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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Aventis Pharma S.A. v. Karl Brinkmann c/o Bri Sports & Events

Verfahren Nr. D2004-0114

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ist Aventis Pharma S.A. („Beschwerdeführerin"), Espace Européen de l’Entreprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich. Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist Marga Wolpert, Rechtsanwältin, Göhmann Wrede Haas Kappus & Hartmann, Friedenstrasse 2, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist Karl Brinkmann c/o Bri Sports & Events, Voerierstrasse 2 B, 30952 Ronnenberg, Deutschland. Er vertritt sich selbst.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <aventisag.com> („Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG („Domainvergabestelle"), Brauerstrasse 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Am 13.  Februar  2004 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center („Center") eine Beschwerdeschrift („Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. . Am 18.  Februar erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. . Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie") der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") vom 24.  Oktober  1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").

Am 19.  Februar  2004 übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen „Request for Registrar Verification" an die Domainvergabestelle, die gleichentags bestätigte, dass der Domainname bei Schlund & Partner AG registriert und der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens ist. . Allerdings wurde auch festgestellt, dass die Sprache der Domain-Registrierung Deutsch war.

Mit einer „Deficiency Notification" vom 24.  Februar  2004 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der in Deutsch abgefassten Domain-Registrierung und der fehlenden Vereinbarung zwischen den Parteien, welche Englisch als Verfahrensprache festlegt, die Beschwerde in Deutsch einzureichen ist. . Der Beschwerdeführerin wurde Frist bis zum 29.  Februar  2004 angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der Beschwerde einzureichen.

Am 26.  Februar  22004 wurde die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Deutsch auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 3.  März  2004 verlängert.

Mit Eingabe einer deutschen Beschwerdeschrift vom 2.  März  2004 per E-Mail und Eingang derselben in Papierform am 8.  März  2004 wahrte die Beschwerdeführerin die Frist für die Eingabe einer deutschen Übersetzung der Beschwerde.

Am 8.  März  2004 schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung der Beschwerde und der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens („Beschwerdemitteilung") zu. . Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung („Erwiderung") setzte der Verfahrensbearbeiter auf den 29.  März  2004 fest.

Das Center erhielt die Erwiderung des Beschwerdegegners fristgerecht am 26.  März  2004 und bestätigte den Eingang mit E-Mail vom 27.  März  2004.

Die Beschwerdeführerin entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was vom Beschwerdeführer durch Stillschweigen akzeptiert wurde. . Das Center lud den Unterzeichneten am 30.  März  2004, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und sandte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit zu, die ordnungsgemäss unterschrieben und an den Verfahrensbearbeiter retourniert wurde.

Am 30.  März  2004 ging ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin beim Center ein, welchen Eingang dieses gleichentags bestätigte und am 31.  März  2004 an den Beschwerdegegner und den Einzelpanelisten weiterleitete. . Mit Eingabe vom 31.  März  2004, welche vom Center gleichentags bestätigt und an die Beschwerdeführerin und den Einzelpanelisten weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdegegner ebenfalls einen weiteren Schriftsatz ein.

Die Richtlinie sieht lediglich eine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers und eine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners vor. . Die Einreichung weiterer Schriftsätze durch die Parteien ist bei ordnungsgemässen Eingaben nicht vorgesehen. . Die Zulassung solcher zusätzlichen Schriftsätze und deren Berücksichtigung liegt deshalb im alleinigen Ermessen des Beschwerdepanels. . Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist der Einzelpanelist der Auffassung, dass weder Beschwerdeführerin noch Beschwerdegegner durch die weitere Eingabe der anderen Partei in irgendeiner Weise benachteiligt wurden, und deshalb die entsprechenden Eingaben vom 30.  beziehungsweise 31.  März  2004 in die streitgegenständliche Entscheidfindung miteinbezogen werden. . Weitere Eingaben der Parteien werden abgelehnt und nicht berücksichtigt.

Das Center teilte den Parteien am 31.  März  2004 die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheiddatum, 13.  April  2004, mit.

 

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung, inklusive deren Anlagen, sowie den weiteren eingereichten Schriften der Parteien sowie deren Anlagen entnommen.

Die Beschwerdeführerin ging 1999 aus der Fusion der französischen Gruppe Rhone Poulenc S.A. und der deutschen Hoechst Aktiengesellschaft hervor. . Die Beschwerdeführerin ist eine börsenknotierte Aktiengesellschaft und einer der weltgrössten Pharmakonzerne. . Insbesondere im Bereich der Herstellung pharmazeutischer und patentierter und rezeptpflichtiger Arzneimittel für Atemwegerkrankungen, Allergien, kardiologische Erkrankungen, Thrombose, onkologische Erkrankungen und Diabetes ist sie führend.

Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin zahlreicher deutscher, internationaler und EU-Gemeinschaftsmarken mit dem Begriff „Aventis" (deutsche Marken Nr. 39839796 und Nr. 39864086; internationale Marke Nr. 731982; Gemeinschaftsmarke Nr. 993337). . Die Marken werden von der Beschwerdeführerin in grossem Umfang für den Vertrieb ihrer Produkte benutzt.

Die Beschwerdeführerin hat für die Präsentation ihrer Tätigkeit und den Vertrieb ihrer Produkte im Internet unter anderem die Domainnamen <aventis.com>, <aventis.net>, <aventis.org>, <aventis.org>, <aventis.biz>, <aventis.us> sowie <aventis.de> registrieren lassen.

Seinen eigenen Angaben nach ist der Beschwerdegegner Mitarbeiter der AVENTIS Publicité Marketing, der Agentur für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing des Künstlers AVENTIS, mit bürgerlichem Namen Georg W. Redeker. . Der Beschwerdegegner kümmert sich um die Belange des Managements sowie um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten des Künstlers AVENTIS.

Der Domainname wurde am 9.  Dezember  2003 vom Beschwerdegegner registriert; dies gemäss Angaben des Beschwerdegegners aufgrund eines Auftrages von Georg  W.  Redeker vom 10.  Oktober  2003, welcher ihn anwies den besagten Domainnamen zu beantragen und in seinem persönlichen Domainpool bei 1 & 1 Internet AG zu verwalten.

Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.  Februar  2004 untersagte die Beschwerdeführerin auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung dem Beschwerdegegner „die Bezeichnung „aventisag.com" im Internet als Domain-Namen zu verwenden".

Den Akten der Eingaben der Parteien ist im Weiteren zu entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Georg W. Redeker, ein seit zirka 2000 andauernder Markenrechtsdisput im Gange ist, in dessen Verlauf der letztere mit der Beschwerdeführerin über einen möglichen Verkauf seiner Marken- und allenfalls Namenrechte an „Aventis" verhandelte, ohne jedoch zu einer Einigung zu gelangen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname mit Marken der Beschwerdeführerin identisch oder ihr verwechslungsfähig ähnlich sei, und dass der Beschwerdegegner keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und benutzt werde. . Deshalb sei der Domainname <aventisag.com> auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner stellt ausser Streit, dass der streitige Domainname mit einer Marke der Beschwerdeführerin zumindest verwechslungsfähig ähnlich ist. . Ansonsten wird jedoch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin bestritten. . Der Beschwerdegegner stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass er aufgrund der Namens- und Markenrechte von Georg W. Redeker, welcher ihm den Auftrag zur Registrierung des Domainnamens gegeben habe, ein berechtigtes Interesse am Domainnamen hätte. . Als Konsequenz solle der streitgegenständliche Domainname deshalb beim Beschwerdegegner belassen werden.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass der [ die] Beschwerdeführer[ in] kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der [ die] Beschwerdeführer[ in] Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der [ die] Beschwerdeführer[ in] weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname

Der Streitgegenständliche Domainname ist <aventisag.com>. . Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit der Bezeichnung „Aventis". Dem Beschwerdepanel liegen in den Anlagen zudem auch Schriftstücke vor, welche aufzeigen, dass eine deutsche Gesellschaft im Konzern der Beschwerdeführerin unter der Firmierung „Aventis AG" im Handelsregister eingetragen ist.

Der Domainname setzt sich zusammen aus der Marke der Beschwerdeführerin, „aventis" und dem Zusatz „ag". . Sie entspricht vollständig der Firmierung der obgenannten deutschen Gesellschaft im Aventis-Konzern.

Es ist gefestigte Praxis in WIPO UDRP-Entscheiden, dass generische oder nicht abhebungsfähige Zusätze bei einer vollständigen Übernahme einer Marke in den Domainnamen nicht ausreichen, um die Annahme einer verwechselbaren Ähnlichkeit eines Domainnamens mit einer Marke zu verneinen (statt vieler: Microsoft Corporation v. S.L., Mediaweb, WIPO Verfahren No. D2003-0538, mit weiteren Verweisen).

Die Abkürzung „ag", sei dies nun in Grossbuchstaben, mit oder ohne Punkt, steht im deutschen Sprachraum allgemein und bekannterweise für die Kurzform von Aktiengesellschaft. . Damit stellt das Anhängsel „ag" an die Marke der Beschwerdeführerin lediglich einen nicht abhebungsfähigen generischen Zusatz dar, der eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der streitgegenständlichen Marke nicht verhindert. . Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Firma der deutschen Tochter der Aventis-Gruppe, „Aventis AG", mit dem Domainnamen identisch ist.

Sollte man doch die Auffassung vertreten, es sei nicht allgemein bekannt, dass „ag" im deutschen Sprachgebrauch eine gängige Abkürzung für Aktiengesellschaft ist, reicht auch der diesfalls nicht-generische Zusatz der Buchstaben „ag" mit Blick auf die oben ausgeführte WIPO UDRP-Praxis nicht aus, um eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin zu verhindern.

Im Weiteren ist auch der Zusatz „.com" als generische beziehungsweise funktionelle Komponente des Domainnamens nach gängiger Praxis bei der Beurteilung der Identität oder verwechselbaren Ähnlichkeit nicht zu berücksichtigen (statt vieler: Ruby’s Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO Verfahren No. D2001-0868).

Soweit der Beschwerdegegner durch seine Vorbringen die Rechtsgültigkeit der eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin bezweifelt, können seine Einwände im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden. . Diesbezüglich fehlt dem Center wie auch dem Einzelpanelisten die Zuständigkeit. . Der Beschwerdegegner muss diesbezüglich an die kompetenten staatlichen Stellen gelangen.

Für das Beschwerdepanel ist eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens zur Marke der Beschwerdeführerin erstellt. . Die Beschwerdeführerin hat damit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. . Insbesondere folgende Umstände beweisen die Rechte beziehungsweise berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er kein Recht an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmässiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin. . Er hat den Domainnamen seit seiner Eintragung am 9.  Dezember  2003 nicht benutzt.

Der Beschwerdegegner gibt an, selbst keine Rechte am Namen oder an der Marke „Aventis" zu besitzen. . Der Domainname sei jedoch im Auftrag von Georg W. Redeker registriert worden. . Letzterer trete als Künstler mindestens seit 1991 unter dem Namen „Aventis" auf und sei ebenfalls Inhaber einer deutschen Marke „Aventis" (Nr. 39869150.9). . Der Beschwerdegegner sei Arbeitnehmer und Agent von Georg W. Redeker und habe deshalb - wenn auch selbst keine Rechte - durch die Registration des Domainnamens für diesen ein berechtigtes Interesse an <aventisag.com>. . Der Beschwerdegegner habe den streitgegenständlichen Domainnamen im Übrigen am 18.  Dezember  2003 auf Georg W. Redeker übertragen.

Inhaber des Domainnamens ist gemäss unbestrittener Angaben der betreffenden WHOIS Datenbank der Beschwerdegegner selbst. . Wie oben erwähnt, hat er selber keine Rechte am Domainnamen. . Das berechtigte Interesse, das er aufgrund des Auftrages von Georg W. Redeker zur Registrierung geltend macht, ist für das Beschwerdepanel nicht ausreichend bewiesen und wenig glaubwürdig. . So hat der Beschwerdegegner bei der Registrierung angegeben, für BriSports & Events zu handeln - und nicht für seinen angeblichen Auftrag- oder Arbeitgeber Georg W. Redeker. . Diese Annahme bestätigt auch der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Beilage 24 der Beschwerdeschrift), welches ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens sei. . Des Weiteren ist gemäss der WHOIS Datenbank nach wie vor der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens, was allein schon eine rechtmässige Übertragung von <aventisag.com> auf Georg W. Redeker ausschliesst.

Im Übrigen ist ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen für das Panel auch nicht ersichtlich. . Folgt man der Argumentation des Beschwerdegegners, er habe tatsächlich im Auftrag oder gar als Arbeitnehmer von Georg W. Redeker gehandelt, so ist der letztere zwar der unwidersprochene Inhaber der deutschen Marke „Aventis" in der Kategorie „Werbung", doch kann daraus kein berechtigtes Interesse auf den Namen „aventisag" und schon gar nicht ein solches zugunsten des Beschwerdegegners hergeleitet werden. . Die Buchstaben „ag" stehen – wie oben ausgeführt - im deutschen Sprachraum ganz allgemein für die Kurzform von „Aktiengesellschaft" und sind einzig in diesem Sinne allgemein bekannt. . Der Argumentation des Beschwerdegegners, dieser Zusatz stehe für „art gallery", kann nicht gefolgt werden. . Diese Abkürzung ist alles andere als naheliegend. . Dem Beschwerdepanel ist auch nicht bekannt, dass „ag" allenfalls in einer anderen als der deutschen Sprachregion eine gängige Abkürzung für „art gallery" darstellt, insbesondere nicht im Englischen.

Ein solcher Zusatz zur Marke „aventis" macht zudem auch für den Vertrieb der Kunstwerke von Georg W. Redeker keinen Sinn. . Gibt dieser doch in seiner Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin immer wieder an, es müsse eine Lösung gefunden werden, damit er nicht mit der Beschwerdeführerin verwechselt werde. . Durch Wahl dieses Domainnamens, welcher auch noch der Firma der deutschen Tochter der Beschwerdeführerin entspricht, öffnet er aber genau dieser Verwechslung Tür und Tor.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass es dem Beschwerdegegner nicht gelungen ist, eventuelle Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie darzutun.

Bösgläubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Es ist für das Beschwerdepanel aufgrund sämtlicher Umstände offensichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registrierte, kann er doch selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an „Aventis" geltend machen. . Die Marke der Beschwerdeführerin - so gibt er selbst an - war dem Beschwerdegegner zur Zeit der Registrierung wohl bekannt.

Nach WIPO UDRP-Kasuistik ist zudem die unterlassene Nutzung beziehungsweise das passive Halten eines Domainnamens, eine bösglaubige Benutzung an sich (statt vieler, Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren No. D2000-0003). . Der Beschwerdegegner traf nie Anstalten, den Domainnamen in irgendeiner Form zu benutzen noch macht er eine baldige Nutzung desselben geltend. . Damit ist für das Beschwerdepanel auch die bösgläubige Nutzung des Domainnamens erstellt.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ausreichend bewiesen hat.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich ist, dass der Beschwerdegegner keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird.

Entsprechend wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Übertragung des Domainnamens <aventisag.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie stattgegeben.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zu Beurteilung vorzulegen.

 


 

Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

13.  April  2004

 

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