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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG v. Klaus-Juergen Waschkewitz

Verfahren Nr. D2004-0671

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, Rinteln, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Hartwig und Melchert der Rechtsanwaltssozietät CMS Hasche Sigle in Hamburg, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Klaus-Jürgen Waschkewitz, Springe, Deutschland.

 

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Gegenstand des Vefahrens sind die Domainnamen:

<wesergold.com>;

<wesergold.net>;

<wesergold.org>;

<wesergold.info>.

Die Domainvergabestelle ist Ascio Technologies, Inc., Kopenhagen, Dänemark.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:  “Center”) in englischer Sprache als Email am 24. August 2004, und in körperlicher Form am 26. August 2004 ein. Das Center bat mit Email am 25. August 2004, die Domainvergabestelle um die Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte mit Email am 26. August 2004, daß der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenständlichen Domainnamen und auch dessen administrativer Kontakt ist. Darüber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, daß die Verfahrenssprache deutsch ist. Das Center forderte daher per Email am 27. August 2004, die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde in deutscher Sprache einzureichen, was am 02. August 2004, geschah.

Das Beschwerdepanel ist überzeugt, daß die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”) und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und daß ordnungsgemäß gezahlt wurde.

Am 08. September 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß nach Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 28.September 2004, ging rechtzeitig eine Beschwerdeerwiderung ein.

Am 07. Oktober 2004, teilte das Center mit, daß ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und daß der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.

Das Center erhielt keine weiteren Eingaben. Das für den Erlaß einer Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 21.Oktober 2004.

 

4. Sachverhalt

(a) Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft der Richard – Hartinger – Getränke - Gruppe und befaßt sich seit mehr als 70 Jahren mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Frucht- und Gemüsesäften. Die Produkte der Beschwerdeführerin werden über alle Arten von Lebensmittelhändlern, wie Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte, Warenhäuser und Kioske, verkauft. Nach einer dem Panel vorliegenden Firmenbroschüre betrug der Jahresumsatz der Richard – Hartinger – Getränke - Gruppe in 2002, über 500 Mio. Euro. Nach dieser Broschüre werden die Getränke zu einem großen Teil unter der Bezeichnung “WeserGold” vertreiben.

(b) Die Beschwerdeführerin besitzt folgende Markenrechte an der Bezeichnung WESERGOLD:

∙ Deutsche Marke Nr. 902472 “Wesergold”, Anmeldetag: 12. Juni 1970, Eintragungstag: 16. Februar 1973, Schutz in der Klasse 32

∙ Deutsche Marke Nr. 30257995.8 “WeserGold”, Anmeldetag: 26. November 2002, Eintragungstag: 27. Februar 2003, Schutz in den Klassen 29, 31 und 32

∙ Internationale Marke Nr. 590355 “Wesergold”, Eintragungsdatum: 09. Juli 1992, Schutz in den Klassen 32 und 33, Schutzerstreckung auf die Länder China, Kroatien, Dänemark, Finnland, Ungarn, Lettland, Litauen, Norwegen, Rumänien, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Schweden und die Türkei

∙ Internationale Marke Nr. 801149 “WeserGold”, Eintragungsdatum: 15. Mai 2003, Schutz in den Klassen 2, 31, und 32, Schutzerstreckung auf die Länder Österreich, Benelux, Tschechische Republik, Frankreich, Ungarn, Italien, Polen, Portugal, Slovakei, Spanien, Schweiz, Dänemark, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich

(c) Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaberin der Domainnamen <wesergold.de> und <wesergold.biz>.

(d) Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenständlichen Domainnamen (im folgenden: “Domainnamen”) am 15. März 2003.

(e) Den Unterlagen sind Ausdrucke der unter den Domainnamen erscheinenden Webseiten beigefügt.

(aa) Auf dem Ausdruck der “wesergold.com” - Webseite, die der englischsprachigen Beschwerdeschrift beigefügt ist, steht:

“Die Domainnamen www.WeserGold.com, net, org, info stehen zum Verkauf und gehören zu keiner gleichnamigen Gesellschaft/Marke – auch zu keiner unter de und biz in D – 31787 Rinteln ! Angebote an Klaus-Jürgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserGold.com ”

Unter dem Text befindet sich ein Banner mit dem Titel “Seitensprung per SMS” sowie zwei Karikaturen pornographischen Inhalts.

(bb) Auf den Ausdrucken der “wesergold.net”-, “wesergold.org”- und “wesergold.info”- Webseiten, die ebenfalls der englischsprachigen Beschwerdeschrift beigefügt sind, ist der gleiche Text wie der oben unter aa) zitierte zu erkennen. Unter diesem befindet sich die Darstellung eines rechteckigen Druckschalters in roter Farbe mit der Aufschrift “www.wesergold.com”.

Darunter befindet sich folgender Text:

“Impressum / Disclaimer Klaus-Jürgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserGold.com Vom Inhalt zu www.WeserGold.de biz zu dem weitergeleitet wird, distanziere ich mich hiermit, für ihn bin ich nicht verantwortlich.”

(cc) Auf den Ausdrucken der Webseiten, die unter den Domainnamen aufgerufen werden können und der zeitlich später eingereichten deutschsprachigen Beschwerdeschrift beigefügt sind, steht:

“Meine WWW-Domainnamen WeserGold.com, net, org, info stehen zum Verkauf und gehören zu keiner Gesellschaft/Marke mit dem Wortlaut ‘WESERGOLD’ – auch zu keiner unter de und biz aus D – 31737 Rinteln ! Wg. meiner Domainnamen erhielt ich Ende Aug. `04 von Rechtsanwälten der ‘Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, D – 31737 Rinteln’ die Aufforderung zur Domainfreigabe und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In solchem von diesen Anwälten beigefügten Vordruck ist als Gegenstandswert 200.000 Euro eingetragen. Angebote an: Klaus-Jürgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserGold.com. Klärender Hinweis: Alle meine GMX–Emailadressen habe ich seit Monaten gelöscht !

Impressum

Klaus-Jürgen Waschkewitz, Landwehr 6, D – 31832 Springe, postmaster@WeserGold.com”

(dd) Beiden Sprachversionen der Beschwerdeschrift ist außerdem der Ausdruck einer unter der URL “www.domainhandel.de” erreichbaren Webseite vom 18. August 2004, beigefügt. Darin heißt es u.a.:

“kostenlos inserieren www.domainhandel.de (...) Domain (...): wesergold.com, net, org und info (...) Preis in vollen Euro: 85000. Bemerkungen: Es besteht eine gleichnamige Gesellschaft/Marke unter de und biz ! E-Mail: klauswaschkewitz@gmx.net (...)”

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

(a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß die Domainnamen identisch mit ihren [oben unter 4 b) aufgeführten] “wesergold” – Marken sind. Nach ihren Angaben werden diese insbesondere in deutschsprachigen Ländern für die Kennzeichnung verschiedener Arten von Frucht- und Gemüsesäften verwendet. Ferner seien derart gekennzeichneten und vermarkteten Säfte sehr bekannt und geschätzt. Als wichtigste Gesellschaft der Richard-Hartinger-Getränke-Gruppe habe die Beschwerdeführerin daher großes Interesse, die internationalen “.com”, “.org”, “.net” und “.info”-Domainnamen zu besitzen, die ihre Marke “wesergold” zeigen, um sie durch das Medium des Internet zu präsentieren und dafür zu werben.

(b) Die Beschwerdeführerin trägt ferner vor, daß der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interesse an den Domainnamen hat. Dieser bereite die Domainnamen nicht für seine eigenen Angebote vor, sondern bediene sich dieser nur, um ihren Verkauf anzubieten. Dies beweise, daß der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domainnamen allein zu dem Zweck registriert habe, sie zu verkaufen. Nach ihrer Ansicht besitzt der Beschwerdegegner ferner weder Markenrechte noch irgendwelche anderen Rechte am Namen “wesergold”. Darüber hinaus zeige das Angebot der Domainnamen auch über die Domain <domainhandel.de> für 85.000 Euro, daß der Beschwerdegegner ein Domain – Pirat ist.

(c) Die Beschwerdeführerin ist außerdem der Ansicht, daß die Domainnamen durch den Beschwerdegegner im Sinne der Paragraphen 4(a)(iii) und 4(b) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie“) registiert wurden und unredlich benutzt werden, da diesem ihre Rechte bekannt sind. Hierfür spreche, daß der Beschwerdegegner auf seinen Webseiten darauf hinweist, daß die Domainnamen nicht zu ihrer Firma bzw. ihren Marken sowie auch nicht zu den Domainnamen <wesergold.de> und “wesergold.biz” gehören.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner widerspricht dem Vortrag der Beschwerdeführerin und bestreitet, daß er ein Domain – Pirat sei und die Domainnamen nur zum Zweck des Verkaufs registriert hat. Das unter “www.domainhandel.de” aufrufbare Angebot stamme nicht von ihm. Er habe es, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, “bereits löschen lassen”.

(a) Der Beschwerdegegner trägt vor, daß die Domainnamen allein seiner Phantasie entsprungen seien. Er ist der Ansicht, daß das Wort WESERGOLD sich zusammensetze aus dem Namen eines deutschen Flusses und einer Bezeichnung für ein Edelmetall, d.h. nur aus den beiden Substantiven “Weser” und “Gold”, weshalb die Schreibweise “WeserGold” sinnvoll sei.

(b) Die “Schöpfung” und Registrierung der Domainnamen im März 2003, sei nur in der Absicht erfolgt, diese für ein “eventuelles eigenes Projekt” zu sichern und zu nutzen. Es habe keine Absicht bestanden, diese zu verkaufen. Kurze Zeit danach, noch im März 2003, habe er die Idee des Projektes jedoch aufgegeben und sich zum Verkauf der Domainnamen entschieden. Erst aufgrund seiner zu dieser Zeit durchgeführten Recherchen sei er sich der Existenz der Gesellschaft/Marke “WESERGOLD” bewußt geworden. Er habe daraufhin seit Ende März 2003, mehrfach der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Domainnamen zum Verkauf stünden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erstmals mit Schreiben vom 23. August 2004, Kontakt zu ihm aufgenommen. Erst mit dem Beschwerdeschreiben vom gleichen Tag habe er Kenntnis von ihrem sehr großen Interesse an seinen vier Domainnamen erlangt (“erhielt ich über ihr Interesse –sogar sehr grossem – am Besitz meiner vier Domains Kenntnis”).

(c) Der Beschwerdegegner macht ferner geltend, daß er seit März 2003, unter den vier streitgegenständlichen Domainnamen darauf hinweise, daß diese zu keiner Gesellschaft/Marke mit dem Wortlaut “WESERGOLD” gehören und auch zu keiner “unter de und biz aus D-31737 Rinteln”. Der Beschwerdegegner widerspricht in diesem Zusammenhang der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach daraus bewiesen sei, daß ihm deren Rechte bekannt gewesen seien. Vielmehr sei dieser Hinweis erfolgt, um “Durchsichtigkeit” zu erzeugen. Darüber hinaus habe er seine “Veröffentlichungen” unter den streitgegenständlichen Domainnamen angepaßt, nachdem sich die Beschwerdeführerin Ende August 2004, erstmals an ihn gewandt habe und ihm durch ein Gericht am 08. September 2004, eine “lediglich teilweise einschränkende einstweilige Verfügung mitgeteilt wurde”.

(d) Der Beschwerdegegner ist daher der Ansicht, daß die Beschwerdeführerin keine Rechte habe, die seinem Besitz an den Domainnamen entgegenstünden. Er führt ferner aus, daß die Gesellschaft der Beschwerdeführerin zwar seit Jahrzehnten bestehe, nicht aber die streitgegenständlichen Domainnamen. Das habe ihm die “Schöpfung” und die Registrierung dieser Domainnamen “problemlos” ermöglicht. Aus diesen Gründen sei die Übertragung der von ihm ausgedachten streitgegenständlichen Domainnamen auf die Beschwerdeführerin ohne sein Einverständnis nicht rechtens. Ein solches zu erteilen, sei er jedoch bei einer angemessenen finanziellen Gegenleistung bereit.

 

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel über die Beschwerde zu entscheiden auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Panel in diesem Fall für anwendbar hält.

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muß, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß die Domainnamen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sind:

(1) dass die Domainnamen <wesergold.com>, <wesergold.net>, <wesergold.org> und <wesergold.info> mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig sind; und

(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domainnamen hat; und

(3) daß die streitgegenständlichen Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von WESERGOLD Marken in Deutschland und zahlreichen europäischen Ländern. Die streitgegenständlichen Domainnamen <wesergold.com>, <wesergold.net>, <wesergold.org> und <wesergold.info> sind identisch mit diesen Marken der Beschwerdeführerin. Die Zusätze “.com”, “.net”, “.org”, “.info” bleiben bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt. Da der Internetnutzer erkennt, daß die Zusätze “.com”, “.net”, “.org”, “.info” als sogennannte Top-Level-Domainnamen nur von technisch-funktionaler Bedeutung sind, haben diese bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben (Siehe Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung No. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung No. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung No. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung No. D2000-0477).

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, daß sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daß der Beschwerdegegner als Domainnameninhaber:

(a) die streitgegenständlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) die Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Panel hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwägungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen dargetan:

(a) Der Beschwerdegegner hat die Domainnamen vor Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Der Beschwerdegegner hat nämlich vorgetragen, daß er, nachdem er am 15. März 2003, die Domainnamen für ein “eventuell eigenes Projekt” registriert hatte, noch im gleichen Monat von diesem Abstand nahm und sich entschied, die Domainnamen stattdessen zum Kauf anzubieten. In diesem Zusammenhang verwendete er die Domainnamen dazu, um Internetnutzer auf Webseiten zu führen, auf denen er nichs anderes tat, als diese zum Verkauf anzubieten. Auf diesen Webseiten wies er ferner auf eine Gesellschaft mit dem Namen WESERGOLD sowie auf Markenrechte an dem Begriff WESERGOLD hin. Gleiches tat er im Hinblick auf Webseiten, die über die Domainnamen <wesergold.de> und <wesergold.org> aufrufbar sind. Diese Art der Verwendung der Domainnamen kann kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie begründen. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber, in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen, mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.

(b) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesen in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, daß der Beschwerdegegner die Domainnamen bösgläubig registriert hat oder verwendet.

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, daß die Domainnamen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit den Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;

(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der Domainnamen mit dem Ziel efolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, einen Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen

(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung erfolgte;

(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domainnamen in der Absicht erfolgte, Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.

Entgegen der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner der Ansicht, daß er die Domainnamen nicht im bösen Glauben registrierte und auch nicht bösgläubig benutzt. Er trägt vor, daß er zum Zeitpunkt der Registrierung nicht die Absicht hatte, diese zu verkaufen, sondern sie für Projekte zu verwenden. Ferner habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnisse von den Rechten der Beschwerdeführerin gehabt.

(a) In einigen vorangegangenen UDRP – Verfahren wurde entschieden, daß eine ursprünglich zu redlichen Zwecken erfolgte Registrierung eines Domainnamen, die später in eine bögläubige Benutzung des Domainnamen umschlägt, zur Abweisung der Beschwerde führen kann, da sowohl die Registrierung als auch Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens bösgäubig erfolgen muß. (Siehe Teradyne, Inc. v. 4Tel Technology, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0026; Olly’s B.V. v. CPS Korea, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0203; William Grant & Sons Limited v. Daniel Scotto, WIPO Entscheidung Nr. D2000-1656; PAA Laboratories GmbH v. Printing Arts America, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0338).

Der Sinn und Zweck der UDRP – Verfahren würde andererseits ins Leere laufen, wenn als Beleg einer gutgläubigen Registrierung solch vage und nicht weiter substantierte Angaben, wie die des Beschwerdegegners, (“eventuelles eigenes Projekt”) zur Bejahung einer gutgläubigen Registrierung der Domainnamen ausreichen würden.

In den Fällen Teradyne, Inc. v. 4Tel Technology und PAA Laboratories GmbH v. Printing Arts America hatte die Beschwerdegegner, bevor sie die streitgegenständlichen Domainnamen zum Verkauf anboten, unter diesen einige Jahre ein Unternehmen betrieben, was anhand von Unterlagen glaubhaft belegt werden konnte. Im Fall Olly’s B.V. v. CPS Korea konnte der Beschwerdegegner neben einem Webseitenauftritt ein plausibles Geschäftskonzept darlegen.

Gegen ein ursprünglich geplantes ernsthaftes geschäftlichesVorhaben spricht ferner, daß der Beschwerdeführer noch in der verbleibenden Hälfte des Monats, in dessen Mitte er die Domainnamen registriert hatte (15. März 2003), von diesem (“kurzfristig”) wieder Abstand nahm und nach eigenem Bekunden noch vor Ablauf dieses Monats nicht nur die streitgegenständlichen Domainnamen der Beschwerdegegnerin zum Verkauf anbot, sondern auch Webseiten erstellte, um diese einer breiten Öffentlichkeit anzubieten.

(b) Nicht plausibel erscheint außerdem, wenn der Beschwerdegegners vorträgt, daß die Wortkombination “WeserGold” seine eigene Schöpfung sei und er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die unter identischer Bezeichnung firmierende Beschwerdeführerin kannte. Zum einen sind die Domainnamen identisch mit der Bezeichnung unter der die Beschwerdeführerin firmiert. Darüber hinaus entspricht die von ihm auf seinen Webseiten verwendete Groß- und Kleinschreibung genau derjenigen, unter der die Beschwerdeführerin ihre Produkte vermarktet. Den Umsatzzahlen nach zu schließen, geschieht dies in Deutschland, wo auch der Beschwerdegegner wohnt, seit vielen Jahren in großen Umfang an allgemein zugänglichen Orten, wie in Supermärkten, Kiosken, Lebensmittelgeschäften und in Warenhäusern. Daß der Beschwerdegegner diese Produkte und damit die verwendete Kennzeichnung nicht kannte, erscheint daher höchst unwahrscheinlich (Siehe August Storck KG v. Origan Firmware, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0576).

Auch sieht die deutsche Sprache bei der recht häufigen Kombination zweier Substantive zu einem Wort vor, daß nur der Anfangsbuchstabe großgeschrieben wird (zum Beispiel: “Rheingold”, “Weserbergland”), nicht jedoch der Anfangsbuchstabe des zweiten Substantives in der Wortmitte. Daher ist die von der Beschwerdeführerin verwendete Schreibweise alles andere als naheliegend bzw. “sinnvoll”.

(c) Der Beschwerdegegner benutzt außerdem die Domainnamen in bösgläubiger Weise.

Schon bevor die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf ihre Rechte an den Domainnamen aufmerksam machte, forderte er unter Hinweis auf die Rechte der Beschwerdeführerin über seine “Wesergold” - Webseiten Interessenten auf, Angebote zum Erwerb der Domainnamen abzugeben.

Nachdem er von den Anwälten der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert worden war, wies er auf seiner Webseite außerdem in einem mit dunkelroter Farbe hervorgehobenen Hinweis darauf hin, daß in der Verpflichtungs- und Unterlassungerklärung als Gegenstandswert 200.000 Euro eingetragen wurden. Eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten schloß sich diesem unmittelbar an. Ein neutraler Betrachter kann die Erwähnung dieses Betrages nur dahingehend verstehen, daß der Beschwerdeführer bereit war, die Domainnamen nur für einen deutlich über den unmittelbar mit der Registrierung der Domainnamen verbundenen Aufwendungen liegenden Betrag zu veräußern.

Nach diesen Erwägungen kann die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdegegner habe die streitgegenständlichen Domainnamen auch über die Domain <domainhandel.de> für 85.000 Euro angeboten hat, dahingestellt bleiben. Für diese spricht jedoch, daß sich der Wortlaut dieses Angebots weitgehend mit dem Text auf den Webseiten des Beschwerdegegners deckt und sogar der Hinweis auf die Gesellschaft bzw. Markenrechte der Beschwerdeführerin nicht fehlt. Daß er dieses Angebot offenbar so ohne weiteres aus dem Netz nehmen konnte, spricht dafür, daß die Einstellung des Angebotes in dieses Internetportal zumindest mit seiner Billigung geschah. Konsequenterweise hätte er außerdem auch seine Webseiten schließen müssen.

(d) Die Tatsache, daß der Beschwerdegegner die Domainnamen registiert hat, hindert die Beschwerdeführerin auch daran, diese für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Es besteht dabei die Gefahr, daß potentielle Kunden, die unter diesen Domainnamen nach Informationen zu den Waren und Dienstleistungen der Beschwerdeführerin suchen, diese nicht finden und sich enttäuscht auf Seiten der Wettbewerber begeben.

Aus all diesen Erwägungen ist das Panel überzeugt, daß der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht nur bösgläubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.

 

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, daß die Beschwerde alle drei Vorausetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfüllt.

Gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Übertragung der Domainnamen <wesergold.com>, <wesergold.net>, <wesergold.org> und <wesergold.info> auf die Beschwerdeführerin an.


Christian Schalk
Einzelpanelist

Datum: 21. Oktober 2004

 

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