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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Ferrari S.p.A. v. Vera Dalibor
Verfahren Nr. D2003-0977
1. Die Parteien
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ist die Ferrari S.p.A., Via Abetone Inferiore 2, 41053 Maranello, Provinz Modena, Italien („Beschwerdeführer"). Die bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind Herr Massimo Introvigne und Herr Fabrizio Jacobacci, Studio Legale Jacobacci & Associati, Corso Regio Parco 27, 10152 Turin, Italien.
Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist Vera Dalibor, Dalibor Design Vertrieb, Ernst-Schneller-Str. 30, 09356 St. Egidien, Deutschland („Beschwerdegegner").
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname ist <
ferrarivertrieb.com>
(„Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG, Brauerstr. 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland („Domainvergabestelle").
3. Verfahrensablauf
Am 11. Dezember 2003 wurde per E-Mail und Fax beim World Intellectual
Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center")
eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht.
Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution
Policy ("Richtlinie"), welche von der Internet Corporation for Assigned
Names and Numbers ("ICANN") am 24. Oktober 1999 verabschiedet
wurde, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"),
die mit gleichem Datum von der ICANN genehmigt wurden und den WIPO Supplemental
Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").
Am 15. Dezember 2003 ging die Beschwerde in Papierform beim Center
ein.
Am 12. Dezember 2003 übermittelte der Verfahrensbearbeiter eine
Anfrage an die Domainvergabestelle, welche am 18. Dezember 2003 die
ersuchte Bestätigung lieferte und u.a. darüber informierte, dass der
streitige Domainname bei der Domainvergabestelle registriert und der Beschwerdegegner
des vorliegenden Verfahrens Inhaber des Domainnamens sei. Zudem informierte
die Domainvergabestelle, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch
sei.
Am 30. Dezember 2003 benachrichtigte das Center den Beschwerdeführer,
dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei, und setzte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig bis zum 5. Januar 2004 Frist, entweder
eine rechtsgenügende Parteivereinbarung, wonach das Verfahren in Englisch
durchgeführt werden soll, oder eine Übersetzung der Beschwerde einzureichen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2003 um Fristverlängerung
bis zum 12. Januar 2004 wurde vom Center gleichentags bewilligt.
Am 12. Januar 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem
Center per Email und Fax fristgerecht eine deutsche Übersetzung der Beschwerde.
Am 13. Januar 2004 ging ein Exemplar der auf Deutsch übersetzten
Beschwerde in Papierform beim Center ein.
Am 16. Januar 2004 teilte das Center dem Beschwerdegegner die Einleitung
des Beschwerdeverfahrens gegen ihn mit. Es stellte dem Beschwerdegegner die
Beschwerdeschrift per Email und Post zu und setzte ihm bis 5. Februar 2004
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung. Gleichzeitig stellte das Center
fest, dass es die formellen Verfahrensanforderungen geprüft und der Beschwerdeführer
die erforderliche Zahlung geleistet hat.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Am 9. Februar 2004 stellte das Center die Säumnis des Beschwerdegegners
fest.
Daraufhin lud das Center den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem
Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung sowie eine
Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit zu, die ordnungsgemäss
unterschrieben zurückgesandt wurde.
Am 11. Februar 2004 übermittelte das Center den Parteien die
Bestellung des Unterzeichnenden als Beschwerdepanel und des voraussichtlichen
Entscheidungsdatums, das auf den 25. Februar 2004 in Aussicht gestellt
und anschliessend auf den 4. März 2004 verschoben wurde.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist ein weltbekanntes Unternehmen im Autosektor mit
Sitz in Italien, welches unter dem Kennzeichen "FERRARI" Automobile herstellt
und vertreibt, sowie neben dem Vertrieb von Merchandising Artikeln mit einem
Autorenn-Team erfolgreich an Formel 1 Rennen teilnimmt. Er ist in zahlreichen
Ländern der Welt der eingetragene Markeninhaber diverser Markenzeichen,
welche aus dem Wort "FERRARI" bestehen oder dieses enthalten, für verschiedene
Klassen. Erstmals hat der Beschwerdeführer die Wort-/Bildmarke "FERRARI"
am 12. November 1966 in Italien für die Klasse 12 (Nr. 209026) hinterlegt.
Später wurden unter anderem die Wortmarke "FERRARI" als internationale
Marke mit Hinterlegungsdatum vom 30. März 1997 in 20 Ländern, unter
anderem in Deutschland, für die Klasse 14 (Nr. 429 829) sowie die Wort-/Bildmarke
"FERRARI" als EU-Gemeinschaftsmarke mit Hinterlegungsdatum vom 2. Oktober 1998
für zahlreiche Klassen (Nr. 161960) im Namen des Beschwerdeführers
hinterlegt.
Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die in Deutschland wohnhaft ist
und eine Firma namens Dalibor Design Vertrieb betreibt.
Der streitige Domainname < ferrarivertrieb.com>
wurde vom Beschwerdegegner am 17. Juni 2002 registriert. Eine informelle
Überprüfung der Webseite unter dem streitigen Domainnamen durch den
Panelisten am 2. und 3. März 2004 ergab, dass darauf einzig
das vom Beschwerdeführer bekannte Rennpferd-Logo und ein Knopf bezeichnet
mit „WEITER" erscheint, bei dessen Anklicken man sofort auf Webseiten unter
dem Domainnamen < ferrari-deutschland.de>
umgeleitet wird, welche einerseits Informationen über Ferrari enthalten
sowie Accessoires über einen angeblich autorisierten Vertragspartner von
Ferrari anbietet. Allerdings erfolgt die Umleitung auf die Webseiten unter dem
anderen Domainnamen unter automatischer Unterdrückung der Adress-Leiste
("Adress bar"), so dass nur nach manueller Wiederaktivierung der Leiste oder
bei einem Ausdruck der Webseiten der URL ersichtlich wird. Auf der Webseite
unter dem streitigen Domainnamen selbst werden keinerlei Waren oder Dienstleistungen
angeboten.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet, er sei der Berechtigte am Handelsnamen
und Kennzeichen "FERRARI", für welches er in zahlreichen Ländern als
Markeininhaber eingetragen sei. Diese Rechte seien älter als der streitige
Domainname, welcher mit den Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sei.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner keinerlei
Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen
habe, da er kein autorisierter Händler des Ferrari-Vertriebsnetzes sei.
Durch den Gebrauch des streitgegenständlichen Domainnamens suggeriere der
Beschwerdegegner, dass er mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehe
und führe so die Kunden irre. Weiter behindere der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer dadurch, den Domainnamen selbst zu registrieren und den
Internetverkehr anzuziehen, und verschaffe sich einen ungerechten Vorteil gegenüber
rechtmässigen Händlern des Ferrari-Vertriebsnetzes. Schliesslich sei
der Beschwerdegegner weder unter dem Domainnamen bekannt noch habe er einen
Nachweis einer nichtgewerblichen Verwendung oder anderen rechtmässigen
Verwendung erbracht.
In Anbetracht der Bekanntheit des Kennzeichens "FERRARI", argumentiert der
Bescherdeführer, könne die Registrierung des streitgegenständlichen
Domainnamens nur bösgläubig erfolgt sein. Eine Bösgläubigkeit
der Benutzung gehe aus der Umleitung des Internetverkehrs hervor, der für
den Beschwerdeführer bestimmt sei. Zudem sei eine Kontaktaufnahme mit dem
Beschwerdegegner aufgrund der Unkorrektheit der in der WHOIS-Abfrage angegebenen
Telefonnummer unmöglich.
Aus den genannten Gründen ersucht der Beschwerdeführer um Übertragung
des Domainnamens <ferrarivertrieb.com> auf sich.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Gestützt
auf Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung, zieht der Panelist daraus die von
ihm als angemessen erachteten Schlüsse.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Voraussetzungen auf, deren Vorliegen
der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Forderung zu rechtfertigen,
dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen
ist. Dabei müssen alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden. Im
Einzelnen muss der Beschwerdeführer nachweisen, dass:
(i) der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte
herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,
(ii) der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen
hat und
(iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.
6.1 Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der
Richtlinie
Der Beschwerdeführer hat den Beweis dafür erbracht, dass er die Rechte
an der Marke "FERRARI" besitzt.
Der streitgegenständliche Domainname <
ferrarivertrieb.com> ist zwar nicht identisch
mit der Marke des Beschwerdeführers, doch beinhaltet er diese. Bei dem
hinzugefügten Bestandteil "Vertrieb" handelt es sich um einen generischen
Begriff. In zahlreichen vergleichbaren Fällen wurde entschieden, dass durch
die Hinzufügung eines generischen Begriffes, wie "autoparts" oder "store",
zur Marke die Verwechslungsgefahr nicht vermieden wird (Dr. Ing. h.c. F.
Porsche AG v. Vasiliy Terkin, WIPO Verfahren Nr.
D2003-0888, 6. Januar 2004; Chanel, Inc. v. Esteco Technology
Group, WIPO Verfahren Nr. D2000-0413,
18. September 2000; Nintendo of America, Inc. v. Gray West International,
WIPO Verfahren Nr. D2000-1219, 10. Januar 2001).
So wurde jeweils eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "Porsche" und <
porsche-autoparts.com> bzw. "Chanel" und <
chanelstore.com> bejaht.
Der Bestandteil "com" muss für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr
nicht berücksichtigt werden.
Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der streitgegenständliche Domainname
< ferrarivertrieb.com>
mit der Marke "FERRARI" des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich
ist und der Beschwerdeführer damit das erste Element von Paragraph 4(a)
der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.
6.2 Keine Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:
Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es sich beim Beschwerdegegner
weder um einen autorisierten Vertragshändler handelt noch der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner sonst irgendwelche Rechte eingeräumt hat, seine berühmte
Marke "FERRARI" als Domainname zu nutzen, sind unwiderlegt geblieben. Dieser
Sachverhalt wird als Indiz dafür erachtet, dass der Beschwerdegegner keine
Rechte oder berechtigten Interessen hat (Philip Morris Incorporated v. Alex
Tsypkin, WIPO Verfahren Nr. D2002-0946,
13. Februar 2003).
Doch auch wenn der Beschwerdegegner über das Recht verfügen würde,
als einer vieler Wiederverkäufer von Produkten des Beschwerdeführers
aufzutreten, gäbe ihm dies entsprechend der herrschenden Rechtsprechung
nicht die Berechtigung, die Marke des Beschwerdeführers als Domainname
zu monopolisieren (De Dietrich Process Systems v. Kemtron Ireland Ltd.,
WIPO Verfahren Nr. D2003-0484, 24. September 2003).
Auch in den wenigen Fällen, in welchen einem autorisierten Vertragshändler
dieses Recht nicht per se versagt wurde, stellt die Rechtsprechung gewisse Minimalanforderungen
an die berechtigte Nutzung einer Marke als Domainname. So muss unter anderem
auf der Webseite die Beziehung zwischen dem Markeninhaber und dem Inhaber des
Domainnamen klar offengelegt sein. Damit soll ein falscher Eindruck darüber
verhindert werden, dass der Inhaber des Domainnamen gleichzeitig auch der Markeninhaber
ist oder dass es sich dabei um die offizielle Webseite des Markeninhabers handelt
(Philip Morris Incorporated v. Alex Tsypkin, WIPO
Verfahren Nr. D2002-0946, 13. Februar 2003; Nikon, Inc. and
Nikon Corporation v. Technilab, Inc., WIPO
Verfahren Nr. D2000-1774, 26. Februar 2001). Da die Webseite unter
dem streitgegenständlichen Domainnamen keinen Hinweis darauf enthält,
dass es sich dabei nicht um eine Webseite des Beschwerdeführers handelt,
wäre die Nutzung auch in Befolgung dieser Entscheide als unberechtigt zu
qualifizieren.
Im übrigen werden auf der Webseite auch keine Waren oder Dienstleistungen
angeboten, sondern die Internetbenutzer werden, wie bereits oben erwähnt,
über den einzigen Knopf „WEITER" sofort auf eine andere Webseite,
< ferrari-deutschland.de>
, umgeleitet. Aus diesem Umstand kann geschlossen werden, dass die Internetbenutzer
irregeführt werden und damit vermutlich zum Zwecke des gewinnbringenden
Vertriebs der Produkte auf den verlinkten Webseiten vom Beschwerdeführer
abgeworben werden sollen. Klar ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer
unter dem Domainnamen keine Dienste und auch keine Produkte anbietet, sondern
die Webseite nur zum Zwecke der Umleitung von Internetbenutzern verwendet.
Schlussendlich wurde dem Beschwerdegegner entsprechend Paragraph 4 (c) der
Richtlinie die Gelegenheit zum Nachweis gegeben, dass er berechtigte Interessen
an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat. Der Beschwerdegegner hat
weder eine Beschwerdeerwiderung eingereicht noch sonst Nachweise zur Darlegung
von Umständen erbracht, die ein Recht oder berechtigte Interessen am Domainname
als wahrscheinlich erscheinen liessen, so:
(i) dass er den Domainnamen, bevor er eine Mitteilung über dieses Beschwerdeverfahren
erhalten hat, im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren
oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung vorbereitet hat; oder
(ii) dass er unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist oder vom Beschwerdeführer
Rechte erworben hat; oder
(iii) dass er den Domainnamen in rechtmässiger nichtgewerblicher oder
sonst lauterer Weise nutzt.
Deshalb und mangels gegenteiligen Nachweises, ist der Panelist der Ansicht,
dass der Beschwerdeführers keine Rechte oder berechtigte Interessen am
Domainnamen < ferrarivertrieb.com>
hat. Der Panelist kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen
des zweiten Elementes von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen
hat.
6.3 Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii)
der Richtlinie
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel gemäss
Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie überzeugt sein, dass der Domainname
bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.
Gemäss Paragraph 4(b) der Richtlinie gelten insbesondere, aber nicht ausschliesslich,
folgende Umstände als Nachweis einer solchen bösgläubigen Registrierung
und Benutzung:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen
vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber
der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine
nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten
übersteigt, zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den
Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen
zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,
den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,
durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Webseite oder
zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr
mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,
Zugehörigkeit oder Billigung seiner Webseite, seiner Online-Präsenz
oder von auf seiner Webseite oder Online-Präsenz angebotenen Produkten
oder Dienstleistungen geschaffen hat.
In Anbetracht der Berühmtheit der Marke des Beschwerdeführers gibt
es keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer bei der Registrierung des streitgegenständlichen
Domainnamens von der weltweit eingetragenen Marke des Beschwerdeführers
Kenntnis hatte. Nachdem der Beschwerdegegner gänzlich unterlassen hat,
entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 6.2 oben darzulegen, dass er
über eine Berechtigung zur Nutzung der Marke des Beschwerdeführers
verfügt, muss die Registrierung als bösgläubig qualifiziert werden.
Der Beschwerdegegner, welcher gemäss WHOIS-Auszug eine Design Firma betreibt
und in keiner erkennbaren Beziehung zum Beschwerdeführer steht, hat die
Nutzung der Webseite einem deutschen Vertreiber von echten oder gefälschten
Ferrari-Produkten als Link zu seiner eigenen Webseite zur Verfügung gestellt.
Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen
allein zum Zwecke der entgeltlichen direkten oder indirekten Veräusserung
oder Vermietung in einem die Unkosten übersteigenden Rahmen erworben hat.
Die Bösgläubigkeit der Benutzung des streitgegenständlichen
Domainnamens wird auch deshalb als erwiesen erachtet, weil dem Beschwerdegegner
in Anbetracht der weltweiten Bekanntheit der Marke "FERRARI" bewusst ist und
sein muss, dass Internetbenutzer den Beschwerdeführer oder dessen autorisierte
Vertragspartner auf dem Internet unter dem streitgegenständlichen Domainnamen
<ferrarivertrieb.com> suchen werden, und er diesen Domainnamen trotzdem
nutzt, um die Internetbenutzer auf seine oder eben die andere Online-Präsenz
unter <ferrari-deutschland.de> zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr
mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,
Zugehörigkeit, Online-Präsenz oder mit dessen Produkte geschaffen
hat, um einen Gewinn durch die Überlassung des Domainnamens bzw. den Vertrieb
der Produkte auf den verlinkten Webseiten zu erzielen. Auf diese Weise werden
Internetbenutzer getäuscht.
Zudem geht aus diesem Verhalten klar die Absicht hervor, den Beschwerdeführer
an seiner Geschäftstätigkeit zu hindern, indem dieser von der Nutzung
seines eigenen Kennzeichens als Domainnamen ausgeschlossen wird.
Der Panelist kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdegegner nicht gutgläubig
sein kann und den Domainnamen bösgläubig benutzt und auch bösgläubig
registriert hat. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Voraussetzungen von
Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls genügend bewiesen.
7. Entscheidung
In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet
der Panelist, dass der Beschwerdeführer alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a)
der Richtlinie bewiesen hat.
Entsprechend ordnet der Panelist gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie
und Paragraph 15 der Verfahrensordnung die Übertragung des Domainnamens
<ferrarivertrieb.com> auf den Beschwerdeführer an.
Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput
gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen
Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.
Michele Bernasconi
Einzelpanelist
Datum: 4. März 2004