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WIPO Arbitration
and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
01066 GmbH v. Digitel GmbH
Verfahren Nr. D2004-0540
1. Die Parteien
Der Beschwerdefьhrer ist die 01066 GmbH, Dьsseldorf, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Raoul Sander, Hamburg, Deutschland.
Der Beschwerdegegner ist die DIGITEL GmbH, Kaarst, Deutschland, vertreten durch
Rechtsanwдlte Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner, Dьsseldorf,
Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <01066.com>.
Die Domainvergabestelle ist Cronon AG, Niederlassung
Regensburg, Deutschland.
3. Verfahrensablauf.
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) in Englisch per Email am 21. Juli 2004, und in kцrperlicher Form am 26. Juli 2004, ein. Das Center bestдtigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 22. Juli 2004 die Domainvergabestelle um Bestдtigung der Eintragungsdaten. Diese bestдtigte am 6. August 2004, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <01066.com> ist und dass Selim Varol, Digitel GmbH, dessen administrativer Kontakt ist, sowie dass Necip Varol, Mega Tech GmbH, der technische Kontakt ist. Weiterhin teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Am 10. August 2004 forderte das Center den Beschwerdefьhrer auf, die Beschwerde in deutsch einzureichen, was am 11. August 2004 per Email und am 13. August 2004 in kцrperlicher Form geschah.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie“), den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der Ergдnzenden Verfahrensregeln der WIPO genьgt und dass ordnungsgemдЯ gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist ьberzeugt, dass dies zutrifft.
Am 19. August 2004 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдЯ ьbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeerwiderung ging am 8. September per Email und am 13. September in kцrperlicher Form ein.
Am 16. September 2004 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.
Am 20. September reichte der Beschwerdefьhrer einen ergдnzenden Schriftsatz
ein, den das Beschwerdepanel zulieЯ. Das Beschwerdepanel rдumte dem Beschwerdegegner
eine Frist zur Erwiderung des ergдnzenden Schriftsatzes bis zum 1. Oktober 2004
ein. Der Beschwerdegegner reichte unter diesem Datum eine Erwiderung zum ergдnzenden
Schriftsatz des Beschwerdefьhrers ein.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdefьhrer
Der Beschwerdefьhrer ist ein Telekommunikations-Netzbetreiber, dem am 21. Januar 2004 von der deutschen Regulierungsbehцrde fьr Telekommunikation und Post die Verbindungsnetzbetreiber-Kennzahl 01066 zugeteilt wurde. Der Beschwerdefьhrer hat daraufhin am 5. Februar 2004 seine Firma von „CallNet International GmbH“ in „01066 GmbH“ geдndert.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner ist eine im Bereich der Telekommunkationdienstleistungen
und angrenzender Dienstleistungen tдtige Gesellschaft. Er lieЯ sich den Domainnamen
<01066.com> am 13.Juni 2003 eintragen und benutzt ihn als link fьr die
Domain www.sexysurf.de, die ebenfalls fьr den Beschwerdegegner registriert ist.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefьhrer
Der Beschwerdefьhrer trдgt vor, dass die Kennzahl 01066 gemдЯ § 5 des Markengesetzes als geschдftliche Bezeichnung fьr sein Unternehmen geschьtzt ist und damit markenrechtlichen Schutz genieЯt.
Der Beschwerdefьhrer bringt vor, dass (1) der Domainname <01066.com> mit einer geschдftlichen Bezeichnung, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner trдgt vor, dass der Beschwerdefьhrer keinen markenrechtlichen Schutz an dem Zeichen 01066 habe, und ihm weder ein fehlendes berechtigtes Interesse and diesem Zeichen noch dessen bцsglдubige Registrierung und Benutzung nachweisen kцnne. Er habe sich den Domainnamen bereits lange vor der Zuteilung der Vorwahlnummer an den Beschwerdefьhrer registrieren lassen, und eine Schwesterfirma, die 01058 Telekom GmbH, habe sich bereits vor dem Beschwerdefьhrer, nдmlich erstmals mit Schreiben vom 14. April 2003 an den Insolvenzverwalter der damaligen Inhaberin der Lizenz an der Vorwahlnummer 01066 um den Erwerb dieser Vorwahlnummer bemьht. Darьber sei der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers bestens orientiert gewesen, da er zu dieser Zeit noch ein Angestellter der 01058 Telekom GmbH gewesen sei. Er habe daher durchaus ein berechtigtes Interesse an der Eintragung des Domainnamens <01066.com> gehabt und nicht er, der Beschwerdegegner, habe bцsglдubig gehandelt, vielmehr der Beschwerdefьhrer, indem er sich die Vorwahlnummer 01066 habe zuteilen lassen, um den Beschwerdegegner bzw. dessen Schwesterfirma 01058 Telekom GmbH an dem Erwerb dieser Vorwahlnummer zu hindern.
Der Beschwerdegegner hat fьr diesen Vortrag Beweis durch Einreichung diverser
Unterlagen angetreten. Der Beschwerdefьhrer hat hierzu in seinem ergдnzenden
Schriftsatz Stellung genommen.
6. Entscheidungsgrьnde
Paragraph 4(a) Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen ist:
1) dass der Domainname <01066.com> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
3) dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird
1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet
Der Domainname <01066.com> ist identisch mit dem Unternehmenskennzeichen
01066 GmbH des Beschwerdefьhrers (der Bestandteil „.com” muss bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ebenso wie der Bestandteil „GmbH“
unberьcksichtigt bleiben). Die Geschдftsbezeichnung eines Unternehmens, die
zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen benutzt wird,
ist aber nicht mit der zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen
dieses Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen
benutzten Marke gleichzusetzen. Die Tatsache, dass der Schutz der Unternehmenskennzeichen
in Deutschland seit einigen Jahren im Markengesetz geregelt ist, lдsst den firmenmдЯigen
Gebrauch eines Zeichens nicht zum markenmдЯigen Gebrauch werden. Es ist zwar
durchaus denkbar, dass ein Zeichen sowohl als Unternehmenskennzeichen als auch
als Marke benutzt wird. Dies ist aber eine Tatsachenfrage und hat nichts mit
der Regelung des Schutzes der Unternehmenskennzeichen im Markengesetz zu tun.
Um unter der Richtlinie Rechte an dem Zeichen „01066“ herleiten
zu kцnnen, muss der Beschwerdefьhrer jedenfalls vortragen und beweisen, dass
er Rechte an einer Marke geltend machen kann, mit welcher der Domainname
des Beschwerdegegners identisch oder verwechslungsfдhig ist. Der Beschwerdegegner
hat hierzu mit Recht die Entscheidungen in den WIPO
Verfahren D2001-0744 University of Konstanz v. uni-konstanz.com und
D2000-0025 SGS Sociйtй gйnйrale de
surveillance S.A. v. Inspectorate Korea zitiert. Es trifft zwar zu, dass
in einer Reihe von Entscheidungen auf Ьbertragung eines mit einer Firma oder
einem persцnlichen Namen identischen oder verwechslungsfдhigen Domainnamens
an den Inhaber der Rechte an dem jeweiligen Namen erkannt wurde. In all diesen
Fдllen ging das Beschwerdepanel aber davon aus, dass der jeweilige Name vom
Beschwerdefьhrer auch markenmдЯig gebraucht wurde und dieser damit Rechte an
einer kraft Benutzung geschьtzten Marke erworben hatte. Ein solcher Schutz kann
natьrlich nur bestehen, wenn in dem Land, in dem der Name markenmдЯig gebraucht
wird, einer nicht eingetragenen Marke Schutz gewдhrt wird, wie dies z.B. im
angelsдchsischen Raum mit der so genannten Common Law Marke der Fall
ist.
GemдЯ § 4 des im vorliegenden Fall insoweit maЯgebenden deutschen Markengesetzes entsteht der Markenschutz entweder durch Eintragung des Zeichens beim Deutschen Patent- und Markenamt, oder aufgrund erworbener Verkehrsgeltung. Damit ist auch in Deutschland die Mцglichkeit gegeben, Markenschutz ohne Eintragung zu erlangen, aber nur wenn die Benutzung der Marke dazu gefьhrt hat, dass sie von den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis fьr die vom Inhaber angebotenen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird, also nicht allein infolge einer Benutzung. Der Beschwerdefьhrer verfьgt offensichtlich nicht ьber eine eingetragene Marke an dem Zeichen 01066, da er sonst sicherlich auf diese Markeneintragung hingewiesen hдtte. Damit kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn der Beschwerdegegner beweisen kann, dass er an der Verbindungs-Kennzahl 01066 Markenrechte kraft erworbener Verkehrsgeltung erlangt hat. Hierfьr ist erforderlich, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Kennzahl einen Hinweis auf die Dienstleistungen des Beschwerdefьhrers sieht und diese Dienstleistungen damit von den Dienstleistungen seiner Mitbewerber unterscheidet. Zwar weist der Beschwerdefьhrer darauf hin, dass hinsichtlich der Kennzahl 01066 die beteiligten Verkehrskreise nicht nur aus Endverbrauchern bestehen. Da das Angebot der Dienstleistungen des Beschwerdefьhrers an Endverbraucher gerichtet ist, genьgt es aber sicherlich nicht, wenn die Kennzahl 01066 von der Regulierungsbehцrde fьr Telekommunikation und Post, Interconnection Partnern und technischen Dienstleistern, mit denen der Beschwerdefьhrer in einer Geschдftsbeziehung steht, diesem zugeordnet wird. In erster Linie muss vielmehr darauf abgestellt werden, dass diese Kennzahl einem nicht unerheblichen Teil der am Telefonverkehr teilnehmenden Personen (das sind breiteste Bevцlkerungskreise, die ьber ein Telefon verfьgen) als Hinweis auf die Dienstleistungen des Beschwerdefьhrers bekannt ist.
Der Beschwerdegegner hat zunдchst vorgetragen, dass die Vorwahlnummer 01066 ьberhaupt noch nicht zum Angebot von Telekommunikations-Dienstleistungen verwendet werde. Der Beschwerdefьhrer hat jedoch in seinem ergдnzenden Schriftsatz Beweis dafьr erbracht, dass eine solche Benutzung erfolgt. In der Erwiderung zu diesem ergдnzenden Schriftsatz hat der Beschwerdegegner zwar eingerдumt, dass der Beschwerdefьhrer inzwischen die Benutzung der Kennzahl 01066 aufgenommen hat, er hat aber Beweis dafьr angetreten, dass eine solche Benutzung erst seit 15. September 2004 erfolgt. Wie bereits ausgefьhrt, genьgt es nicht, dass der Beschwerdefьhrer die Kennziffer 01066 in Benutzung genommen hat, diese muss vielmehr einem nicht unerheblichen Teil der am Telefonverkehr teilnehmenden Bevцlkerung als Hinweis auf die Dienstleistungen des Beschwerdefьhrers bekannt geworden sein. Abgesehen davon, dass der Beschwerdefьhrer keinen ausreichenden Beweis fьr eine derartige Verkehrsbekanntheit angetreten hat, ist es auch nicht vorstellbar, dass eine solche innerhalb weniger Wochen erlangt worden ist, um so mehr, als es sich vorliegend nicht um eine einprдgsame Wortmarke handelt, vielmehr um eine aus mehreren Ziffern bestehende Zahl, die man sich zunдchst einprдgen muss. Es ist zwar in Ausnahmefдllen denkbar, dass ein Zeichen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums verkehrsbekannt wird, dies kann aber nur durch einen auЯerordentlich groЯen Werbeaufwand erreicht werden, der vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist.
Damit fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung fьr eine erfolgreiche Beschwerde, nдmlich dem Nachweis eines Rechts des Beschwerdefьhrers an einer Marke „01066“.
Nur ergдnzend soll im folgenden auf die weiteren Voraussetzungen einer erfolgreichen Beschwerde eingegangen werden.
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner lieЯ sich den Domainnamen <01066.com> am 13. Juni 2003, also zu einem Zeitpunkt eintragen, zu dem der Beschwerdefьhrer nicht existierte. Der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers war vielmehr noch bis zum 31. Oktober 2003 bei der 01058 Telekom GmbH angestellt, einer Firma, zu der ьber die beidseitige Inhaberschaft Verbindungen mit dem Beschwerdegegner bestehen. Ob unter diesen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners verneint werden kann, ist fraglich. Beide Parteien haben hierzu umfangreichen Sachvortrag und Beweise eingereicht, deren Beurteilung in einem summarischen Verfahren, wie dem vorliegenden, дuЯerst schwierig ist. Abgesehen davon, dass es bereits an dem Bestehen eines Markenrechts des Beschwerdefьhrers an der Kennzahl 01066 fehlt, kann die Frage des berechtigten Interesses aber auch deshalb dahin gestellt bleiben, weil der Beschwerdefьhrer jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass der Beschwerdegegner sich den Domainnamen <01066.com> bцsglдubig eintragen lieЯ.
3) Bцsglдubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel ьberzeugt sein, dass der Domainname bцsglдubig eingetragen wurde und bцsglдubig benutzt wird. Eine bцsglдubige Benutzung kann zwar je nach Sachverhalt manchmal als Indiz fьr eine bцsglдubige Eintragung angesehen werden, kann aber das Tatbestandsmerkmal der bцsglдubigen Eintragung nicht ersetzen, das zunдchst zu prьfen ist.
Der Beschwerdefьhrer trдgt in seinem ergдnzenden Schriftsatz vor, dass es unerheblich sei, dass sein Unternehmen zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens <01066.com> noch nicht gegrьndet war. Entscheidend sei allein, dass der Beschwerdegegner wusste, dass die VNB-Kennzahl 01066 zur Zuteilung anstand und in absehbarer Zeit einem Wettbewerber zugeteilt wьrde. Ein solches vorsorgliches Blockieren mьsse als unlauter angesehen werden.
Mit diesem Vortrag stьtzt sich der Beschwerdefьhrer wieder auf Regelungen deutschen Rechts, die im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Ebenso wie der Schutz eines Unternehmenskennzeichens nicht dem Schutz einer Marke gleichgestellt werden kann, kann der Begriff der Unlauterkeit im deutschen Wettbewerbsrecht nicht einfach die Bцsglдubigkeit im Sinne der Richtlinie ersetzen. Die Bцsglдubigkeit muss sich vielmehr auf die Rechte des Beschwerdefьhrers an seiner Marke beziehen. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Ziel der Richtlinie, Fдlle einer Verletzung von Markenrechten durch Eintragung eines Domainnamens dann in einem summarischen Verfahren zu regeln, wenn es sich um die als besonders schwerwiegend angesehenen Tatbestдnde handelt, in denen dieser Domainname vom Beschwerdegegner bцsglдubig eingetragen wurde und benutzt wird. Sie wird durch die unter Paragraph 4(b)(i) bis (iv) der Richtlinie aufgezдhlten typischen Umstдnde bestдtigt, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdefьhrer den Nachweis der Bцsglдubigkeit des Beschwerdegegners erbracht hat.
Eine solche bцsglдubige Eintragung scheidet vorliegend a priori schon deswegen aus, weil der Beschwerdefьhrer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdegegner sich den Domainnamen <01066.com> eintragen lieЯ, rechtlich ьberhaupt noch nicht existierte. Offensichtlich konnte der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdefьhrer sich die Kennziffer 01066 als Vorwahlnummer eintragen lassen wollte (wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers damit vertragswidrig handelte) da der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers zu diesem Zeitpunkt mindestens einige Monate noch Angestellter der Firma 01058 Telekom GmbH war, die jedenfalls faktisch mit dem Beschwerdegegner verbunden ist (der Beschwerdegegner bestreitet zwar, dass es sich bei beiden Firmen rechtlich um zum gleichen Konzern gehцrende Firmen handelt, geht in seinem weiteren Sachvortrag aber selbst davon aus, dass ein solcher Konzern jedenfalls faktisch ьber eine gemeinsame Inhaberschaft besteht). Nach seinem Ausscheiden aus der Firma 01058 Telekom GmbH grьndete der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers sein eigenes Unternehmen zunдchst unter dem Namen CallNet International GmbH. Erst als dem Beschwerdefьhrer zu Beginn des Jahres 2004 von der Regulierungsbehцrde die Vorwahlnummer 01066 zugeteilt worden war, nahm dessen Geschдftsfьhrer am 5. Februar 2004 die Firmenдnderung in „01066 GmbH vor. Beides, die Zuteilung der Vorwahlnummer 01066 und die Umbenennung der CallNet International GmbH in 01066 GmbH erfolgte also ьber ein halbes Jahr nach der Eintragung des Domainnamens <01066.com> durch den Beschwerdegegner.
Mit dieser Ьberlegung soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass Bцsglдubigkeit unter der Richtlinie zwangslдufig ausscheidet, wenn der Beschwerdefьhrer zum Zeitpunkt der Eintragung des streitigen Domainnamens noch keine Rechte an einer Marke erworben hatte. Es ist vorstellbar, dass sich aus den Umstдnden des Falles ergibt, dass der Beschwerdegegner schon zum Zeitpunkt der Eintragung des Domainnamens bцsglдubig im Hinblick auf eine Marke des Beschwerdefьhrers handelte, an der dieser zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechte erworben hatte. Der Beschwerdefьhrer hat aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben kцnnte, dass der Beschwerdegegner bereits zu diesem Zeitpunkt von einem Interesse des Beschwerdefьhrers bzw. dessen Geschдftsfьhrers an der VNB-Kennzahl 01066 gewusst haben kцnnte und den Domainnamen hдtte registrieren lassen, um den Beschwerdefьhrer daran zu hindern, ьber eine dieser Kennzahl entsprechende .com Domain zu verfьgen.
Ein solcher Vortrag wдre auch vцllig unglaubhaft, da der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers zu dieser Zeit Angestellter der 01058 Telekom GmbH war, die ihrerseits mit Schreiben vom 14.4.2003 beim Insolvenzverwalter ьber das Vermцgen der Interroute GmbH, die damals Inhaberin der Lizenz an der Vorwahlnummer 01066 war, ihr Interesse an einem Erwerb dieser Lizenz zum Ausdruck brachte. Der Beschwerdegegner zieht aus diesem durch Vorlage des Schreibens vom 14.4.2003 untermauerten Sachvortrag den Schluss, dass nicht er, vielmehr der Geschдftsfьhrer des Beschwerdefьhrers bцsglдubig gehandelt habe. (sogenanntes Reverse Domain Name Hijacking). Da der Beschwerdefьhrer unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestreitet, dass sein Geschдftsfьhrer ьber dieses Interesse der 01058 Telekom GmbH an dem Erwerb der VNB-Kennzahl 01066 informiert gewesen sei und weiterhin vortrдgt, dass dessen Arbeitsvertrag mit der 01058 Telekom GmbH kein Wettbewerbsverbot enthalten habe, sowie dass die Regulierungsbehцrde auf Anfrage jedem Interessierten die zur Verfьgung stehenden VNB-Kennzahlen mitteile, hat der Beschwerdegegner nicht zur Ьberzeugung des Panels nachgewiesen, dass der Beschwerdefьhrer mit der Einleitung dieses Verfahrens selbst bцsglдubig gehandelt hat, um so mehr als die erwдhnten besonderen Beziehungen des Geschдftsfьhrers des Beschwerdefьhrers nicht zu dem Beschwerdegegner, vielmehr zu der Firma 01058 Telekom GmbH bestanden. Auch wenn diese faktisch mit dem Beschwerdegegner ьber eine gemeinsame Inhaberschaft verbunden sein mag, ist sie nicht an dem vorliegenden Verfahren als Partei beteiligt ist. Aber das Panel ist bei dieser Sachlage ьberzeugt, dass sich der Beschwerdegegner jedenfalls den Domainnamen <01066.com> nicht bцsglдubig im Sinne der Richtlinie eintragen lieЯ.
Da dem Beschwerdefьhrer somit nicht gelungen ist nachzuweisen,
dass der Beschwerdegegner sich den Domainnamen <01066.com> bцsglдubig
eintragen lieЯ, kommt es auf die Frage der Benutzung dieses Domainnamens
durch den Beschwerdegegner nicht mehr an. Obwohl hдufig die Verwendung eines
Domainnamens als link zu einer Website, auf der Pornoinhalte angeboten werden,
als bцsglдubige Benutzung angesehen werden kann, die dann oft auch als Indiz
fьr eine bцsglдubige Eintragung gewertet werden kann, kommen derartige Ьberlegungen
im Zusammenhang mit dem konkreten Sachverhalt dieses Verfahrens nicht in Betracht.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass der Beschwerdefьhrer weder nachgewiesen hat, dass seine Rechte an einer Marke verletzt wurden, noch dass der Bechwerdegegner den Domainnamen <01066.com> bцsglдubig eintragen lieЯ.
Gemдss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung weist das Beschwerdepanel den Antrag auf Ьbertragung des Domainnamens <01066.com> auf den Beschwerdefьhrer ab.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 7. Oktober 2004