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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Clariden Bank v. Markus Goch

Verfahren Nr. D2005-0102

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdefьhrer ist die Clariden Bank, ClaridenstraЯe 26, CH-8002 Zьrich, vertreten durch Dr. Urs D. Blum, E. Blum & Co. Patent- und Markenanwдlte, Vorderberg 11, CH-8044 Zьrich.

Der Beschwerdegegner ist Markus Goch, MarschnerstraЯe 3, D-30167 Hannover.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <claridengroup.com>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, BrauerstraЯe 48, D-76135 Karlsruhe.

 

3. Verfahrensablauf

Am 31. Januar 2005 ging die Beschwerdeschrift in englischer Sprache per e-mail beim WIPO Arbitration and Mediation Center, im Nachfolgenden kurz ‚Center“ genannt, ein. Am 1. Februar 2005 ging dieselbe Beschwerdeschrift in kцrperlicher Form per Post beim Center ein.

Mit e-mail vom 1. Februar 2005 bestдtigte die Domainvergabestelle, dass ihr vom Beschwerdefьhrer eine Kopie der Beschwerdeschrift ьbermittelt wurde, dass die verfahrensgegenstдndliche Domain bei ihr registriert sei, dass der Beschwerdegegner der derzeitige Domaininhaber des verfahrensgegenstдndlichen Domainnamens sei und dass die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im Nachstehenden kurz „Richtlinie“ genannt, Bestandteil der Registrierungsvereinbarung sei und damit Anwendung auf den hier gegenstдndlichen Domainnamen finde. Mit diesem e-mail stellte die Domainvergabestelle dem Center auch einen aktuellen Ausdruck der Whois-Datenbank fьr die Domain <claridengroup.com> zur Verfьgung und informierte das Center, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei.

Mit e-mail vom 3. Februar 2005 wurde dem Beschwerdefьhrer mitgeteilt, dass auf Grund der Informationen der Domainvergabestelle die Sprache der zugrundeliegenden Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. Da die Beschwerdeschrift in englischer Sprache eingereicht wurde, wurde dem Beschwerdefьhrer bis lдngstens 8. Februar 2005 Gelegenheit gegeben, nachzuweisen, dass hinsichtlich der Verfahrenssprache mit dem Beschwerdegegner eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder eine Ьbersetzung der Beschwerdeschrift in die deutsche Sprache vorzulegen. Nachdem der Beschwerdefьhrer die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nicht rechtzeitig vorlegte, fragte das Center mit e-mail vom 10. Februar 2005 beim Beschwerdefьhrer an, wann es mit einer Ьbersetzung rechnen kцnne.

Der Beschwerdefьhrer teilte mit seinem e-mail vom 10. Februar 2005 dem Center mit, dass er hinsichtlich einer abweichenden Parteienvereinbarung iSd § 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im Nachfolgenden kurz „Verfahrensordnung“ genannt, versucht habe, den Beschwerdegegner zu erreichen, dieser jedoch nicht geantwortet habe. Der Beschwerdefьhrer beantragte daher, dass ihm die Frist zur Ьbersetzung der Beschwerdefrist bis zum 20. Februar 2005 erstreckt werde. Dem Fristerstreckungsantrag des Beschwerdefьhrers wurde mit e-mail des Centers vom 10. Februar 2005 stattgegeben.

Mit e-mail des Beschwerdefьhrers vom 16. Februar 2005 langte die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache beim Center ein, am 17. Februar 2005 in kцrperlicher Form auf postalischem Weg.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen Verfahrensanordnung und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy, im Nachfolgenden kurz „ergдnzende Verfahrensregeln der WIPO“ genannt, genьge und dass ordnungsgemдЯ bezahlt wurde. Das Panel ist ьberzeugt, dass dies zutrifft.

Mit e-mail vom 23. Februar 2005 wurden sowohl der Beschwerdefьhrer als auch der Beschwerdegegner davon unterrichtet, dass ein Beschwerdeverfahren eingeleitet wurde. Die Beschwerdeschrift wurde daher ordnungsgemдЯ zugestellt. Dem Beschwerdegegner wurde weiters mitgeteilt, dass er innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens, also bis lдngstens zum 15. Mдrz 2005, die Mцglichkeit habe, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Ergдnzend wurde der Beschwerdegegner ьber die Sдumnisfolgen informiert.

Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung beim Center einging, teilte das Center mit Schreiben vom 16. Mдrz 2003 dem Beschwerdegegner mit, dass er die in der Mitteilung der Beschwerde genannte Frist fьr die Einreichung der Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe. Ergдnzend wurde der Beschwerdegegner ьber die Folgen dieser Sдumnis informiert.

Mit e-mail vom 17. Mдrz 2005 teilte das Center mit, dass das Beschwerdepanel in der Person von Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhard Schanda bestellt wurde und dass das Panelmitglied gemдЯ § 7 der Verfahrensordnung dem Center eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer ist eine Schweizer Bank, betrieben in Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zьrich.

Auf Grund der vom Beschwerdefьhrer vorgelegten Beilage Annex 3 ist ersichtlich, dass der Beschwerdefьhrer Inhaber der Marke „CLARIDEN“ ist. Diese Marke ist insgesamt 23 mal in den verschiedensten Klassen in 9 verschiedenen Lдndern sowie als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner lieЯ sich am 17. Mai 2004 den Domainnamen <claridengroup.com> eintragen. Unter diesem Domainnamen wurde zumindest am 1. Dezember 2004, jedoch wahrscheinlich fьr lдngere Zeit unter dem Begriff „Clariden“ eine Website betrieben, deren Hauptframe die Unterbegriffe home, about us, client services, investor relations, news & quotes, und stock watch aufwies. Aufgrund der von der Beschwerdefьhrerin vorgelegte Beilage Annex 5 wurde als Anbieterin der vorangefьhrten Dienstleistungen die Claridengroup mit Adresse in RiedstraЯe 7, CH-8953 Dietikon, genannt. Derzeit erscheint unter dem Domainnamen eine Fehlermeldung.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer bringt vor, dass der Domainname <claridengroup.com> identisch oder verwechselbar дhnlich ist mit Marken, welche dem Beschwerdefьhrer gehцren, der Beschwerdegegner kein Recht oder legitimes Interesse an dem Domainnamen hat und die Registrierung und der Gebrauch des Domainnamens Treu und Glauben widerspreche. Dieses Vorbringen wird unter anderem auf eine Aufstellung gestьtzt, demnach der Beschwerdefьhrer Inhaber der Marke Clariden ist, welche in vielen Lдndern der Welt eingetragen und geschьtzt ist. Diese Marken beanspruchen und schьtzen verschiedene Waren- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tдtigkeiten einer international tдtigen Bank. Ferner sei Clariden als Firmenname der Beschwerdefьhrerin, welcher sowohl nach den Schweizer Gesetzen als auch gemдЯ Artikel 8 der Pariser Verbandsьbereinkunft in den meisten Lдndern der Welt geschьtzt. Der Domainname wurde von der Beschwerdegegnerin nicht nur bцsglдubig registriert, sondern auch bцsglдubig benutzt, da der Begriff Clariden kein Fantasiewort sei, welches der Beschwerdegegner zufдllig gefunden hatte. Der Beschwerdegegner mьsse von der Geschдftstдtigkeit des Beschwerdefьhrers gewusst haben und wollte mit der Registrierung des streitgegenstдndlichen Domainnamens offenbar davon profitieren.

Tatsдchlich bestehe der Domainnamen aus dem auch markenrechtlich geschьtzten Firmenname der Beschwerdefьhrerin und dem Zusatz „group“. Der durchschnittliche Betrachter der Website von „claridengroup.com“ werde ьber den Inhalt der Website getдuscht und mьsse davon ausgehen, dass es sich um eine Website der Beschwerdefьhrerin handle. Da die User Zugriff auf diese Website hдtten, sei die Verwechslungsgefahr entsprechend hoch.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versдumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen, und auf das Vorbringen des Beschwerdefьhrers zu erwidern bzw. zu den vom Beschwerdefьhrer vorgelegten Beweisangeboten Stellung zu nehmen. Der Beschwerdefьhrer hat das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Panel wird auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdefьhrers entscheiden, wobei das Panel gemдЯ § 14 (b) der Verfahrensordnung die aus der Sдumnis von ihm als angemessen erachteten Schlьsse ziehen wird.

 

6. Entscheidungsgrьnde

§ 4 (a) der Richtlinie nennt drei Voraussetzungen, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigten, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen ist:

1. Der Domainname <claridengroup.com> ist mit einem Warenzeichen oder einer Dienstleistungsmarke, aus welchen der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich;

2. der Beschwerdefьhrer hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainamen und

3. der Beschwerdefьhrer hat den Domainnamen bцsglдubig registriert und benutzt ihn weiterhin bцsglдubig.

ad 1. Identitдt oder Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet.

Der Domainname <claridengroup.com> ist zwar nicht identisch mit der von der Beschwerdefьhrerin vielfach geschьtzten Marke „CLARIDEN“, der Bestandteil „group“ ist fьr die geforderte Verwechslungsgefahr jedenfalls unschдdlich, da die Marke CLARIDEN zur Gдnze in den Domainnamen des Beschwerdegegners aufgenommen wurde. Der Bestandteil „.com“ muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohnehin unberьcksichtigt bleiben. Eine Verwechslungsgefahr des verfahrensgegenstдndlichen Domainnamens mit den zugunsten der Beschwerdefьhrerin eingetragenen Marken ist jedenfalls gegeben.

ad 2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdefьhrers. Es ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdefьhrer den Domainnamen bzw. den Begriff „Clariden“ vor Mitteilung ьber die Einleitung des Beschwerdeverfahrens fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet hat oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat.

Der Beschwerdegegner hat kein entsprechendes Warenzeichen oder eine entsprechende Dienstleistungsmarke erworben und ist unter dem verfahrensgegenstдndlichen Domainnamen auch als Einzelperson nicht bekannt, insbesondere trдgt er nicht den Nachnamen Clariden.

Weiters ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen verwendet, Verbraucher in irrefьhrende Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen. Da der Beschwerdegegner derzeit unter dem Domainnamen claridengroup.com keine eigenen Aktivitдten betreibt, ist dies ein weiteres Indiz dafьr, dass er kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Domainnamens hat.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panel daher aufgrund des Vortrags des Beschwerdefьhrers zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <claridengroup.com> hat.

ad 3. Bцsglдubige Eintragung und Benьtzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel ьberzeugt sein, dass der Domainname nicht nur damals bцsglдubig eingetragen wurde, sondern auch wдhrend der gesamten Zeit bцsglдubig benutzt wird. Obwohl die Beschwerdefьhrerin rechtsfreundlich vertreten ist, ist ihr Vorbringen zu diesem Punkt sehr dьrftig.

Das Panel hat daher aufgrund der vorliegenden Unterlagen anhand der Bestimmungen des § 4 (b) der Richtlinie ьberprьft, ob Umstдnde darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, um ihn in weiterer Folge gegen Entgelt an den Beschwerdefьhrer oder an einen seiner Wettbewerber zu verдuЯern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu ьbertragen. Derartige Umstдnde konnten vom Panel nicht festgestellt werden, wenngleich sie auch nicht ausgeschlossen werden kцnnen.

Da es sich beim Beschwerdegegner um eine natьrliche Einzelperson handelt, ist gemдЯ § 4 (a) (iii) der Richtlinie nicht anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert hat, um das Geschдft eines Wettbewerbers zu behindern.

Es war daher zu prьfen, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen eventuell in der Absicht registriert hat, den Inhaber einer Dienstleistungsmarke an dessen Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern oder ob der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlineprдsenz zu lenken, indem der Beschwerdegegner eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website oder der von auf seiner Website angebotenen Produkte oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner hat zwar nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdefьhrer zu verkaufen, er hat den Domainnamen jedoch in einer Weise benьtzt, die als bцsglдubig anzusehen ist und gleichzeitig ein Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bцsglдubig eingetragen wurde. Die vom Beschwerdefьhrer vorgelegte Beilage Annex 5 zeigt eine firmenьbliche Kontaktseite, auf welcher die geschьtzte Marke „Clariden“ quasi als Firmenlogo aufscheint. Der streitgegenstдndliche Domainname erscheint nur als e-mail Adresse. Die im Hauptframe angefьhrten Rubriken, insbesondere „investor relations“ und „stock watch“, deuten darauf hin, dass das dahinterstehende bzw. fьr die Website verantwortliche Unternehmen дhnlich einer Bank oder einem Finanzinstitut Finanzdienstleistungen anbietet. Der durchschnittliche Betrachter dieser Website musste daher davon ausgehen, dass der Firmenname des fьr die aufgerufene Website verantwortlichen Unternehmens „Clariden“ lautet und dass dieses Unternehmen zumindest Finanzdienstleistungen anbietet.

Aufgrund der Einzigartigkeit des Namens Clariden geht das Panel davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke „Clariden“ kannte, als er den Domainnamen <claridengroup.com> eintragen lieЯ. Die von der Beschwerdefьhrerin vorgelegte Beilage Annex 5 ist fьr das Panel ein schlьssiger Beweis dafьr, dass der Domainname bцsglдubig verwendet wurde.

Das Panel ist daher davon ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <claridengroup.com> gemдЯ § 4 (b) (iv) der Richtlinie vorrangig in der Absicht registriert hat, um durch seine Verwendung Internetbenutzer auf seine Website oder zu einer anderen Onlineprдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website geschaffen hat.

 

7. Entscheidung

GemдЯ § 4 (i) der Richtlinie und § 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Ьbertragung des Domainnamens <claridengroup.com> auf den Beschwerdefьhrer an.


Dr. Reinhard Schanda
Einzelpanelist

Datum: 4. April 2005

 

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