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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Palodex Group Oy v. c/o Rauschhofer Rechtanwдlte

Verfahren Nr. D2006-0284

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist Palodex Group Oy aus Tuusula, Finnland, vertreten durch Tuuka Airaksinen von Benjon Oy aus Helsinki, Finnland.

Die Beschwerdegegnerin aus Deutschland ist vertreten durch Christian H. Welkenbach von Rauschhofer Rechtanwдlte aus Wiesbaden, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <palodex.com> und <palodex.net> (nachfolgend die „Domainnamen”).

Die Domainvergabestelle ist Key-Systems GmbH aus Zweibrьcken, Deutschland (nachfolgend die „Domainvergabestelle”).

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center”) am 7. Mдrz 2006 per E-Mail und am 8. Mдrz 2006, in Hardcopy in englischer Sprache ein. Am 14. Mдrz 2006 bestдtigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist. Die Domainvergabestelle teilte dem Center mit, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Diese Information leitete das Center an die Beschwerdefьhrerin weiter. Die Beschwerdeschrift in Deutsch ging dann am 24. Mдrz 2006 per E-Mail und am 5. April 2006 in Hardcopy beim Center ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensordnung”) und der Ergдnzenden Verfahrensregeln der WIPO genьgt und dass ordnungsgemдss gezahlt wurde.

Am 12. April 2006, wurde die Beschwerde ordnungsgemдss der Beschwerdegegnerin zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeerwiderung ging am 26. April 2006 per E-Mail und am 28. April 2006, in Hardcopy beim Center ein. Das Center bestдtigte am 26. April 2006 den Eingang der Beschwerdeerwiderung.

Am 5. Mai 2006, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist ein Unternehmen, das im Bereich der dentalmedizinischen Rцntgentechnologie tдtig ist. Nachdem die Beschwerdefьhrerin vom zahnmedizinischen Bereich der GE Healthcare getrennt wurde, nahm sie im September 2005 den Namen PALODEX an. Am 29. September 2005 sandte die Beschwerdefьhrerin ein Rundschreiben an ihre Lieferanten und Vertriebspartner unter ihrem neuen Namen. Die Beschwerdefьhrerin meldete die Marke PALODEX am 18. November 2005 beim finnischen National Board of Patents and Registration of Finland an. Dieses registrierte die Marke am 30. Dezember 2005 mit dem Prioritдtsdatum 12. September 2005.

Die Beschwerdegegnerin ist ein Unternehmen, das im Bereich der Markennamenentwicklung und –beratung tдtig ist. Die Domainnamen wurden von der Beschwerdegegnerin am 30. September 2005 registriert.

Unter den Domainnamen fanden sich bei Einleitung des Verfahrens Webseiten, die folgenden Text enthielten: “Diese Seiten sind in Vorbereitung. Bitte haben sie noch etwas Geduld.” In der Zwischenzeit wurde der Inhalt verдndert und nun findet sich eine Einstiegsseite der PARTNER LOGIN DOMAIN EXPRESSGATE, die von der Beschwerdefьhrerin betrieben wird.

Die Beschwerdegegnerin bot in ihrem Brief vom 7. November 2005 der Beschwerdefьhrerin den Verkauf der Domainnamen fьr den Gesamtpreis von Euro 7'000.- an (Anlage Nr. 8 der Beschwerdeschrift).

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass die Domainnamen mit ihrer Marke PALODEX identisch seien, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder rechtmдssigen Ansprьche an den Domainnamen habe und dass die Domainnamen wider Treu und Glauben eingetragen und verwendet wьrden.

B. Beschwerdegegnerin

Von der Beschwerdegegnerin wird der Bestand und alternativ die zeitliche Prioritдt, resp. der relevante Schutzbereich der Marke PALODEX bestritten oder zumindest angezweifelt. Weiter wird angefьhrt, dass die Beschwerdefьhrerin ein legitimes Interesse an den Domainnamen habe, da sie unabhдngig vom Wissen von der Existenz der Beschwerdefьhrerin registriert worden seien und nun auch genutzt wьrden. Letztlich fьhrt die Beschwerdegegnerin aus, dass sie nicht von der Markenregistrierung wissen konnte, dass die Beschwerdefьhrerin nicht daran gehindert wьrde, im Internet entsprechend aufzutreten und dass nicht die Beschwerdegegnerin den Anstoss zu Verkaufsverhandlungen gegeben habe.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“UDRP” oder die ”Richtlinie”) fьhrt drei Elemente auf, die die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, damit ein Domainname von der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdefьhrerin ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln дhnlich;

(ii) die Beschwerdegegnerin hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen;

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig benutzt.

Identisch oder verwechselbar дhnlich

Die Identitдt der Domainnamen mit der Marke der Beschwerdefьhrerin ist unbestritten, da sie exakt denselben Wortlaut haben.

Bestritten wird aber die Marke der Beschwerdefьhrerin und die entsprechende Herleitung von Schutzrechten daraus in zeitlicher wie auch in rдumlicher und sachlicher Hinsicht.

Es entspricht der einheitlichen Rechtsprechung der WIPO Panelists, dass es bei einer Marke nicht darauf ankommt, wo und fьr welche Gьter und Dienstleistungen sie registriert wurde, um in den Schutz der Richtlinie zu kommen (siehe WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, “http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview/index.html”). Da die Eintragung der Marke in Finnland bewiesen wurde, besteht a priori keinen Zweifel an den daraus abgeleiteten Schutzrechten im Lichte der Richtlinie (Anlage Nr. 4 der Beschwerdeschrift).

Die Beschwerdegegnerin macht denn auch zusдtzlich geltend, dass die Marke zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen noch nicht eingetragen war. Sie bezieht sich darauf, dass die Marke ab dem Datum geschьtzt wird, an dem sie zur Anmeldung eingereicht wurde; dies wдre im vorliegenden Fall der 18. November 2005. Eine Prioritдt rьckwirkend auf den 12. September 2005 und somit vor der Registrierung der Domainnamen wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Diese Frage ist im Hinblick auf die spдtere Entscheidungsgrundlage nдher zu prьfen.

Am Prioritдtsdatum 12. September 2005 der finnischen Marke wurde die Marke PALODEX als Europдische Gemeinschaftsmarke zur Eintragung angemeldet (Anlage Nr. 4 der Beschwerdeschrift). Das finnische Markenrecht gewдhrt der Marke Schutz ab dem Datum, an welchem sie zur Eintragung angemeldet wurde (Article 22 Trademark Act). Wenn eine Markenanmeldung zuvor aber an einem Ort gemдss Article 17 Trademarks Decree angemeldet wird, so geniesst die Marke den Schutz ab diesem Datum, wenn sie innerhalb von sechs Monaten seit der auslдndischen Anmeldung in Finnland zur Anmeldung gebracht wird. Dies ist vorliegend erfьllt, und die Marke PALODEX gilt zu Recht ab 12. September 2005 als geschьtzt.

Das Beschwerdepanel stellt zusammenfassend fest, dass die Domainnamen identisch mit der Marke des Beschwerdefьhrers sind, die ab 12. September 2005 geschьtzt ist.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen

Die Beschwerdefьhrerein macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder legitime Interessen an den Domainnamen hat, da sie weder Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte an der Marke PALODEX hat, noch vor der Eintragung mit diesem Namen in Erscheinung getreten ist.

Diese Argumente alleine genьgen jedoch nicht, um der Beschwerdegegnerin Rechte oder ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen abzusprechen. Gemдss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann die Beschwerdegegnerin ihre Rechte oder ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen mit anderen Faktoren begrьnden, z.B. wenn sie (i) ihre Waren und Dienstleistungen unter den Domainnamen in guten Treuen anbietet, bevor sie von der Domain Name Streitigkeit erfahren hat oder (ii) unter dem Domainnamen bekannt war ohne Inhaberin einer Marke zu sein oder (iii) einen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdefьhrerin zu beeintrдchtigen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie die Domainnamen in guten Treuen verwendet und in Ergдnzung ihrer Dienstleistungen unter den Domainnamen einen Kundenservice anbietet. Bei Einleitung der Klage jedoch waren die Webseiten unter den Domainnamen nicht aktiv. Dass kurz nach der Einleitung des Verfahrens ein Inhalt eingefьgt wurde, aufgrund dessen man schwerlich beurteilen kann, ob tatsдchlich ein Gebrauch im behaupteten Sinne stattfindet, lдsst dieses Panel an der Darstellung der Beschwerdegegnerin zweifeln. Darьber hinaus ist dem Panel ein Blick in die von der Beschwerdegegnerin behauptete passwortgeschьtzte Administrationsseite verwehrt. Unter diesen Vorraussetzungen bleibt offen, welche Vorbereitungen die Beschwerdegegnerin vor der Einleitung des Verfahrens wirklich getroffen hat.

Es ist daher fьr dieses Panel nicht nachvollziehbar und nicht erstellt, inwiefern ein gutglдubiger Gebrauch im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie der Domainnamen gemacht wurde, bevor dieses Verfahren eingeleitet wurde. Es schliesst daraus, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder legitime Interessen an den Domainnamen hat.

C. Bцsglдubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Beschwerdegegnerin hat nachweislich die Domainnamen am Tag nach der Mitteilung ьber die Namensgebung der Beschwerdefьhrerin registriert (Anlagen Nr. 1 und Nr. 9 der Beschwerdeschrift). Gleichzeitig hat sie weiter den Namen mit der ccTLD .de registriert (Anlage Nr. 3 der Beschwerdeerwiderung). Die Gegnerin behauptet, dass sie zu keiner Zeit von der Marke der Beschwerdefьhrerin gewusst hat noch wissen konnte und folglich nie bцsglдubig handelte. Dies fдllt schwer zu glauben, da der Beschwerdegegnerin als Unternehmen, das spezialisiert ist auf Marken und Branding, mehr abverlangt werden kann als eine Google-Suche innerhalb der deutschen Webseiten (Anlage Nr. 5 der Beschwerdeerwiderung), wдhrend die Suche auf <www.google.de> unter ein Einbezug aller Seiten ьber 10’000 Treffer zur Beschwerdefьhrerin liefert (Internetrecherche durchgefьhrt am 15. Mai 2006). Dass erst nach der Einleitung dieses Verfahrens ein Inhalt unter den Domainnamen eingefьgt wurde, lдsst zudem weiter an der Darstellung der Gegnerin zweifeln. Zusдtzlich erscheint die behauptete, auf den Raum Deutschland beschrдnkte Nutzung nicht kompatibel mit der Registrierung der Domainnamen mit den gTLDs neben der ccTLD-Registrierung unter .de. Des Weiteren entspricht dieses Verhalten bereits einem Verhaltensmuster gemдss Paragraph 4(b)(ii). Die Tatsache, dass letztlich noch der Verkauf der Domainnamen zu einem Preis angeboten wurde, der weit ьber den mit der Registrierung verbundenen Kosten liegt, obwohl angeblich ein Projekt unter den Domainnamen geplant war, ist letztlich ein weiteres Indiz fьr die Bцsglдubigkeit der Beschwerdefьhrerin.

Dieses Panel kommt daher zum Schluss, dass die Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(b) der Richtlinie bцsglдubig registriert wurden und benutzt werden.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <palodex.com> und <palodex.net> an die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen sind.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 19. Mai 2006

 

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