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WIPO Arbitration and
Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Aventis Pharma S.A. v. Karl Brinkmann c/o Bri Sports & Events
Verfahren Nr. D2004-0114
1. Die Parteien
Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ist Aventis Pharma S.A. („Beschwerdeführerin"), Espace Européen de l’Entreprise, 67300 Schiltigheim, Frankreich. Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ist Marga Wolpert, Rechtsanwältin, Göhmann Wrede Haas Kappus & Hartmann, Friedenstrasse 2, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland.
Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist Karl Brinkmann c/o Bri Sports & Events, Voerierstrasse 2 B, 30952 Ronnenberg, Deutschland. Er vertritt sich selbst.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname ist <aventisag.com> („Domainname"), registriert bei Schlund & Partner AG („Domainvergabestelle"), Brauerstrasse 48, 76135 Karlsruhe, Deutschland.
3. Verfahrensablauf
Am 13. Februar 2004 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center („Center") eine Beschwerdeschrift („Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. . Am 18. Februar erhielt das Center die Beschwerde in Papierform. . Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie") der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").
Am 19. Februar 2004 übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen „Request for Registrar Verification" an die Domainvergabestelle, die gleichentags bestätigte, dass der Domainname bei Schlund & Partner AG registriert und der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens ist. . Allerdings wurde auch festgestellt, dass die Sprache der Domain-Registrierung Deutsch war.
Mit einer „Deficiency Notification" vom 24. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass aufgrund der in Deutsch abgefassten Domain-Registrierung und der fehlenden Vereinbarung zwischen den Parteien, welche Englisch als Verfahrensprache festlegt, die Beschwerde in Deutsch einzureichen ist. . Der Beschwerdeführerin wurde Frist bis zum 29. Februar 2004 angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der Beschwerde einzureichen.
Am 26. Februar 22004 wurde die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Deutsch auf Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 3. März 2004 verlängert.
Mit Eingabe einer deutschen Beschwerdeschrift vom 2. März 2004 per E-Mail und Eingang derselben in Papierform am 8. März 2004 wahrte die Beschwerdeführerin die Frist für die Eingabe einer deutschen Übersetzung der Beschwerde.
Am 8. März 2004 schickte das Center dem Beschwerdegegner die Mitteilung der Beschwerde und der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens („Beschwerdemitteilung") zu. . Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung („Erwiderung") setzte der Verfahrensbearbeiter auf den 29. März 2004 fest.
Das Center erhielt die Erwiderung des Beschwerdegegners fristgerecht am 26. März 2004 und bestätigte den Eingang mit E-Mail vom 27. März 2004.
Die Beschwerdeführerin entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was vom Beschwerdeführer durch Stillschweigen akzeptiert wurde. . Das Center lud den Unterzeichneten am 30. März 2004, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und sandte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit zu, die ordnungsgemäss unterschrieben und an den Verfahrensbearbeiter retourniert wurde.
Am 30. März 2004 ging ein weiterer Schriftsatz der Beschwerdeführerin beim Center ein, welchen Eingang dieses gleichentags bestätigte und am 31. März 2004 an den Beschwerdegegner und den Einzelpanelisten weiterleitete. . Mit Eingabe vom 31. März 2004, welche vom Center gleichentags bestätigt und an die Beschwerdeführerin und den Einzelpanelisten weitergeleitet wurde, reichte der Beschwerdegegner ebenfalls einen weiteren Schriftsatz ein.
Die Richtlinie sieht lediglich eine Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers
und eine Beschwerdeerwiderung des Beschwerdegegners vor. . Die Einreichung weiterer
Schriftsätze durch die Parteien ist bei ordnungsgemässen Eingaben
nicht vorgesehen. . Die Zulassung solcher zusätzlichen Schriftsätze
und deren Berücksichtigung liegt deshalb im alleinigen Ermessen des Beschwerdepanels.
. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist der Einzelpanelist
der Auffassung, dass weder Beschwerdeführerin noch Beschwerdegegner durch
die weitere Eingabe der anderen Partei in irgendeiner Weise benachteiligt wurden,
und deshalb die entsprechenden Eingaben vom 30. beziehungsweise 31.
März 2004 in die streitgegenständliche Entscheidfindung miteinbezogen
werden. . Weitere Eingaben der Parteien werden abgelehnt und nicht berücksichtigt.
Das Center teilte den Parteien am 31. März 2004 die Bestellung
des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheiddatum, 13. April
2004, mit.
4. Sachverhalt
Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung,
inklusive deren Anlagen, sowie den weiteren eingereichten Schriften der Parteien
sowie deren Anlagen entnommen.
Die Beschwerdeführerin ging 1999 aus der Fusion der französischen
Gruppe Rhone Poulenc S.A. und der deutschen Hoechst Aktiengesellschaft hervor.
. Die Beschwerdeführerin ist eine börsenknotierte Aktiengesellschaft
und einer der weltgrössten Pharmakonzerne. . Insbesondere im Bereich der
Herstellung pharmazeutischer und patentierter und rezeptpflichtiger Arzneimittel
für Atemwegerkrankungen, Allergien, kardiologische Erkrankungen, Thrombose,
onkologische Erkrankungen und Diabetes ist sie führend.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin zahlreicher deutscher,
internationaler und EU-Gemeinschaftsmarken mit dem Begriff „Aventis" (deutsche
Marken Nr. 39839796 und Nr. 39864086; internationale Marke Nr. 731982; Gemeinschaftsmarke
Nr. 993337). . Die Marken werden von der Beschwerdeführerin in grossem
Umfang für den Vertrieb ihrer Produkte benutzt.
Die Beschwerdeführerin hat für die Präsentation ihrer Tätigkeit
und den Vertrieb ihrer Produkte im Internet unter anderem die Domainnamen <aventis.com>,
<aventis.net>, <aventis.org>, <aventis.org>, <aventis.biz>,
<aventis.us> sowie <aventis.de> registrieren lassen.
Seinen eigenen Angaben nach ist der Beschwerdegegner Mitarbeiter der AVENTIS
Publicité Marketing, der Agentur für Öffentlichkeitsarbeit
und Marketing des Künstlers AVENTIS, mit bürgerlichem Namen Georg
W. Redeker. . Der Beschwerdegegner kümmert sich um die Belange des Managements
sowie um kaufmännische und organisatorische Angelegenheiten des Künstlers
AVENTIS.
Der Domainname wurde am 9. Dezember 2003 vom Beschwerdegegner registriert;
dies gemäss Angaben des Beschwerdegegners aufgrund eines Auftrages von
Georg W. Redeker vom 10. Oktober 2003, welcher ihn anwies
den besagten Domainnamen zu beantragen und in seinem persönlichen Domainpool
bei 1 & 1 Internet AG zu verwalten.
Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar
2004 untersagte die Beschwerdeführerin auf dem Wege einer einstweiligen
Verfügung dem Beschwerdegegner „die Bezeichnung „aventisag.com" im
Internet als Domain-Namen zu verwenden".
Den Akten der Eingaben der Parteien ist im Weiteren zu entnehmen, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und Georg W. Redeker, ein seit zirka 2000 andauernder
Markenrechtsdisput im Gange ist, in dessen Verlauf der letztere mit der Beschwerdeführerin
über einen möglichen Verkauf seiner Marken- und allenfalls Namenrechte
an „Aventis" verhandelte, ohne jedoch zu einer Einigung zu gelangen.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname mit Marken
der Beschwerdeführerin identisch oder ihr verwechslungsfähig ähnlich
sei, und dass der Beschwerdegegner keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes
Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, dass der Domainname bösgläubig
registriert worden sei und benutzt werde. . Deshalb sei der Domainname <aventisag.com>
auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner stellt ausser Streit, dass der streitige Domainname mit
einer Marke der Beschwerdeführerin zumindest verwechslungsfähig ähnlich
ist. . Ansonsten wird jedoch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin
bestritten. . Der Beschwerdegegner stellt sich insbesondere auf den Standpunkt,
dass er aufgrund der Namens- und Markenrechte von Georg W. Redeker, welcher
ihm den Auftrag zur Registrierung des Domainnamens gegeben habe, ein berechtigtes
Interesse am Domainnamen hätte. . Als Konsequenz solle der streitgegenständliche
Domainname deshalb beim Beschwerdegegner belassen werden.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass der [
die] Beschwerdeführer[
in] kumulativ das Folgende zu beweisen hat:
(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der [
die] Beschwerdeführer[
in] Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar
ähnlich ist,
(ii) dass der [ die]
Beschwerdeführer[ in]
weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt
wird.
Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname
Der Streitgegenständliche Domainname ist <aventisag.com>. . Die
Beschwerdeführerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit der Bezeichnung
„Aventis". Dem Beschwerdepanel liegen in den Anlagen zudem auch Schriftstücke
vor, welche aufzeigen, dass eine deutsche Gesellschaft im Konzern der Beschwerdeführerin
unter der Firmierung „Aventis AG" im Handelsregister eingetragen ist.
Der Domainname setzt sich zusammen aus der Marke der Beschwerdeführerin,
„aventis" und dem Zusatz „ag". . Sie entspricht vollständig der
Firmierung der obgenannten deutschen Gesellschaft im Aventis-Konzern.
Es ist gefestigte Praxis in WIPO UDRP-Entscheiden, dass generische oder nicht
abhebungsfähige Zusätze bei einer vollständigen Übernahme
einer Marke in den Domainnamen nicht ausreichen, um die Annahme einer verwechselbaren
Ähnlichkeit eines Domainnamens mit einer Marke zu verneinen (statt vieler:
Microsoft Corporation v. S.L., Mediaweb, WIPO
Verfahren No. D2003-0538, mit weiteren Verweisen).
Die Abkürzung „ag", sei dies nun in Grossbuchstaben, mit oder ohne
Punkt, steht im deutschen Sprachraum allgemein und bekannterweise für die
Kurzform von Aktiengesellschaft. . Damit stellt das Anhängsel „ag"
an die Marke der Beschwerdeführerin lediglich einen nicht abhebungsfähigen
generischen Zusatz dar, der eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der streitgegenständlichen
Marke nicht verhindert. . Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die
Firma der deutschen Tochter der Aventis-Gruppe, „Aventis AG", mit dem Domainnamen
identisch ist.
Sollte man doch die Auffassung vertreten, es sei nicht allgemein bekannt, dass
„ag" im deutschen Sprachgebrauch eine gängige Abkürzung für
Aktiengesellschaft ist, reicht auch der diesfalls nicht-generische Zusatz der
Buchstaben „ag" mit Blick auf die oben ausgeführte WIPO UDRP-Praxis
nicht aus, um eine verwechselbare Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin
zu verhindern.
Im Weiteren ist auch der Zusatz „.com" als generische beziehungsweise
funktionelle Komponente des Domainnamens nach gängiger Praxis bei der Beurteilung
der Identität oder verwechselbaren Ähnlichkeit nicht zu berücksichtigen
(statt vieler: Ruby’s Diner, Inc. v. Joseph W. Popow, WIPO
Verfahren No. D2001-0868).
Soweit der Beschwerdegegner durch seine Vorbringen die Rechtsgültigkeit
der eingetragenen Marken der Beschwerdeführerin bezweifelt, können
seine Einwände im hiesigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
. Diesbezüglich fehlt dem Center wie auch dem Einzelpanelisten die Zuständigkeit.
. Der Beschwerdegegner muss diesbezüglich an die kompetenten staatlichen
Stellen gelangen.
Für das Beschwerdepanel ist eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens
zur Marke der Beschwerdeführerin erstellt. . Die Beschwerdeführerin
hat damit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.
Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte
und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. . Insbesondere folgende
Umstände beweisen die Rechte beziehungsweise berechtigten Interessen des
Beschwerdegegners am Domainnamen, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung
aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet:
(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden
Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren und Dienstleistungen
benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung
über das Beschwerdeverfahren erhielt;
(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation)
unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er kein Recht an einer Marke
erworben hat; oder
(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmässiger nichtgewerblicher
oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen,
Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke
zu verunglimpfen.
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin.
. Er hat den Domainnamen seit seiner Eintragung am 9. Dezember 2003
nicht benutzt.
Der Beschwerdegegner gibt an, selbst keine Rechte am Namen oder an der Marke
„Aventis" zu besitzen. . Der Domainname sei jedoch im Auftrag von Georg
W. Redeker registriert worden. . Letzterer trete als Künstler mindestens
seit 1991 unter dem Namen „Aventis" auf und sei ebenfalls Inhaber einer
deutschen Marke „Aventis" (Nr. 39869150.9). . Der Beschwerdegegner sei
Arbeitnehmer und Agent von Georg W. Redeker und habe deshalb - wenn auch selbst
keine Rechte - durch die Registration des Domainnamens für diesen ein berechtigtes
Interesse an <aventisag.com>. . Der Beschwerdegegner habe den streitgegenständlichen
Domainnamen im Übrigen am 18. Dezember 2003 auf Georg W. Redeker
übertragen.
Inhaber des Domainnamens ist gemäss unbestrittener Angaben der betreffenden
WHOIS Datenbank der Beschwerdegegner selbst. . Wie oben erwähnt, hat er
selber keine Rechte am Domainnamen. . Das berechtigte Interesse, das er aufgrund
des Auftrages von Georg W. Redeker zur Registrierung geltend macht, ist für
das Beschwerdepanel nicht ausreichend bewiesen und wenig glaubwürdig. .
So hat der Beschwerdegegner bei der Registrierung angegeben, für BriSports
& Events zu handeln - und nicht für seinen angeblichen Auftrag- oder
Arbeitgeber Georg W. Redeker. . Diese Annahme bestätigt auch der Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main (Beilage 24 der Beschwerdeschrift), welches
ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens
sei. . Des Weiteren ist gemäss der WHOIS Datenbank nach wie vor der Beschwerdegegner
Inhaber des Domainnamens, was allein schon eine rechtmässige Übertragung
von <aventisag.com> auf Georg W. Redeker ausschliesst.
Im Übrigen ist ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners
am Domainnamen für das Panel auch nicht ersichtlich. . Folgt man der Argumentation
des Beschwerdegegners, er habe tatsächlich im Auftrag oder gar als Arbeitnehmer
von Georg W. Redeker gehandelt, so ist der letztere zwar der unwidersprochene
Inhaber der deutschen Marke „Aventis" in der Kategorie „Werbung",
doch kann daraus kein berechtigtes Interesse auf den Namen „aventisag"
und schon gar nicht ein solches zugunsten des Beschwerdegegners hergeleitet
werden. . Die Buchstaben „ag" stehen – wie oben ausgeführt - im deutschen
Sprachraum ganz allgemein für die Kurzform von „Aktiengesellschaft"
und sind einzig in diesem Sinne allgemein bekannt. . Der Argumentation des Beschwerdegegners,
dieser Zusatz stehe für „art gallery", kann nicht gefolgt werden.
. Diese Abkürzung ist alles andere als naheliegend. . Dem Beschwerdepanel
ist auch nicht bekannt, dass „ag" allenfalls in einer anderen als der deutschen
Sprachregion eine gängige Abkürzung für „art gallery" darstellt,
insbesondere nicht im Englischen.
Ein solcher Zusatz zur Marke „aventis" macht zudem auch für den Vertrieb
der Kunstwerke von Georg W. Redeker keinen Sinn. . Gibt dieser doch in seiner
Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin immer wieder an, es müsse
eine Lösung gefunden werden, damit er nicht mit der Beschwerdeführerin
verwechselt werde. . Durch Wahl dieses Domainnamens, welcher auch noch der Firma
der deutschen Tochter der Beschwerdeführerin entspricht, öffnet er
aber genau dieser Verwechslung Tür und Tor.
Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass es dem Beschwerdegegner nicht
gelungen ist, eventuelle Rechte oder berechtigte Interessen hinsichtlich des
streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie darzutun.
Bösgläubige Anmeldung oder Nutzung des Domainnamens
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig
angemeldet wurde und genutzt wird, und nennt - nicht abschliessend - die folgenden
vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der
bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen
vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber
der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen Entgelt, welches seine nachweisbaren,
mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt,
zu veräussern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den
Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen
zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,
den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,
durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder
zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr
mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,
Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz
oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder
Dienstleistungen geschaffen hat.
Es ist für das Beschwerdepanel aufgrund sämtlicher Umstände
offensichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig
registrierte, kann er doch selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an
„Aventis" geltend machen. . Die Marke der Beschwerdeführerin - so
gibt er selbst an - war dem Beschwerdegegner zur Zeit der Registrierung wohl
bekannt.
Nach WIPO UDRP-Kasuistik ist zudem die unterlassene Nutzung beziehungsweise
das passive Halten eines Domainnamens, eine bösglaubige Benutzung an sich
(statt vieler, Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO
Verfahren No. D2000-0003). . Der Beschwerdegegner traf nie Anstalten, den
Domainnamen in irgendeiner Form zu benutzen noch macht er eine baldige Nutzung
desselben geltend. . Damit ist für das Beschwerdepanel auch die bösgläubige
Nutzung des Domainnamens erstellt.
Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ausreichend bewiesen
hat.
7. Entscheidung
In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände entscheidet
das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der
registrierten Marke der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich ist,
dass der Beschwerdegegner keine Rechte beziehungsweise kein berechtigtes Interesse
hinsichtlich des Domainnamens hat und dass der Domainname bösgläubig
angemeldet wurde und genutzt wird.
Entsprechend wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Übertragung
des Domainnamens <aventisag.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie
stattgegeben.
Diese Entscheidung hindert den Beschwerdegegner in keiner Weise, den Disput
gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen
Gericht zu Beurteilung vorzulegen.
Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist
13. April 2004