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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

The Salvation Army v. Alex Bassermann

Verfahren Nr. D2006-0221

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist The Salvation Army aus London in England, vertreten durch Christian Cundall, Head of Messaging Services, The Salvation Army (UK Territory).

Der Beschwerdegegner ist Alex Bassermann aus Hofgeismar in Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alove.org> (nachfolgend der „Domainname“).

Die Domainvergabestelle ist Key-Systems GmbH aus Zweibrьcken in Deutschland (die „Domainvergabestelle“).

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center“) am 20. Februar 2006 per E-Mail und am 28. Februar 2006 in Hardcopy in englischer Sprache ein. Am 6. Mдrz 2006 bestдtigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist. Die Domainvergabestelle teilte dem Center mit, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Diese Information leitete das Center am 15. Mдrz 2006 an die Beschwerdefьhrerin weiter. Die Beschwerdeschrift in Deutsch ging dann am 31. Mдrz 2006 per E-Mail und am 10. April 2006 in Hardcopy beim Center ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensordnung“) und der Ergдnzenden Verfahrensregeln der WIPO genьgt und dass ordnungsgemдss gezahlt wurde.

Am 11. April 2006 wurde die Beschwerde ordnungsgemдss dem Beschwerdegegner zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 12. Mai 2006 eine Mitteilung der Sдumnis des Beschwerdegegners.

Am 9. Mai 2006 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist die britische Heilsarmee, eine karitative private Organisation mit Hauptsitz in London, England. Die Marke ALOVE wurde am 9. Juli 2004 von der Beschwerdefьhrerin zur Registration angemeldet und am 12. August 2005 vom britischen Patentamt registriert. ALOVE ist eine Untermarke der Beschwerdefьhrerin, welche die Organisation und Tдtigkeiten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Beschwerdefьhrerin kennzeichnet. Zusдtzlich hat die Beschwerdefьhrerin am 15. Oktober 2003 den Domainnamen <alove.org.uk> registriert.

Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson und hat den Domainnamen am 7. September 2005 registriert.

Am 4. Oktober 2005 machte die Beschwerdefьhrerin den Beschwerdegegner per E-Mail auf ihr Markenrecht aufmerksam, worauf dieser am 18. Februar 2006 der Beschwerdefьhrerin den Domainnamen zum Kauf anbot. In demselben E-Mail liess der Beschwerdegegner die Beschwerdefьhrerin wissen, dass er unter dem Domainnamen eigentlich eine pornografische Webseite mit Live-Videos geplant hatte (Anhang der Beschwerdeschrift).

Die Webseite unter dem Domainnamen enthдlt den folgenden Text: „Here u will find ur perfect partner from all over the world PAGE IS UNDER CONSTRUCTION” (Seite besucht am 17. Mai 2006).

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke ALOVE identisch sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder rechtmдssigen Ansprьche am Domainnamen habe und dass der Domainname wider Treu und Glauben eingetragen worden sei und verwendet werde.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin hat es versдumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Das Beschwerdepanel wird daher auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) fьhrt drei Elemente auf, welche die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdefьhrerin ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln дhnlich;

(ii) der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen;

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig benutzt.

A. Identisch oder verwechselbar дhnlich

Die Identitдt des Domainnamens mit der Marke der Beschwerdefьhrerin ist unbestritten, da sie exakt denselben Wortlaut haben.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen

Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsдtzlich beim Beschwerdefьhrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen am Domainnamen hat. Sie weist namentlich darauf hin, dass gemдss ihrer Internet-Suche keine Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner oder einer Webseite unter dem Domainnamen und dem Wort ALOVE nachgewiesen werden kann. Aus den Umstдnden und der Korrespondenz (Anhang der Beschwerdeschrift) zwischen der Beschwerdefьhrerin und dem Beschwerdegegner schliesst das Beschwerdepanel zudem, dass zwischen den Parteien keine Zusammenarbeit oder sonstige Verbindung besteht und der Beschwerdegegner nicht im Auftrag oder im Interesse der Beschwerdefьhrerin handelt.

Gemдss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann die Beschwerdegegnerin aber ihre Rechte oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen mit anderen Faktoren begrьnden, z.B. wenn sie (i) ihre Waren und Dienstleistungen unter dem Domainnamen in guten Treuen anbietet, bevor sie von der Domain Name Streitigkeit erfahren hat oder (ii) unter dem Domainnamen bekannt war, ohne Inhaberin einer Marke zu sein oder (iii) einen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdefьhrerin zu beeintrдchtigen.

Da der Beschwerdegegner darauf verzichtete, seine Interessen zu beweisen, kann das Beschwerdepanel aus den vorliegenden Umstдnden kein legitimes Interesse in Bezug auf den Domainnamen erkennen: Der Beschwerdegegner war weder vor der Einleitung dieses Verfahrens unter dem Domainnamen im Internet prдsent, noch konnte er folglich darunter bekannt sein. Des Weiteren machte er ьberhaupt keinen nachweislichen Gebrauch vom Domainnamen. Der angedrohte Gebrauch wiederum, eine pornografische Webseite unter dem Domainnamen zu betreiben, wьrde zudem das Ansehen der Beschwerdegegnerin beeintrдchtigen.

Daher kommt dieses Beschwerdepanel zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen in Bezug auf den Domainnamen hat.

C. Bцsglдubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn der Beschwerdefьhrerin, die Inhaberin der Marke ist, oder einem ihrer Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, die Inhaberin der Marke an deren Wiedergabe in einem ihrer Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdefьhrerin hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen passiv gehalten, wдhrend er eine mцgliche und dem Ansehen der Beschwerdefьhrerin abtrдgliche Nutzung in Aussicht stellte. Die im E-Mail vom 18. Februar 2006 angedrohte Nutzung kann in Anbetracht der Tдtigkeit der Beschwerdefьhrerin und ihrer Ziele und Werte auch als Druckmittel aufgefasst werden. Schliesslich bot der Beschwerdegegner in demselben E-Mail den Domainnamen der Beschwerdefьhrerin auch unaufgefordert zum Kauf an. In seinem E-Mail vom 5. Oktober 2005 ist der Beschwerdegegner noch von eigenen Projekten mit dem Domainnamen ausgegangen. Der Beschwerdegegner hat zudem den Domainnamen kurz nach der Registrierung der Marke der Beschwerdefьhrerin registriert. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners lдsst dieses Panel zum Schluss kommen, dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde mit der Absicht, diesen der Markeninhaberin zu verkaufen. Das Verhalten zeigt auch, dass die Nutzung bцsglдubig erfolgte, da der Beschwerdegegner mit Druck auf die Beschwerdefьhrerin einwirkte, um sie zum Kauf des Domainnamens zu bewegen. Zusдtzlich wдre durch die Дhnlichkeit des Domainnamens mit der Marke ALOVE und des Domainnamens <alove.org.uk> eine derartige Verwechslungsgefahr geschaffen worden, dass eine gutglдubige Nutzung des Domainnamens mit dem geplanten Inhalt kaum vorstellbar gewesen wдre.

Aufgrund dessen entscheidet dieses Beschwerdepanel, dass der Domainname durch den Beschwerdegegner bцsglдubig registriert wurde und bцsglдubig genutzt wird.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <alove.org> an die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen ist.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 23. Mai 2006

 

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