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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Axel Springer AG v. Roustam Asimov

Verfahren Nr. D2006-0253

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist die Axel Springer AG, Berlin, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietдt Linklaters Oppenhoff & Rдdler, Kцln, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Roustam Asimov, Minsk, WeiЯruЯland, vertreten durch Rechtsanwalt Kьnzel, Chemnitz, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <autobild.org> und <autobild.net>.

Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) in englischer Sprache per E-Mail am 28.02.2006 und am 02.03.2006 in kцrperlicher Form ein. Auf Anfrage des Centers bestдtigte die Domainvergabestelle am 03.03.2006, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenstдndlichen Domain Namen ist. Darьber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Das Center forderte daraufhin am 08.03.2006 per Email die Beschwerdefьhrerin auf, die Beschwerde in deutscher Sprache bis zum 13.03.2006 einzureichen, was am 13.03.2006 per Email sowie am 14.03.2006 in kцrperlicher Form geschah.

Am 04.04.2006 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдЯ nach Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung dem Beschwerdegegner ьbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Als letzter Tag fьr die Absendung der Beschwerdeerwiderung wurde ihm der 24.04.2006 mitgeteilt. Diese ging dem Center am 24.04.2006 als E-Mail und am 01.05.2006 in kцrperlicher Form zu.

Am 03.05.2006 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.

Das Panel stimmt mit der Einschдtzung des Centers ьberein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genьgt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemдЯ mitgeteilt wurde.

Das Panel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdefьhrer bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlдngerungen erhalten und erachtet diese auch fьr nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das fьr den ErlaЯ einer Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 22.05.2006.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist eine der grцЯten Verlagsgesellschaften in Europa. Ferner besitzt sie weltweit Beteiligungen an Medienunternehmen in den Bereichen Zeitung, Fernsehen, Kino und Rundfunk.

Eine der bekanntesten Zeitungen der Beschwerdefьhrerin ist die “Bild” mit einer tдglichen Auflage von ca. 3,8 Millionen Exemplaren. Die Bezeichnung “Bild” benutzt die Beschwerdefьhrerin ferner fьr auf bestimmte Fachgebiete spezialisierte Zeitungen und Magazine, wie z. B. die “ComputerBild”, “SportBild”, “Bild der Frau” sowie die “AutoBild”. Die Zeitschrift “AutoBild” ist ein Magazin, das ьber Neuheiten und Testberichte in Bezug auf Autos berichtet und in Deutschland und in anderen Lдndern vertrieben wird.

Die Beschwerdefьhrerin ist u. a. Inhaberin der folgenden Marken:

- Englische Wort/Bildmarke Nr. 1432893 “AutoBild”, Anmeldedatum 19.07.1990, fьr Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 1187797 “Auto Bild”, Anmeldedatum 24.07.1990, fьr Waren der Klasse 16;

- Polnische Wort/Bildmarke Nr. 92626 “Auto Bild”, Anmeldedatum 30.08.1990, fьr Waren der Klasse 16;

- U.S. Wort/Bildmarke Nr. 1701708 “AutoBild”, Anmeldedatum 08.08.1990, fьr Waren der Klasse 16;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 603575, “Auto Bild”, Anmeldedatum 08.06.1993, fьr Waren der Klasse 16 mit Schutz in 13 west- und osteuropдischen Lдndern;

- Gemeinschafts- Wort/Bildmarke Nr. 92411 “Auto Bild”, Anmeldedatum 01.04.1996, fьr Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 811245 “Auto Bild” Anmeldedatum 28.02.2002, fьr Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 mit Schutz in 15 europдischen Lдndern, u.a. auch WeiЯruЯland;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 30252739 “Auto Bild”, Anmeldedatum 28.10.2002, fьr Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 294940 “10 Pfennig Bild Zeitung”, Anmeldedatum 08.03.1965, fьr Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 899441 “Bild”, Anmeldedatum 02.07.1973, fьr Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 913178 “Bild am Sonntag”, Anmeldedatum 02.07.1973, fьr Waren der Klasse 16.

- Gemeinschafts- Wort/Bildmarke Nr. 92072 “Bild”, Anmeldedatum 01.04.1996, fьr Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42;

Die Beschwerdefьhrerin hдlt ferner Rechte an Werktiteln fьr ihre Zeitungen und Magazine, wie die “Bild”, “Auto Bild” und “www.autobild.de”.

Die Beschwerdefьhrerin und ihre Tochtergesellschaften sind auЯerdem Inhaber von Domain Namen, wie z. B. <autobild.de>, <bild.com>, <bild.de>, <computerbild.de> und mehrer anderer “Bild” Domains mit unterschiedlichen sog. country code Top Level Domains.

Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenstдndlichen Domain Namen (im folgenden “Domain Namen”) am 28.12.2000 (<autobild.org>) und am 30.12.2005 (<autobild.net>).

Am 10.01.2006 erhielt die Firma AS AUTO VERLAG GmbH, eine 100% Tochtergesellschaft der Beschwerdefьhrerin sowie Herausgeberin des bekannten Magazins “AUTOBILD”. ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdegegners. In diesem teilte der Anwalt mit, dass er sich aus Grьnden der Fairness verpflichtet fьhlt, die AS AUTO VERLAG GmbH zu fragen, ob sie am Erwerb der Domain Namen interessiert sei. Andernfalls wьrde der Beschwerdegegner diese selber nutzen oder verkaufen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, dass die streitgegenstдndlichen Domain Namen verwechslungsfдhig дhnlich mit ihren Rechten an Marken, Domain Namen und Titeln an den Begriffen “Auto Bild” und “Bild” sind. Gleiches gelte hinsichtlich der Kennzeichen, die den Bestandteil “Bild” als prдgenden Bestandteil enthalten.

Nach ihrer Ansicht sind die Domain Namen auЯerdem fast identisch mit ihren Marken sowie den Titeln “Autobild” sowie “www.autobild.de” und dem Domain Namen <autobild.de>. Das Element “Autobild” sei vollstдndig identisch. Unter Hinweis auf frьhere Panel Entscheidungen (New York Insurance Company v. Arunesh C. Puthiyoth, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0812, A & F Trademark, Inc. v. party Night, Inc. Et al., WIPO Entscheidung Nr. D2003-0172, Deutsche Post v. Mailmij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128) ist die Beschwerdefьhrerin der Ansicht, dass die Kьrzel “.com” und “.net” keine Unterscheidungskraft besitzen und deshalb bei der Beurteilung der Identitдt oder Дhnlichkeit der umstrittenen Domain Namen und den Marken der Beschwerdefьhrerin nicht zu berьcksichtigen seien. Sie zitiert in diesem Zusammenhang ferner den Fall Axel Springer AG v. Jack Tubil, WIPO Entscheidung Nr. D2005-0554, in der das Panel ausgefьhrt hat, dass “der Domainname <autobild.com> identisch mit dem Namen des Magazins AutoBild der Beschwerdefьhrerin ist (...) und dass er praktisch identisch mit der fьr die Beschwerdefьhrerin registrierten Marken AUTOBILD ist.”

Die Beschwerdefьhrerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Domain Namen verwechslungsfдhig дhnlich mit ihren Marken- und Titelrechten an den Bezeichnungen “Bild”, “Autobild”, “www.autobild.de” sowie den Domain Namen <autobild.de>, <bild.com> und <computerbild.de> sind. Sie ist ferner der Auffassung, dass Identitдt mit dem Element “Bild” besteht. Dieses sei der unterscheidungskrдftige Bestandteil in den Marken, da “Bild” die bekannte Zeitung der Beschwerdefьhrerin- und der Bestandteil “Auto” nur beschreibend fьr den Inhalt des Magazins “AutoBild” ist, fьr das zusдtzliche Marken- und Titelrechte von ihr beansprucht werden.

Daher wьrde die Цffentlichkeit beim Betrachten der Domain Namen automatisch annehmen, dass man durch den Gebrauch der Domain Namen auf Webseiten der Beschwerdefьhrerin verlinkt wird, was aber in Wirklichkeit nicht der Fall sei. Dafьr spreche auЯerdem, dass die Bezeichnung “Bild” дuЯerst bekannt ist und die Цffentlichkeit wisse, dass sie die Online Version des Magazins “AutoBild” der Beschwerdefьhrerin unter dem Domain Namen <autobild.com> findet. Da die generischen Top Level Domains “.net” und “.org” gebrдuchliche Endungen fьr kommerzielle Internetseiten seien, wьrde jedermann unter den streitgegenstдndlichen Domain Namen eine Domain der Beschwerdefьhrerin erwarten. Daraus folge, so die Beschwerdefьhrerin, dass jede Benutzung der streitgegenstдndlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner, sei es als Webseite oder zu Zwecken der Korrespondenz, bei anderen Internetnutzern die falsche Vorstellung hervorrufe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefьhrerin ist bzw. mit ihr verbunden oder an sie angegliedert ist, was zu Verwirrungen bei diesen fьhren kцnne.

Die Beschwerdefьhrerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf die Domain Namen hat. Dazu fьhrt sie aus, dass der Beschwerdegegner weder die Domain Namen noch irgendwelche дhnlichen Namen in Verbindung mit dem redlichen Anbieten von Waren oder Dienstleistungen benutzt hat, bevor sie auf den Konflikt aufmerksam wurde.

Dieser sei auch nicht unter den streitgegenstдndlichen Domain Namen bekannt. Ferner habe der Beschwerdegegner die streitgegenstдndlichen Domain Namen auch nicht fьr irgendwelche rechtmдЯigen, nicht-kommerziellen Zwecke oder sonstigen billigenswerten Zwecke benutzt. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Whois-Datenbankauszug fьr <autobild.org> unter “Admin Street2” besagt, dass die Domain zu verkaufen sei. AuЯerdem halte der Beschwerdegegner keinerlei Rechte an dem Zeichen bzw. der Marke “AutoBild” bzw. “Bild”. Die Beschwerdefьhrerin habe den Beschwerdegegner auch nicht gestattet, ihr Zeichen oder ihre Marken zu verwenden oder die gegenstдndlichen Domain Namen zu beantragen. Weder in der Vergangenheit noch gegenwдrtig hдtten Geschдftsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden.

Die Beschwerdefьhrerin ist auch der Ansicht, dass die streitgegenstдndlichen Domain Namen bцswillig registriert wurden und bцswillig verwendet werden.

Sie fьhrt in diesem Zusammenhang aus, dass die Marken, Domain Namen und Firmen “Bild” und “Autobild” viele Jahre in groЯem Umfang von der Beschwerdefьhrerin in Deutschland, Europa und der Welt benutzt werden und daher in groЯen Teilen der Цffentlichkeit bekannt seien. Daher sei es offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die streitgegenstдndlichen Domain Namen in Kenntnis der Rechte der Beschwerdefьhrerin mit dem einzigen Zweck registriert hat, diese der Beschwerdefьhrerin oder einem Wettbewerber zu verkaufen, zu vermieten oder in anderer Weise gegen eine Gegenleistung zu ьbertragen, die die in Verbindung mit den Domain Namen direkt entstandenen Ausgaben ьbersteigen. Der Beschwerdegegner habe die anonym erwerbende Sedo GmbH darьber informiert, dass ihm angeblich ein Angebot fьr die streitgegenstдndlichen Domain Namen zu dem “auЯerordentlichen” Kaufpreis von Euro 25.000.- vorliegt. In einer der Beschwerdeschrift als Anlage 7 beigefьgten E-Mail bietet die Sedo GmbH an, mit Interessenten an den Domain Namen ьber den mцglichen Erwerb zu verhandeln, ohne dabei ihren Auftraggeber zu offenbaren. Im Auftrag der Beschwerdefьhrerin bat deren Rechtsbeistand die Sedo GmbH, den Beschwerdegegner anonym zu kontaktieren und nach seiner Bereitschaft zum Domainverkauf zu fragen. Das angebliche Angebot zu einem auЯerordentlich hohen Preis lдsst sich nach Ansicht der Beschwerdefьhrerin nur dadurch erklдren, dass dem Beschwerdegegner bewusst war, dass er Domain Namen registriert hat, die wegen ihrer Дhnlichkeit mit den Marken und der Mцglichkeit der Irrefьhrung des Verkehrs fьr die Beschwerdefьhrerin besonders wichtig sind. Die Beschwerdefьhrerin folgert daraus, dass es sich um ein Scheinangebot des Beschwerdegegners gehandelt hat, um herauszufinden, ob die Beschwerdefьhrerin oder jemand anderes die Sedo GmbH in dieser Angelegenheit anweist. Die Beschwerdefьhrerin geht davon aus, dass niemand auЯer der Beschwerdefьhrerin ein Interesse daran haben kann, den Kaufpreis von Euro 25.000.- zu bieten. Mit der Erwдhnung dieses Angebots und der Aufforderung zur Abgabe eines “ernsthaften Kaufpreises” verfolgte der Beschwerdefьhrer daher die Absicht, einen Ertrag zu erzielen, der die eigenen, unmittelbar mit den Domain Namen verbundenen Ausgaben deutlich ьbersteigt. Die Beschwerdefьhrerin nimmt daher an, dass sich der Beschwerdegegner der Tatsache bewusst war, dass ein Angebot in Hцhe von Euro 25.000 fьr zwei ungenutzte Domain Namen unvorstellbar hoch ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn jeder potentielle Erwerber erwarten muss, dass die Beschwerdefьhrerin Ansprьche gegen den Inhaber der Domain Namen geltend machen wird.

Die Beschwerdefьhrerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner bisher keinen vernьnftigen Gebrauch von den Domain Namen gemacht hat, da diese mit keinem Inhalt unterlegt wurden. Absicht des Beschwerdegegners sei es vielmehr gewesen, die Aufmerksamkeit der Beschwerdefьhrerin zu erregen und diese abwarten zu lassen, bis der Beschwerdegegner anonym oder durch ein drittes Unternehmen versucht, Kontakt mit ihr aufzunehmen oder dieser die Domain Namen anzubieten. Beides seien Versuche des Beschwerdegegners, diese an die Beschwerdefьhrerin zu einem mцglichst noch hцheren als den auf der Webseite der Sedo GmbH als Angebot eingestellten Preis zu verkaufen. Auf diese Weise musste der Beschwerdegegner seinerseits kein erstes Verkaufsangebot tдtigen, was als eindeutiger Beweis der bцswilligen Domain Namen Registrierung zu werten wдre. Gleichwohl ist die Beschwerdefьhrerin der Ansicht, dass das Einfordern eines Angebots, das ein behauptetes Angebot ьbertreffen soll sowie die Abgabe eines hohen Kaufangebots und die Einforderung eines auЯerordentlichen Kaufpreises unter Bezugnahme auf ein offensichtlich nicht existentes Angebot die Bцswilligkeit des Beschwerdegegners belegt. Die Beschwerdefьhrerin glaubt, dass der Beschwerdegegner sicher sein konnte, dass die Beschwerdefьhrerin frьher oder spдter die Domain Namen entdecken wьrde, dass sie nicht akzeptieren wьrde, dass eine andere Person diese zum Zwecke des Verkaufs anstatt zur Nutzung hдlt und daher bereit sein wьrde, die Domain Namen zu einem unangemessenen Preis zu erwerben.

Der vorliegende Fall ist nach Ansicht der Beschwerdefьhrerin vergleichbar mit dem, der dem Fall DHL Operations B.V. v. Ali Kazempour, WIPO Entscheidung Nr. D2004-1094, zugrunde lag. In diesem hatte das Panel entschieden, dass es unter bestimmten Umstдnden “zum Beleg der Bцswilligkeit keiner weiteren Handlung neben der Registrierung des Domain Namen bedarf, wenn der Domain Name eine berьhmte, aus einem prдgenden oder phantasievollen Begriff bestehenden Marke beinhaltet.” Nach Meinung des Panels beruht dies “auf der Prдmisse, dass es fьr den Beschwerdegegner schwierig, vielleicht sogar unmцglich ist, den Domain Namen in kaufmдnnisch vorteilhafter Weise als Namen eines Unternehmens, eines Produktes oder einer Dienstleistung zu nutzen, ohne die Rechte der Beschwerdefьhrerin zu verletzen (Cellular One Group v. Paul Brien, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0028.” Die Umstдnden des vorliegenden Falles, so das Panel, seien unter Berьcksichtung der Tatsache, dass der Name der Beschwerdefьhrerin bekannt ist und dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des Namens der Beschwerdefьhrerin als Domain Name durch ihn die Beschwerdefьhrerin kannte und mit dem wirtschaftlichen Potential des Namens der Beschwerdefьhrerin vertraut war, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Die Beschwerdefьhrerin verweist ferner auf den Fall Axel Springer AG v. Jack Tubul, WIPO Entscheidung Nr. D2005-0554 bezьglich des Domain Namen <autobild.com>, in dem das Panel im Hinblick auf die Bцswilligkeit befand, dass eine bцsglдubige Registrierung des streitgegenstдndlichen Domain Namen vorliegt, weil AutoBild ein international bekanntes Magazin ist und es дuЯerst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdegegner den Namen rein zufдllig ausgewдhlt hat.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner trдgt vor, dass er nicht gegen Ziffer 4 der Richtlinie verstцЯt. Daher sei dem Antrag der Beschwerdefьhrerin, die streitgegenstдndlichen Domain Namen <autobild.net> und <autobild.org> auf diese zu ьbertragen bzw. diese hilfsweise zu lцschen, nicht stattzugeben. Ferner macht er ein berechtigtes Interesse an den Domain Namen geltend und ist der Ansicht, dass er diese weder bцswillig registriert habe noch bцswillig verwende.

Der Beschwerdegegner fьhrt aus, dass es richtig sei, dass in Deutschland eine Zeitschrift mit dem Titel “Autobild” existiere. Dies дndere jedoch nichts daran, dass die Domain Namen aus den zusammengesetzten Gattungsbegriffen “Auto” und “Bild” bestehen und auch in ihrer zusammengesetzten Form einen Gattungsbegriff bildeten, an denen die Beschwerdefьhrerin keine Rechte habe. Den beschreibenden Inhalt der Begriffe zugrunde gelegt, kцnne man daher davon ausgehen, dass man nicht unbedingt auf die Zeitschrift Autobild schlieЯen muss.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner auf die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs vom 02.12.2004 (Aktenzeichen IZR 207/01), wonach die Registrierung insbesondere generischer Begriffe als Domain Name im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegegners gilt das selbst dann, wenn ein Mitbewerber sich mit der Registrierung des Domain Namens einen Vorteil gegenьber einem Mitbewerber verschafft. Nach dieser Gerichtsentscheidung sei es ferner unschдdlich, dass dem Beschwerdegegner kein eigenes Namens- und Kennzeichenrecht hinsichtlich der streitgegenstдndlichen Domain Namen zusteht. Es gelte das Prinzip der Prioritдt der Registrierung. Die Registrierung generischer Begriffe als Domain Namen sei, so der Beschwerdegegner, vielmehr dem Gerechtigkeitsprinzip unterworfen.

Der Beschwerdegegner trдgt ferner vor, dass er die streitgegenstдndlichen Domain Namen auch nicht in schдdigender Weise bzw. gar bцswillig registriert habe. Er verweist auf die Ausfьhrungen der Beschwerdefьhrerin, die selber dargelegt habe, dass sie sich den Domain Namen <autobild.de> vor der Zulassung der streitgegenstдndlichen Domain Namen zugunsten des Beschwerdegegners selber habe schьtzen lassen. Daher sei der Beschwerdegegner davon ausgegangen, dass die Beschwerdefьhrerin zu diesem Zeitpunkt an den streitgegenstдndlichen Domain Namen kein Interesse gehabt habe, da sie andernfalls sich auch diese hдtte registrieren lassen kцnnen. Dieses Unterlassen kцnne dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen.

Der Beschwerdegegner weist ferner auf die Ausfьhrungen der Beschwerdefьhrerin hin, wonach ihr Internetportal ьber den Domain Namen <autobild.de> abgewickelt wьrde. Die Internetausgabe der Zeitschrift Autobild sei ьber dieses problemlos erreichbar. Die Registrierung der streitgegenstдndlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner wьrde den Internetauftritt der Beschwerdefьhrerin auch nicht ernsthaft behindern, da sie deren Registrierung andernfalls selber vorgenommen hдtte.

Der Beschwerdegegner ist auЯerdem der Ansicht, dass eine Nichtbenutzung der Domain Namen bzw. ein nun vorhandener Verkaufswille ebenfalls nicht fьr eine “bцswillige” Haltung spreche. In der heutigen Internetwelt sei es nicht unьblich, dass Domain Namen zunдchst gesichert werden, um sie spдter zu nutzen oder auch nur fьr die Weiterleitung auf andere Internetseiten zu verwenden. Die von der Beschwerdefьhrerin erwдhnten Verkaufsverhandlungen seien daher nur ein normales Gebaren und keine bцswillige Handlung. AuЯerdem sei der Beschwerdegegner nicht selbst an potentielle Kдufer herangetreten, sondern wurde von Interessenten kontaktiert. Dass nunmehr die Idee der VerдuЯerung dem Beschwerdegegner kam, sei nicht bцswillig und kцnne ihm nicht zur Last gelegt werden.

 

6. Entscheidungsgrьnde

GemдЯ Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel ьber die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklдrungen und Dokumente, gemдЯ der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsдtzen, die das Panel in diesem Fall fьr anwendbar hдlt, zu entscheiden.

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Domain Namen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen sind:

(1) dass die Domainnamen <autobild.org> und <autobild.net> mit einer Marke, aus der die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar дhnlich sind; und

(2) daЯ der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den streitgegenstдndlichen Domain Namen hat; und

(3) daЯ die streitgegenstдndlichen Domain Namen bцsglдubig registriert wurden und benutzt werden.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet

Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin von eingetragenen AUTOBILD Marken in Deutschland, in der EU, den USA sowie in weiteren europдischen Lдndern, darunter auch WeiЯruЯland, wo der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdegegners folgen wьrde, dass es sich bei AUTOBILD um einen Gattungsbegriff handelt, wдre zugunsten der Beschwerdefьhrerin Markenschutz aufgrund der groЯen Bekanntheit und Verkehrsdurchdringung der Zeitschrift “AutoBild” anzunehmen. Die streitgegenstдndlichen Domain Namen <autobild.org> und <autobild.net>, sind fast identisch mit diesen Marken. Die Zusдtze “.org” und “.net” bleiben bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberьcksichtigt. Da der Internetnutzer erkennt, daЯ die Zusдtze “.org” und “.net” als sogennannte Top –Level Domainname nur von technisch-funktionaler Bedeutung sind, haben dieser bei der vergleichenden Gegenьberstellung auЯer Betracht zu bleiben (siehe Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0477). Deshalb besteht Verwechslungsgefahr zwischen Marken der Beschwerdefьhrerin und den streitgegenstдndlichen Domain Namen.

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domain Namen berufen kann. In Paragraph 4(c) zдhlt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschlieЯend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daЯ der Beschwerdegegner:

(a) die streitgegenstдndlichen Domain Namen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domain Namen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) den Domain Namen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Panels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwдgungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domain Namen dargetan:

(a) Der Beschwerdegegner hat die Domain Namen nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Aufgrund der Bekanntheit der Beschwerdefьhrerin ist davon auszugehen, dass er diese in Kenntnis der Markenrechte der Beschwerdefьhrerin angemeldet hat, um diese mit hohem Gewinn zu verдuЯern. Dafьr spricht der “Domain for sale” Eintrag in der Whois Abfrage fьr den Domain Namen <autobild.org> sowie die Ausfьhrungen des Beschwerdegegners, dass es sich bei den von der Beschwerdefьhrerin aufgefьhrten Verkaufsverhandlungen um ein normales Gebaren handele. Diese Art der Verwendung der Domainnamen kann kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie begrьnden. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber, in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen, mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.

(b) Der Beschwerdegegner ist darьber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdefьhrerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen fьr sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesem in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie auЯerdem voraus, dass der Beschwerdegegner die Domain Namen bцsglдubig registriert hat oder verwendet.

Nach einer nicht abschlieЯenden Aufzдhlung ist gemдЯ Paragraph 4(b) der Richtlinie Bцsglдubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemдЯ Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstдnde darauf hinweisen, dass die Domain Namen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu verдuЯern, um damit Gewinne zu erzielen, die ьber die mit dem Domainnamen zusammenhдngenden Kosten hinausgehen;

(b) gemдЯ Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der Domain Namen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, die Domain Namen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemдЯ Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der Domain Namen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemдЯ Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domain Namen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlineprдsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehцrigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlineprдsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlineprдsenz begrьndet wird.

Das Panel ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdefьhrerin und insbesondere die Zeitschrift “AutoBild” zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenstдndlichen Domain Namen bekannt gewesen sein muss. Diese besaЯ schon damals eine weit ьber die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bekanntheit. Die Beschwerdefьhrerin bewirbt die Zeitschrift “AutoBild” seit Jahren regelmдЯig in den Medien. Selbst fьr einen flьchtigen Betrachter ist “AutoBild”, wie auch die anderen Produkte der Beschwerdefьhrerin (z. B. ComputerBild, SportBild), in Kiosken und Zeitschriftenlдden kaum zu ьbersehen. Die Eingabe des Begriffes “autobild” in eine herkцmmliche Internetsuchmaschine, wie z. B. Google, ergibt ьber 6 Millionen Treffer. Allein die ersten 200 Treffer, die auf Webseiten in mehreren Sprachen verweisen, haben fast ausschlieЯlich die Zeitschrift der Beschwerdefьhrerin zum Gegenstand. Laut den Eintrдgen im Internet Lexikon Wikipedia zum Thema “AutoBild” erscheint dieses Magazin darьber hinaus in 30 Sprachen.

Die mцgliche Bedeutung von Entscheidungen nationaler oberster Gerichte auf UDRP Verfahren dahingestellt lassend, ist hier anzumerken, dass sich dieser Fall erheblich von dem unterscheidet, der dem vom Beschwerdegegner zitierten Urteil zugrunde lag. Dort ging es um einen als Domain Namen registrierten beschreibenden Begriff, der aus der Sicht eines normalen Betrachters als Hinweis fьr die Internetangeboten der Klдgerin aber auch fьr Informationsangebote anderer Anbieter hдtte verstanden werden kцnnen. Hiervon kann in diesem Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Nutzung der streitgegenstдndlichen Domain Namen in anderer Weise als im Zusammenhang mit den Aktivitдten der Beschwerdefьhrerin ist aufgrund der nachgewiesenen Bekanntheit nicht realistisch, weil Internetnutzer auch auЯerhalb Deutschlands diese regelmдЯig als Hinweis auf die Beschwerdefьhrerin ansehen werden. Bereits diese Erwдgungen haben in vorangegangenen Panelentscheidungen ausgereicht, um bцsen Glauben im Sinne der Richtlinie anzunehmen (siehe z.B. TRW Inc. v. Autoscan, Inc., WIPO Entscheidung Nr. D2000-0156; Ladbroke Group Plc v. Sonoma International LDC, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0131; Celluar One Group v. Paul Brien, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0028).

Darьber hinaus erscheint es fьr das Panel nicht glaubhaft, dass Dritte bei der Sedo GmbH ein Kaufangebot in Hцhe von Euro 25.000.- abgaben. Ein solcher Betrag ьbersteigt die Registrierungskosten fьr beide Domain Namen in einem solch extremen MaЯ, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorstellbar ist, dass Dritte bereit sein kцnnten, diesen Preis fьr die beiden Domain Namen zu zahlen. Aufgrund der Bekanntheit der Rechte der Beschwerdefьhrerin wдre es potentiellen Interessenten bewusst gewesen, dass eine sinnvolle Benutzung der Domain Namen nicht mцglich war, ohne in Rechte der Beschwerdefьhrerin einzugreifen. Nach Ansicht des Panel sprechen die Fakten des Falles vielmehr dafьr, dass der Beschwerdegegner dieses Angebot fingiert hat, um die Beschwerdefьhrerin in Kenntnis ihrer Finanzkraft zu einem Ьberbieten des vermeintlichen Gegenangebots zu veranlassen, um eine Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner auf die Beschwerdefьhrerin zu erreichen. Ein unter Euro 25.000.- liegendes Angebot seitens der Beschwerdefьhrerin hдtte der Beschwerdegegner wohl kaum akzeptiert.

Aus all diesen Erwдgungen ist das Panel ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht nur bцsglдubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.

 

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfьllt.

GemдЯ Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Ьbertragung der Domain Namen <autobild.org> und <autobild.net> auf die Beschwerdefьhrerin an.


Christian Schalk
Einzelpanelist

Datum: 22. Mai 2006

 

Источник информации: https://xn--c1ad2agd.xn--p1ai/intlaw/udrp/2006/d2006-0253.html

 

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