegt.

Das Beschwerdepanel hat auch Zweifel, ob die erforderliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainname gegeben ist. Die Entscheidungspraxis zeigt, daß die Hinzufügung grafischer Elemente die Annahme einer verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Regelfall nicht ausschließt. Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere dann, wenn der Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist und die Schutzfähigkeit der Marke allein auf ihrer grafischen Ausgestaltung beruht (vgl. E-Resolution Verfahren Nr. AF-0293 – <nkf.org>: Verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen der stilisierten Darstellung der Buchstabenfolge „NKF" und dem Domainnamen „nkf.org verneint; E-Resolution Verfahren Nr. AF-0319 – <soundandvibrations.com>: verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen der aus den Buchstaben „S" und „V", einem Logo und den Begriffen „Sound" und „Vibrations" bestehenden Wort-/Bildmarke und dem Domainnamen <soundandvibration.com> verneint).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Wortbestandteil der Marke des Beschwerdeführers um eine geographische Angabe, deren Schutzumfang im Hinblick auf die Kennzeichnungsschwäche (wenn nicht sogar Schutzunfähigkeit) der Bezeichnung nur äußerst gering ist. Der Umstand, dass es sich bei den Marken des Beschwerdeführers um Kollektivmarken handelt, rechtfertigt es nach Auffassung des Panels nicht, im vorliegenden Konfliktfall generell andere Maßstäbe als die sonst üblicherweise von den Beschwerdepanels anerkannten an die Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit anzulegen. (zu einer ähnlichen Problematik im deutschen Markenrecht vgl. die Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatG GRUR 1988, 148, 152 – Saint Moris/St. Moritz). Da dem Bildbestandteil gerade auch angesichts der Kennzeichnungsschwäche des Wortbestandteils „Spreewald" innerhalb der Marke des Beschwerdeführers für sich betrachtet eine deren Gesamteindruck zumindest mitprägende Stellung zu kommt, ist nach Einschätzung des Panels zumindest fraglich, ob zwischen der streitgegenständliche Domainname und den Marken des Beschwerdeführers die nach Paragraph 4(a) der Policy erforderliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit besteht.

Letztlich bedarf die Frage im hier vorliegenden Konfliktfall jedoch keiner abschließenden Bewertung, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist.

(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Policy weiterhin voraus, daß sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Policy nennt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigten Interesses im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) soll insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daß der Domaininhaber

(1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Policy ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei diesem, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, daß der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zustehe und unter anderem darauf verwiesen, daß die Beschwerdegegnerin die Internetnutzer bei Anwahl des Domainnamens <spreewald.com> auf den eigentlichen Internetauftritt unter <spreewald-info.com> umleite und auf der weitergeleiteten Internetseite die Kollektivmarke des Beschwerdeführers benutze. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sie den Domainnamen registriert habe, um im Internet Informationen zu Veranstaltungen, Unterkünften sowie über Produkte aus der Region Spreewald anzubieten.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß die bloße Weiterleitung des streitgegenständlichen Domainnamens auf die Website der Beschwerdgegnerin unter <spreewald-info.com> für sich betrachtet kein Indiz für ein fehlendes berechtigtes Interesse an der Benutzung des Domainnamens darstellt. Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihrer Auffassung zitierte Entscheidung (WIPO Verfahren Nr. D2000-0073 – <hamburgerhamlet.com>) betraf die Weiterleitung eines Domainnamens auf eine Website mit dem Hinweis „Under Construction", die vom Beschwerdepanel nicht als Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Policy gewertet wurde. Die von dem Beschwerdepanel in jenem Verfahren getroffenen Wertungen sind daher auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar.

Die Entscheidungspraxis der Panels zeigt, daß im Falle der Benutzung einer geographischen Bezeichnung oder eines Gattungsbegriffs als Domainname von den Beschwerdepanels das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Regelfall bejaht wurde, sofern der beschreibende Domainname vom Beschwerdegegner bereits für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt wurde oder eine solche Nutzung nachweislich vorbereitet wurde.

Im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Verwendung der Kollektivmarke des Beschwerdeführers auf der Website der Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Beschwerdepanels allerdings Bedenken, ob die konkrete Verwendung des Domainnamens unter Verwendung der Kollektivmarke ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Policy darstellt.

Eine abschließende Bewertung, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 4(c)(i) der Policy erfüllt sind, ist dem Beschwerdepanel auf der Grundlage des Sachvortrags des Beschwerdeführers und der ihm vorliegenden Ausdrucke der Website der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Entscheidung der Frage ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht erforderlich, da die Beschwerde - wie nachfolgend auszuführen ist - mangels Vorliegens einer bösgläubigen Registrierung und Benutzung des Domainnamens abzuweisen ist.

(3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser den Nachweis nicht erbracht hat, daß der Domainname von der Beschwerdegegnerin bösgläubig eingetragen wurde und benutzt wird.

Paragraph 4(b) der Policy nennt nicht abschließend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, daß der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß keiner der genannten Umstände und auch keine sonstigen Gründe dargelegt sind, die die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden.

Das Beschwerdepanel stimmt mit dem Beschwerdeführer darin überein, daß die Beschwerdegegnerin die Kollektivmarken „Spreewald+Bild" zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat. Ob dies bereits aus der Bekanntheit der Kollektivmarken des Beschwerdeführers am Sitz des Beschwerdegegners abzuleiten ist, kann offenbleiben, denn die Kenntnis der Beschwerdegegnerin von der Marke des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens wird jedenfalls dadurch indiziert, daß diese die Kollektivmarke auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website verwendet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet die Kenntnis der Marke des Beschwerdeführers für sich betrachtet jedoch noch nicht die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Policy.

Unter dem Gesichtspunkt der Behinderung läßt sich die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin nicht begründen. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Domainname sei allein ihm als dem Inhaber der Kollektivmarke "Spreewald+Bild" vorzubehalten. Die Beschwerdegegnerin versuche durch die Registrierung des Domainnamens den Beschwerdeführer zu behindern, da er nicht in der Lage sei, den an seinen Produkten interessierten Kunden nähere Informationen nahezubringen.

Dem vermag sich das Beschwerdepanel nicht anzuschließen. Unstreitig handelt es sich bei der Bezeichnung „Spreewald" zunächst um eine geographische Angabe. Die Registrierung und Benutzung dieser geographischen Bezeichnung als Domainname ist nicht allein der Beschwerdeführerin vorbehalten, sondern steht unabhängig von den bestehenden Kollektivmarken des Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jedermann zu.

Ein Ausschließlichkeitsrecht des Beschwerdeführers an der Bezeichnung "Spreewald" oder ein ausschließliches Recht des Beschwerdeführers, unter Benutzung dieser Bezeichnung Informationen zur Region „Spreewald" abrufbar zu halten, ist auch unter Berücksichtigung der Kollektivmarke des Beschwerdeführers nicht begründbar. Allein in der Tatsache, daß der Beschwerdeführer die streitige Domain selbst nicht nutzen kann, liegt keine Bösgläubigkeit im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Policy.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Bösgläubigkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung oder Rufausbeutung oder der Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website.

Die Beschwerdeführer macht insoweit geltend, Internetnutzer würden davon ausgehen, daß der streitgegenständliche Domainname und die unter ihm vorgehaltenen Angebote auf die Hersteller von Spreewald-Produkten bzw. den Beschwerdeführer, zurückgingen; der Verbraucher erwarte unter der Domain einen Internetauftritt mit Produkten, die von dem Beschwerdeführer autorisiert seien. Dafür, daß durch die Benutzung der Domain im Internet die behauptete Verbrauchererwartung hervorgerufen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt. Beim Aufrufen eines eine geographische Bezeichnung enthaltenden Domainnamens erwartet der Internetnutzer in erster Linie Informationen zu der durch die geographische Angabe bezeichnete Region, im vorliegenden Fall also Informationen zur Region "Spreewald". Da ihm die kommerzielle Nutzung des Internet geläufig ist, wird er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen gegebenenfalls touristische Informationen, Informationen über Unterkünfte, Veranstaltungen und ähnliches erwarten. Es besteht daher kein Grund für die Annahme, daß der Domainname zugleich die Vorstellung erweckt, die Informationen und Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle oder Organisation oder seien vom Beschwerdeführer autorisiert.

Sonstige Gründe, die die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Benutzung der Kollektivmarke der Beschwerdeführerin auf der Website als solche rechtlich zulässig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und gegebenenfalls auf der Grundlage nationalen Kennzeichenrechts vor den staatlichen Gerichten zu klären.

 

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der Beschwerdeführer nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen <spreewald.com> bösgläubig registriert und benutzt.

Gemäß Paragraph 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules ist der Antrag auf Übertragung des Domainnamens <spreewald.com> auf den Beschwerdeführer daher abzuweisen.

 


 

Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 17. Oktober 2003

 

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