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WIPO Arbitration and
Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Allgäuer Überlandwerk GmbH v. Frank Wagner
Case No. D2004-0405
1. Die Parteien
Die Beschwerdeführerin ist die Allgäuer Überlandwerk GmbH, Illerstraße, Kempten,
Deutschland. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin in diesem
Verfahren ist Herr Gerhard Juli, ebenda.
Der Beschwerdegegner ist Herr Frank Wagner, Hochvogelstraße,
Kempten, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestell
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <aüw.com>. Es handelt sich hierbei um einen internationalisierten Domainnamen (“internationalized domain name” oder kurz IDN.).
Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG,
Brauerstraße, Karlsruhe Deutschland.
3. Verfahrensablau
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend nur “Center”) am 3. Juni 2004, per Email und am 7. Juni 2004, mit Post in englischer Sprache ein. Das Center benachrichtigte die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2004, dahingehend, dass nach Auskunft des Registrars die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei und dass damit die Verfahrenssprache deutsch ist. Die Beschwerde ging daraufhin am 22. Juni 2004, per Email und am 28. Juni 2004, per Post in deutscher Sprache beim Center ein.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy und den ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und das ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.
Am 29. Juni 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 20. Juli 2004, bestätigte das Center den Eingang der am 19. Juli 2004, per email gesendeten Erwiderung des Beschwerdegegners.
Am 23. Juli 2004, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person
von Herrn Dietrich Beier bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung
und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.
4. Sachverhal
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen aus dem Allgäu, einer Region des Freistaats Bayern in Deutschland, das Strom liefert.
Sie benutzt neben ihrer Unternehmenskennzeichnung Allgäuer Überlandwerk GmbH
seit geraumer Zeit die Abkürzung „aüw”, teilweise in graphisch stilisierter
Form, in neuerer Zeit auch ohne graphische Zutat als “AÜW” auf
ihrem Briefkopf. Den Umfang der Benutzung des Kennzeichens oder Geschäftszahlen
legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Aus einem vorgelegten Presseartikel geht
hervor, dass die Unternehmenskennzeichnung der Beschwerdeführerin auch vom Verkehr
mit “AÜW” abgekürzt wird
Auf Anfrage eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin, ob der Domainname <aüw.com> zu verkaufen sei, antwortete der Beschwerdegegner mit Email vom 12. Mai 2004, dass dieser Domainname von ihm als allgäuweite Immobilien-Internetplattform genutzt werde. Ausgehend von einem langfristigen Grundmietpreis von EUR160,00 pro Monat und einer zugrunde gelegten mittleren Nutzungsdauer von 15 Jahren abzüglich eines Nachlasses von 25% sowie weiteren Nebenkosten errechnete der Beschwerdegegner im weiteren Fortgang der Korrespondenz einen Angebot von Brutto EUR25.810,00, dem die Beschwerdeführerin nicht näher trat. Im Laufe der Korrespondenz erwähnt der Beschwerdegegner Verhandlungen über den Domainnamen mit einer Solaranlagenherstellerin.
Der Beschwerdegegner ist eine Einzelperson, die unter dem Logo Allgäu Immobilien firmiert. Ausweislich übergebener Ausdrucke seiner Internetseite war jedenfalls am 03. Juni 2004, eine Website unter “www.aüw.com bzw” dem der IDN zugrunde liegenden Adresse <xn--aw-xka.com> erreichbar. Auf dieser Seite findet sich der folgende Text:
“Herzlich Willkommen auf der Allgäu-Weiten-Immobilienplattform
www.aüw.com
Der Allgäuer Übersicht für Wohnungen
Die Nutzung ist für Privatanbieter kostenlos!”
Im weiteren finden sich detaillierte Beschreibungen von Wohnungen aus dem Allgäu.
Aus dem Internetauftritt ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner auch über
den Domainnamen <spanien-immo.ws> verfügt, der sich mit Immobilien in
Spanien befasst. Weitere ähnlich aufgebaute Internetseiten des Beschwerdegegners
finden sich unter <allgaeuimmo.de>, <mucimmo.de> und <schwabenimmo.de>.
5. Parteivorbringe
a) Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin gründet ihren Antrag auf ein Kennzeichen “aüw”, dass eine Abkürzung von Allgäuer Überlandwerk sei. Sie weist die Benutzung dieser Abkürzung in unterschiedlich graphisch gestalteter Form seit 1931, mit Dokumenten nach. Sie behauptet, dass der Domainnameninhaber den Domainnamen <aüw.com> lediglich in der Absicht nutzt, Internetnutzer auf die Seite “Allgäuer Übersicht für Wohnungen” zu leiten. Diese Seite habe eine gewisse Zeit lang zu einer Seite mit identischer Gestaltung unter dem Domainnamen >allgaeuimmo.de< geführt. Die Bezeichnung “Allgäuer Übersicht für Wohnungen” sei ein künstliches Konstrukt, um die Nutzung von “aüw” zu rechtfertigen. Der Domainnameninhaber sei weder persönlich noch geschäftlich noch als Organisation unter <aüw.com> bekannt. Es lasse sich kein Hinweis darauf finden, dass der Beschwerdegegner, dessen Initialen F und W wären, in irgendeiner Verbindung mit den Buchstaben a, ü, ue oder w steht. Die missbräuchliche Registrierung des Domainnamens wird mit dem Angebot zum Verkauf des Domainnamens zu einem Kaufpreis von EUR25.810,00 einschl. Mehrwertsteuer begründet. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner das Kennzeichen “aüw” nicht kenne, da er am Standort der Hauptverwaltung der Beschwerdeführerin wohnt. Er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit einer der Kunden der Beschwerdeführerin. Ein Beweis hierfür tritt die Beschwerdeführerin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht an.
b) Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner bestreitet, dass er Kunde der Beschwerdeführerin sei. Er erklärt, dass die Buchstaben des Domainnamens für sein Internetangebot stehen, dass eine “Allgäuer Übersicht für Wohnungen” sei und er es deshalb so nenne. Der Internetauftritt soll Wohnungen und deren Besitzer aus dem Allgäuer Raum akquirieren, um für sie nach Ablauf einer bestimmten Frist als Makler tätig zu werden. Dieses System werde von ihm seit Jahres unter >mucimmo.de< für München benutzt. Die Internetauftritte unter >allgaeuimmo.de< und <aüw.com> seien deshalb optisch nahezu die selben, da die Nutzer mit dieser Art der Präsentation gut zurecht kämen, der Beschwerdeführer den Auftritt als sehr schön, einfach zu bedienen und angenehm empfinde und er dadurch die Verbindung der Seiten demonstriere.
Er habe nach einem rechtlichen Schutz der Kombination “aüw” recherchiert und weder eine Firma noch eine Marke gefunden.
Die Beschwerdeführerin sei bereits Inhaberin der Domainnamen
<aüw.net> und <aüw.info> und sei damit völlig ausreichend am Markt
platziert. Die Beschwerdeführerin sei als Stromunternehmen in einem völlig anderen
Geschäftsbereich als er selber tätig. Im weiteren führt er aus, dass er zunächst
eine Kontaktadresse kontakt@allgaeuimmo.de installiert habe, da der dem IDN
zugrunde liegende Domainname xn--aw-xka.com in kontakt@xn--aw-xka.com zu kompliziert
gewesen sei. Erst nach einiger Zeit habe er herausgefunden, wie er für seine
Emailadresse den IDN <awü.com> verwenden könne. Zu seinem Verkaufsangebot
führt er aus, dass er erst nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Bevollmächtigten
der Beschwerdeführerin über einen Verkauf nachgedacht habe. Die Beschwerdeführerin
habe telefonisch mitgeteilt, dass sie entweder den Domainnamen käuflich erwerben
wolle oder die Übertragung “mittels eines Protestes” erreichen wolle.
Er habe die Beschwerdeführerin ermuntert, selbst ein Angebot zu unterbreiten,
da er hierzu noch keine Vorstellungen habe. Die Beschwerdeführerin bestand aber
auf ein von ihm zugesandtes Angebot.
6. Entscheidungsgründe
Ziff. 4. a. der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”)
führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die
Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf
die Beschwerdeführerin zu übertragen ist
1. dass der Domainname <aüw.com> mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist und
2. dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat und
3. dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
Zu 1.: Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet
Der Domainname <aüw.com> ist in seinem kennzeichnungskräftigen Bestandteil “aüw” identisch mit dem Kennzeichen “aüw” der Beschwerdeführerin. Es ist anerkannt, dass der Bestandteil “.com” bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt wird.
Fraglich ist jedoch, ob das Kennzeichen “aüw” der Beschwerdeführerin den Erfordernissen der Richtlinie genügt. Die Richtlinie spricht insoweit von einer Marke. Es ist in der Entscheidungspraxis der Panels weithin anerkannt, dass auch nicht eingetragene Marken wie z. B. die common law trademarks aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum von Ziff. 4.a. erfasst werden. Ebenso fällt dem Wortlaut nach eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes hierunter.
Unterschiedliche Entscheidungen wurden jedoch bei sonstigen Kennzeichen wie
Unternehmenskennzeichen, geschäftlichen Bezeichnungen, Werktiteln oder auch
Namen getroffen. Zu erwähnen sind hier beispielhaft die stattgebenden Entscheidungen
zu <gallerina.com> (WIPO Case No. D2000-0730)
oder die Namen betreffenden Entscheidungen <juliaroberts.com> (WIPO
Case No. D2000-0210) oder <piercebrosnan.com> (WIPO
Case No. D2003-0519). Fälle, in denen die Bezeichnung bzw. die Namen von
Universitäten in Frage standen, waren z.B. <unistuttgart.com> (WIPO
Case No. D2000-1767), in dem dem Übertragungsantrag der Universität Stuttgart
stattgegeben wurde, aber auch <uni-konstanz.com> (WIPO
Case No. D2001-0744), in dem die Voraussetzungen der Ziff. 4.a. (i) der
Richtlinie verneint wurden.
Gegen eine Einbeziehung spricht vom Wortlaut her aus deutscher Sicht zunächst der Umstand, dass diese Rechte - obgleich teilweise im Markengesetz geregelt - als Kennzeichenrechte, nicht aber als Marken bezeichnet werden. Unternehmenskennzeichen dienen in erster Linie dazu, Unternehmen voneinander zu unterscheiden und allenfalls in zweiter Linie mittelbar, auch Waren bzw. Dienstleistungen von einander zu unterscheiden. Dafür spricht, dass auch aus angloamerikanischer Perspektive common law trademarks unter besonderen Umständen die Namen berühmter Personen oder geschäftliche Bezeichnungen erfassen können. Besonders deutlich wird dies bei dem bereits beispielhaft erwähnten Fall >piercebrosnan.com<, in dem das Panel nur kurz ausführte, dass Herr Brosnan ein international bekannter Schauspieler sei, der unter seinem Namen Goodwill für Unterhaltungsdienstleistungen aufgebaut hätte. Im Sachverhalt sind Auftritte als Schauspieler und als Gast von Unterhaltungssendungen erwähnt.
Mit dieser Begründung lassen sich alle geschäftlichen Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen auch als Zeichen verstehen, die für Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Das Panel sieht vor diesem Hintergrund trotz der erwähnten systematischen Zweifel daher auch gute Gründe, auch sonstige Kennzeichenrechte unter der Richtlinie zu erfassen, da es als nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheint, Rechtsordnungen zu bevorzugen, in denen bestimmte Erscheinungsformen von Kennzeichen - anders als in anderen Rechtsordnungen - dogmatisch als Marken behandelt werden.
Diese Frage, die nach Ansicht des Panels zu den wesentlichen Fragen einer erstrebten einheitlichen Anwendung der Richtlinie gehört, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da das Fehlen eines berechtigten Interesses an dem Domainnamen und eine bösgläubige Registrierung nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht.
Zu 2.: Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainname
Der Beschwerdegegner hat unter dem Domainnamen <aüw.com> eine Website erstellt, die sich in sein glaubhaft gemachtes anderweitig bereits ausgeführtes Geschäftskonzept einfügt. Der Beschwerdegegner betreibt u. a. für München und den Raum Schwaben sowie für Spanien eigene Internetseiten, die sich mit der Immobilienvermittlung befassen. Alle Internetseiten machen den Eindruck, dass sie in Benutzung sind. Die Abkürzung „aüw” der Internetseite, die sich mit Wohnungsangeboten für das Allgäu unter der Überschrift „Allgäuer Übersicht für Wohnungen” befasst, ist auch nachvollziehbar. Der Umstand allein, dass seine anderen Internetseiten dem Muster “region/stadt-immo” folgen, kann hier nicht entscheidend gegen ein berechtigtes Interesse sprechen, da es einem Unternehmer freistehen muss, sein Werbe- und Darstellungskonzept für sein Geschäftsbereich zu ändern oder umzustellen.
Das Panel verkennt nicht, dass die Verwendung eines Domainnamens, der nicht nur eine nachvollziehbare Abkürzung für einen Oberbegriff ist, sondern auch identisch mit einer von einem im selben Ort ansässigen Unternehmen verwendeten Abkürzung ist, ein Umstand darstellt, bei dem man an einer Zufälligkeit zweifeln kann. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten und anderweitig ersichtlichen Umstände reichen jedoch nicht aus, das berechtigte Interesse des Beschwerdegegners mit der hierfür notwendigen Sicherheit zu verneinen.
Zu 3.: Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Im übrigen liegen vorliegend angesichts des vorgetragenen Sachverhalts auch nicht genug Umstände vor, die eine bösgläubige Registrierung überwiegend wahrscheinlich machen.
Wie ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend Umstände dargelegt, die ein nachvollziehbares Interesse überwiegend unwahrscheinlich machen, den Domainnamen <aüw.com> zu registrieren und zu benutzen.
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin als Stromlieferant an seinem Wohnsitzort bekannt war. Andererseits ist eine entsprechende Kenntnis angesichts der Vielfalt von auch in dieser Region anbietenden Stromlieferanten keineswegs selbstverständlich.
Der Umstand, dass der Beschwerdegegner ein für einen Domainnamen vergleichsweise hohes Verkaufsangebot nur auf Nachfrage der Beschwerdeführerin abgegeben hat und nicht von sich aus auf die Beschwerdeführerin zugegangen ist, würde zwar alleine nicht ausreichen, aus der Bösgläubigkeit heraus zu führen. Auch spricht der weitere Umstand, dass der Beschwerdegegner im Laufe der Korrespondenz über einen Verkauf des registrierten Domainnamens Verhandlungen mit einem anderen Unternehmen aus dem Solarbereich erwähnt, eher für eine Bösgläubigkeit während der Verhandlungen, da der Verkauf an einen Wettbewerber der Beschwerdeführerin droht. Dieser Umstand konterkariert insoweit seine eigene lautere Benutzungsabsicht zu diesem Zeitpunkt.
Dies ist nach Ansicht des Panels vorliegend aber als Umstand zu qualifizieren, der für eine bösgläubige Benutzung sprechen kann, nicht aber unbedingt auch für eine bösgläubige Registrierung, die weitere selbstständige Voraussetzung der Richtlinie ist. Aus dieser Bemerkung in einer email, die vom Beschwerdegegner, nicht von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführt wurde, und angesichts der vorgetragenen und plausibel nicht auszuschließenden eigenen Nutzung des Domainnamens auf eine Bösgläubigkeit schon bei Registrierung zu schließen, wäre eine nach Ansicht des Panels zu weit reichende Auslegung der Richtlinie, da sie die gewollte Kumulation der Bösgläubigkeit bei Registrierung und bei Benutzung obsolet machen würde.
Eine umfassende Abwägung der dargelegten Umstände führt für das Panel daher zum Ergebnis, dass eine bösgläubige Registrierung des Domainnamens nicht mit der für eine Entscheidung, den Domainnamen zu übertragen, notwendigen Sicherheit angenommen werden kann.
Das Panel sieht sich zu der weiteren Bemerkung veranlasst, dass angesichts mancher Ungereimtheiten und angeblicher Zufälligkeiten des vorliegenden Sachverhalts die Darlegung weiterer Umstände durchaus zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Das Panel hat zwar die Befugnis, bei Unklarheiten oder teilweise unvollständigem Vortrag gezielt nachzufragen, sieht sich jedoch außer Stande, die Beschwerdeführerin zu weiterem neuen Sachvortrag anzuregen oder gar auf eigene Faust weitere substantielle Recherchen anzustellen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Panel zwar erhebliche Zweifel an
der gutgläubigen Benutzung hat, daß aber nicht genug Umstände dargelegt worden
sind bzw. anderweitig eindeutig ersichtlich sind, die sowohl ein berechtigtes
Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen <aüw.com> ausschließen
als auch entscheidend für seine Bösgläubigkeit bei Registrierung sprechen.
7. Entscheidung
Das Panel entscheidet, dass die Beschwerdeführerin nicht alle drei Voraussetzungen von Ziff. 4. a. der Richtlinie bewiesen hat.
Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen.
Dietrich Beier
Einzelpanelist
3. August 2004