Источник информации:
официальный сайт ВОИС
Для удобства навигации:
Перейти в начало каталога
Дела по доменам общего пользования
Дела по национальным доменам
WIPO
Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Deutsche Telekom AG v. Rainer Dillschnitter Unlimited GmbH
Verfahren Nr. D2003-0951
1. Die Parteien
Beschwerdeführer ist die Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist die Rainer Dillschnitter UNLIMITED GmbH, Borngasse 22 a, 65614 Beselich, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <telekom24.com>.
Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: „Center") per E-Mail am 28. November 2003 und in körperlicher Form am 2. Dezember 2003, in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Policy"), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Rules"), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) (nachfolgend „Supplemental Rules") eingereicht.
Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 30. November 2003
die Domainvergabestelle Schlund + Partner AG um Bestätigung der Eintragungsdaten.
Diese bestätigte am 4. Dezember und 5. Dezember 2003, daß die Beschwerdegegnerin
Inhaberin des Domainnamens <telekom24.com> sei.
Das Center übermittelte am 9. Dezember 2003 die Beschwerdeschrift an die
Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, bis spätestens zum 29. Dezember
2003 auf die Beschwerde zu erwidern.
Da die Beschwerdegegnerin die genannte Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung
nicht einhielt, teilte das Center der Beschwerdegegnerin am 30. Dezember
2003 die Säumnis mit und unterrichtete sie über die Rechtsfolgen.
Am 5. Januar 2004 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Beschwerdepanel,
nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit
und Unabhängigkeit abgegeben hatte.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist das größte Telekommunikations-Unternehmen
in Europa. und hat Niederlassungen in den größeren Wirtschaftszentren
der Welt aufgebaut. Sie bedient damit Kunden in über 65 Ländern auf
der ganzen Welt durch regionale Vertretungen.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die Bezeichnung „Telekom"
bereits seit Anfang der 90er Jahre benutzt werde. Schon im Frühjahr 1997
sei durch ein Gutachten eine Verkehrsbekanntheit der Bezeichnung „Telekom"
von 84% festgestellt. Dies bedeute, daß 84% der Verbraucher bereits vor
6 Jahren die Bezeichnung „Telekom" kannten und ausschließlich dem
Beschwerdeführer zuordneten. Seit Anfang der 90er Jahre werde die Deutsche
Telekom AG auch im übrigen geschäftlichen Verkehr üblicherweise
als „Telekom" bezeichnet. Die Bezeichnung „Telekom" werde seit diesem
Zeitpunkt dem Beschwerdeführer in Deutschland zugeordnet und mit ihm in
Verbindung gebracht.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Marke TELEKOM (Anmelde-
und Eintragungsnummer DE 30043798) mit dem Prioritätsdatum vom 9. Juni
2000.
Außerdem ist die Beschwerdeführerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke
TELEKOM mit der Eintragungsnummer 2004679 mit Priorität vom 18. Dezember
2000 sowie der international Markeregistrierung TELEKOM Nr. 755707 mit Priorität
vom 18. Dezember 2000. Entsprechende Datenbankauszüge wurden der Beschwerdeschrift
beigelegt.
Die genannten Markeneintragungen sind für ein umfangreiches Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 38, 41
und 42 erfolgt.
Die Beschwerdeführerin ist - unter anderem - Inhaber des Domainnamens
<telekom.de>.
Vor der Einleitung dieses Verfahrens sandte die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner am 9. September 2003 ein Abmahnungsschreiben. Kopien des Schreibens
sind mit der Beschwerdeschrift vorgelegt worden. Die Beschwerdegegnerin hat
auf dieses Schreiben nicht geantwortet.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß (1) der Domainname <telekom24.com>
mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch
oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) die Beschwerdegegnerin weder
Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) daß
der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
Zum Nachweis dafür, daß die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes
Interesse an dem Domainnamen habe, trägt die Beschwerdeführerin vor,
daß die Beschwerdegegnerin weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin
sei und auch sonst in keiner Weise befugt sei, die Marken der Beschwerdeführerin
zu benutzen.
Sie weist ferner darauf hin, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen
<telekom24.com> weder für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen
in gutem Glauben, noch in legitimer nicht-kommerzieller Weise nutze. Bei Eingabe
des entsprechenden Domainnamens <www.telekom24.com> als URL-Adresse zeige
der Webbrowser eine Internetseite, auf welcher die Beschwerdegegnerin ihre Anti-Nikotin-Produkte
"NICOKILL" und "NICOCLEAN" anbiete, die beide mit dem Telekommunikationsbereich
nichts zu tun hätten.
Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung
des Domainnamen <telekom.24> durch die Beschwerdegegnerin trägt die
Beschwerdeführerin vor, daß die Beschwerdegegnerin den bekannten
Namen der Beschwerdeführerin dazu nutzen wolle, mehr Zugriffe (sog. „hits")
auf ihre Webseiten zu erzielen. Dies ergebe sich bereits aus der überragenden
Bekanntheit der Marke der Beschwerdeführerin und insbesondere daraus, daß
der Domainname zum Hinweis auf Anti-Nikotin-Produkte genutzt werde, die mit
dem Bereich Telekommunikation nichts zu tun habe.
Aufgrund der überragenden Bekanntheit der Bezeichnung am Sitz der Beschwerdegegnerin
in Deutschland sei es mehr als unwahrscheinlich, daß sie den Domainnamen
<telekom24.com> registriert habe, ohne die Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen der Beschwerdeführerin im Sinn gehabt zu haben.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer
nachweisen muß, um die Entscheidung zu rechtfertigen, daß der Domainname
des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
(1) daß der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;
(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen hat; und
(3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird.
(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet
Die Domainname <telecom24.com> ist verwechslungsfähig ähnlich
mit der Marken „Telekom" der Beschwerdeführerin. Die sog. Top-Level-Domain
„.com" hat bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und
Domainname außer Betracht zu bleiben, da dieser lediglich technisch-funktionale
Bedeutung zukommt und diese vom Verkehr auch erkannt wird.
Auch die Einfügung der Zahl „24" steht der Annahme der verwechslungsfähigen
Ähnlichkeit nicht entgegen, da diese als rein beschreibender Hinweis auf
eine Zugriffsmöglichkeit 24 Stunden am Tag verstanden wird. Die Verwendung
der Zahl 24 ist für Internetangebote mittlerweile durchaus üblich
geworden, wie zum Beispiel die Namen „Deutsche Bank 24"; „Autoscout 24",
„Immobilienscout 24" etc. belegen.
(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches
setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Policy weiterhin voraus, daß
sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Policy nennt beispielhaft
und nicht abschließend drei Umstände, die als Nachweis eines eigenen
Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes
Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) soll insbesondere dann vorliegen,
wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird,
daß der Domaininhaber
(1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der
Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen
verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,
(2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter
dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder
(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter
Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender
Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.
Die Beweislast dafür, daß der Beschwerdegegnerin kein Recht oder
berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph
4(a) Satz 2 der Policy ergibt, grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin.
Wenn diese allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein
nach ergibt, daß der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse
an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dieser, Umstände darzulegen,
aus denen sich ihr Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, daß die Beschwerdegegnerin
weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin sei und auch sonst
in keiner Weise befugt sei, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen.
Sie hat ferner darauf verwiesen, daß der Domainname zur Adressierung einer
Website verwendet werde, auf welcher die Beschwerdegegnerin ihre Anti-Nikotin-Produkte
"NICOKILL" und "NICOCLEAN" anbiete, die beide mit dem Telekommunikationsbereich
nichts zu tun hätten.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich
ergibt, daß sie den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen
vor Anzeige der Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren
oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet
hat.
Auch Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beschwerdegegnerin
allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, oder der Domainname zur Beschreibung
seiner Waren- und Dienstleistungsangebote verwendet, sind nicht ersichtlich.
Der Begriff Telekom ist jedenfalls in der Schreibweise mit „k" im deutschen
Sprachraum nicht glatt beschreibend, sondern wird in Deutschland üblicherweise
der Beschwerdeführerin zugeordnet und mit ihr in Verbindung gebracht.
(3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel weiterhin
überzeugt sein, daß der Domainname bösgläubig eingetragen
wurde und bösgläubig benutzt wird.
Das Beschwerdepanel geht angesichts der überragenden Bekanntheit der Beschwerdeführerin
am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland und der ihr zugeordneten Bezeichnung
„Telekom" davon aus, daß die Beschwerdegegnerin die Marke „Telekom"
zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat.
Das Beschwerdepanel geht ferner davon aus, daß der Begriff „Telekom"
anders als der englischsprachige Terminus „Telecom" in Alleinstellung von
den betroffenen Verkehrskreisen als geschützte geschäftliche Bezeichnung
der Beschwerdeführerin und nicht als Abkürzung der Gattungszeichnung
„Telekommunikation" verstanden wird.
Zieht man weiterhin in Betracht, daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen
nicht für Telekommunikationsdienstleistungen, sondern für das Angebot
von Anti-Nikotin-Produkten nutzt, liegt nach Auffassung des Beschwerdepanels
der Schluß nahe, daß die Beschwerdegegnerin willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht
versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer auf ihre Website
zu lenken, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers
hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung
ihrer Website hervorruft (Paragraph 4(b)(iv) der Policy). Nach einhelliger
Auffassung der Beschwerdepanel in vorangegangenen Verfahren wird das Merkmal
der Verwechslungsgefahr nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Internetnutzer
zum Zeitpunkt des Aufrufs der mit dem Domainnamen verbundenen Website erkennen,
daß diese nicht diejenige des Beschwerdeführers ist.
Die Beschwerdegegnerin hat nichts vorgetragen, was dem aufgrund des Vortrags
der Beschwerdeführerin naheliegenden Schluß der bösgläubigen
Domainregistrierung und -Benutzung entgegenstünde. Das Beschwerdepanel
kommt daher zu dem Schluss, daß die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(3)
der Policy erfüllt sind.
7. Entscheidung
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Beschwerdeführerin
alle Voraussetzungen des Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.
Gemäß Paragraph 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules
ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <telekom24.com>
auf die Beschwerdeführerin an.
Dr. Torsten Bettinger
Einzelpanelist
Datum: 20. Januar 2003