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“WIPO”

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Balver Zinn Josef Jost GmbH & Co. KG v. FELDER GMBH

Verfahren Nr. D2006-0962

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist die Balver Zinn Josef Jost GmbH & Co. KG, Balve, Deutschland, vertreten durch Patentanwдlte Bockermann, Ksoll, Griepenstroh, Bochum, Deutschland.

Die Beschwerdegegnerin ist die Felder GmbH Lцttechnik, Oberhausen, Deutschland, vertreten durch Sandner Rechtsanwдlte, Hamburg, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <balver-zinn.com>.

Die Domainnamenvergabestelle ist die Schlund + Partner AG in Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) in englischer Sprache per E-Mail am 31. Juli 2006 und am 07. August 2006 in kцrperlicher Form ein. Auf Anfrage des Centers bestдtigte die Domainvergabestelle am 03. August 2006, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenstдndlichen Domain Namen ist. Darьber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Nach Aufforderung des Center vom 10. August 2006 reichte die Beschwerdefьhrerin die Beschwerde in deutscher Sprache am 11. August 2006 per Email sowie am 17. August 2006 in kцrperlicher Form ein.

Am 17. August 2006 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдЯ nach Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung dem Beschwerdegegner ьbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Die Beschwerdeerwiderung ging dem Center innerhalb der dem Beschwerdegegner gesetzten Frist am 13. September 2006 als E-Mail und bereits am 08. September 2006 in kцrperlicher Form zu.

Am 27. September 2006 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.

Das Panel stimmt mit der Einschдtzung des Centers ьberein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genьgt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemдЯ mitgeteilt wurde.

Das Panel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdefьhrer bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlдngerungen erhalten und erachtet diese auch fьr nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das fьr den ErlaЯ einer Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 11. Oktober 2006.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist seit ьber 30 Jahren im Bereich der Zinnverarbeitung und der Fertigung von Spezialprodukten fьr die Elektroindustrie tдtig. Insbesondere stellt sie Qualitдtsanoden in verschiedenen Legierungen, Lцterzeugnissen sowie Spezialdrдhte her. Ihre Produkte vertreibt die Beschwerdefьhrerin im In- und Ausland.

Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin der deutschen Markeneintragung Nr. 1087067 vom 24. Januar 1986, Anmeldedatum 07. Juni 1985 fьr die Wort-/Bildmarke BALVER ZINN KG JOSEF JOST. Deren Schutzbereich erstreckt sich auf Waren und Dienstleistungen der Klasse 6. Die Wort-/Bildmarke besteht aus einem kreisrunden Logo, das aus einen inneren dunkelfarbigen Kreis und einen diesen umgebenden weiЯen Ring besteht. Im Zentrum des inneren Kreis befindet sich ein weiЯes „J“, das eine Schere, gekreuzt mit einer Art Zange, einrahmt. Um den Buchstaben „J“ herum befinden sich kreisfцrmig angeordnet chemische Symbole und Bezeichnungen verschiedener Metalle (z.B. „cu“ fьr Kupfer und „pb“ fьr Blei, „fe“ fьr Eisen). In der oberen Hдlfte des weiЯen Rings steht in GroЯbuchstaben um den schwarzen Kreis geschrieben: BALVER ZINN KG. In der unteren Hдlfte steht: JOSEF JOST.

Der Schutz dieser Wort/Bildmarke wurde durch die Internationale Registrierung (IR Marke) Nr. 557088 vom 24. August 1990 u.a. auf die folgenden Lдnder ausgedehnt: Цsterreich, Benelux, Spanien, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Portugal, Schweiz und Russland.

Die Beschwerdefьhrerin ist unter anderem Inhaberin der Domainnamen <balverzinn.de> und <balverzinn.com>.

Der streitgegenstдndliche Domainname (im folgenden: „Domainname“) wurde durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2006 angemeldet. Wie sich aus dem der Verfahrensakte beigefьgten Quelltext von „balver-zinn.htm“ vom 26. Juli 2006 ergibt, werden Internetnutzer, die diesen Domainnamen in den Browser eingeben, auf die unter der URL „www.felder.de“ erreichbare Webseite der Beschwerdegegnerin gefьhrt. Diese ist wie die Beschwerdefьhrerin im Bereich der Lцttechnik fьr elektronische Erzeugnisse tдtig.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin ist der Ansicht, dass der Domainname identisch mit dem ersten und dominanten Teil ihrer deutschen- und IR Marke ist. Darьber hinaus sei der Domainname identisch mit dem ersten und dominanten Teil des Firmennamens Balver Zinn Josef Jost GmbH & Co. KG der Beschwerdefьhrerin.

Die Beschwerdefьhrerin ist auЯerdem der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder legitimen Interessen in Bezug auf dem Domainname besitzt, da ihr Firmenname anders, nдmlich Felder lautet.

Die Beschwerdefьhrerin ist schlieЯlich auch der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen in bцsem Glauben registriert hat und benutzt. Sie trдgt vor, dass dieser dazu benutzt wird, um Internetnutzer direkt auf die unter der URL „www.felder.de“ erreichbare Webseite der Beschwerdegegnerin umzuleiten. Bei dieser handele es sich um eine Wettbewerberin der Beschwerdefьhrerin. Der erste und dominante Teil BALVER ZINN der Beschwerdefьhrerin sei aufgrund ihrer ьber 30 Jahre wдhrenden Aktivitдten und der Qualitдt der Produkte in der Welt gut bekannt. Die Beschwerdegegnerin versuche daher, mit der Verwendung des dominanten Teils der Marke und des Firmennamens der Beschwerdefьhrerin in dem Domainnamen an ihrem Ruf zu partizipieren.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdefьhrerin kein Recht zusteht, aus dem sie die Ьbertragung des Domainnamen verlangen kцnnte. Hierzu fьhrt sie aus:

a) Die Beschwerdefьhrerin kann sich nur auf ihre deutsche Markeneintragung und ihre IR Marke berufen, die ein jeweils identisches Erscheinungsbild aufweisen.

Die Firmenname der Beschwerdefьhrerin hat sich zwischenzeitlich in „Balver Zinn Josef Jost GmbH & Co. KG“ geдndert und entspreche daher nicht mehr dem in der Wort/Bild Marke dargestellten Firmenbezeichnung „Balver Zinn KG Josef Jost“. Grund fьr die handelsrechtlich gebotene Firmenдnderung war eine Дnderung der Gesellschafterstruktur der Beschwerdefьhrerin. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdefьhrerin nur noch mit der geдnderten Firmenbezeichnung auftreten darf. Aus diesem Grunde tritt die Beschwerdefьhrerin mit einem geдnderten Logo auf, das die derzeit aktuelle Firmierung enthдlt. Hieraus folgt nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdefьhrerin ihre Marken in der eingetragenen Fassung nicht mehr verwenden darf. Deren Verwendung in diesem Verfahren stellt wegen der von dieser ausgehenden Irrefьhrungsgefahr eine Ordnungswidrigkeit dar und ist daher rechtsmissbrдuchlich.

Ferner besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Domainnamen und den Marken bzw. Firmenname der Beschwerdefьhrerin. Die Marken bestehen aus einem rein beschreibenden, fьr sich genommen nicht schutzfдhigen Bestandteil sowie der Rechtsformangabe. Das Wort „Zinn“ ist nach § 3 MarkenG nicht schutzfдhig, da es nicht geeignet ist, die Waren der Beschwerdefьhrerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Gleiches gilt fьr die Bezeichnung „Balver“, die als geographische Herkunftsangabe lediglich auf den westfдlischen Ort Balve hinweist. Ein von der Beschwerdegegnerin vorgelegter Telefonbuchauszug weist auf zehn Firmeneintrдge (darunter zwei fьr die Beschwerdefьhrerin) hin, die die Bezeichnung „Balver“ tragen. Daher besteht ein Freihaltebedьrfnis an der Bezeichnung „Balver Zinn“. Dies muss nach Ansicht der Beschwerdegegnerin auch der Beschwerdefьhrerin bewusst gewesen sein, da sie andernfalls eine entsprechende Wortmarke und nicht eine Wort-/Bildmarke angemeldet hдtte. Vielmehr hat sie den Namen des Unternehmensgrьnders als kennzeichnenden Bestandteil aufgenommen, um der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Darauf weist auch das im Zentrum der graphischen Darstellung stehende „J“ hin.

b) Die Beschwerdegegnerin ist ferner der Ansicht, dass sie ein prioritдtsдlteres Recht an dem Domainnamen hat, weil sie diesen als Erste fьr sich registriert hat. Weitergehende Rechte seien nicht erforderlich gewesen, da der Domainname zum Zeitpunkt der Registrierung frei war und kein Dritter originдre Rechte an dem Domainnamen besaЯ.

c) Der Beschwerdegegnerin kann kein bцsglдubiges Handeln bei der Registrierung des Domainnamen vorgehalten werden, da dieser zum Zeitpunkt der Registrierung noch frei war. Die von der Beschwerdefьhrerin beanstandete Nutzung des Domainnamens wurde inzwischen eingestellt. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdegegnerin auf einen Screenshot vom 30. August 2006. Durch die reine Inhaberschaft des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdefьhrerin daher nach Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht in ihren Rechten beeintrдchtigt, da sie an diesem keine Rechte hat.

 

6. Entscheidungsgrьnde

GemдЯ Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel ьber die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklдrungen und Dokumente, gemдЯ der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsдtzen, die das Panel in diesem Fall fьr anwendbar hдlt, zu entscheiden.

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domain Name der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen ist:

(1) dass der Domainname <balver-zinn.com> mit einer Marke, aus der die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar дhnlich ist; und

(2) dass die Beschwerdegegnerin weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenstдndlichen Domainnamen hat; und

(3) dass der streitgegenstдndliche Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdefьhrerin Rechte herleitet

Das Panel ist der Ansicht, dass die Beschwerdefьhrerin Inhaberin von in Deutschland und in weiteren Lдndern eingetragenen Wort-/Bildmarken ist, die jeweils die Wцrter BALVER ZINN enthalten. Die Kombination dieser Wцrter mit den Bildsymbolen und deren Anordnungen in dem Logo sind geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt zu werden. Diese benutzt die Beschwerdefьhrerin nach wie vor rechtserhaltend. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefьhrerin vor einigen Jahren in ihrem als Marke geschьtzten Logo eine Дnderung dahingehend vorgenommen hat, dass sie die Buchstaben „KG“ (Kommanditgesellschaft) durch die Buchstabenfolge GmbH & Co. KG geдndert hat. Dies tat sie anscheinend, um ihren handelsrechtlichen Pflichten aufgrund einer Дnderungen ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur nachzukommen. Firmenzusдtze, wie KG oder GmbH & Co. KG besitzen keine eigene Unterscheidungskraft. Durch die Дnderung des Firmenzusatzes wurde der kennzeichnende Charakter der Marke daher nicht verдndert.

Da Domainnamen jedoch keine Logos enthalten kцnnen (siehe Park Place Entertainment Corporation v. Mike Gorman, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0699) besteht keine Identitдt mit den Marken der Beschwerdefьhrerin.

Der Domainname hat jedoch eine Verwechslungsgefahr begrьndende Дhnlichkeit mit den Marken der Beschwerdefьhrerin. Nach Ansicht des Panels ist die Bezeichnung BALVER ZINN prдgender Bestandteil der Marke. Dafьr spricht, dass diese Bezeichnung, die sich ьber den gesamten oberen Teil des Logos erstreckt, schon beim ersten unvoreingenommenen Blick auf die Wort-/Bildmarke ins Auge fдllt. AuЯerdem ist diese Bezeichnung prдgender Bestandteil zweier Domainnamen (<balverzinn.com> und <balverzinn.de>), die die Beschwerdefьhrerin als Zugang zu ihren Firmenwebseiten verwendet.

Der Zusatz „.com“ hat als sogenannte Top-Level Domain nur eine technisch-funktionale Bedeutung und hat deshalb bei der vergleichenden Gegenьberstellung auЯer Betracht zu bleiben. (siehe u.a. Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0477). Aus den genannten Grьnden besteht Verwechslungsgefahr zwischen Marken der Beschwerdefьhrerin und dem streitgegenstдndlichen Domainnamen.

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zдhlt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschlieЯend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daЯ die Beschwerdegegnerin:

(a) den streitgegenstдndlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn sie eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Panels hat die Beschwerdegegnerin aus den folgenden Erwдgungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen dargetan:

(d) Der Wortbestandteil „Balver“ weist auf den Ort Balve hin, in dem die Beschwerdefьhrerin ihren Sitz hat. Die Verwendung von geographischen Begriffen in Domainnamen ist bereits Gegenstand einer Reihe von WIPO Verfahren gewesen (siehe u.a. Kur- und Verkehrsverein St. Moritz v. StMoritz.com, WIPO Entscheidung D2000-0617, bezьglich des Domainnamen <stmoritz.com>; Comexpo Paris v. Visiotex S.A., WIPO Entscheidung Nr. D2000-0792, bezьglich des Domainnamen <foiredeparis.com>; Skipton Building Society v. Peter Colman, WIPO Entscheidung Nr. D 2000-1217, bezьglich des Domainnamen <skipton.com>; Neusiedler Aktiengesellschaft v. Vinayak Kulkarni, WIPO Entscheidung Nr. D2000-1769 bezьglich des Domainnamen <neusiedler.com>; FC Bayern Mьnchen AG v. Peoples Net Services Ltd., WIPO Entscheidung Nr. D2003-0464, bezьglich des Domainnamen <bayernmuenchen.net>; BAA plc, Aberdeen Airport Limited v. Mr. H. Hashimi, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0717, bezьglich des Domainnamen <aberdeenairport.com>). In einigen dieser Entscheidungen entschied das Panel, dass geographische Begriffen nicht durch Markenrechte monopolisiert werden kцnnen, da ein Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung und mithin ein Freihaltebedьrfnis besteht. So wurde die Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen auf Beschwerdefьhrer in Fдllen abgelehnt, in denen Gebietskцrperschaften Ansprьche auf Domainnamen erhoben, die jeweils mit ihrem Namen identisch waren (siehe z. B. Kur- und Verkehrsverein St. Moritz v. StMoritz.com, WIPO Entscheidung D2000-0617), in denen die Verkehrskreise den Domainnamen nicht mit der gleichnamigen Beschwerdefьhrerin, sondern in erster Linie mit dem ebenfalls gleichnamigen See verbanden (<neusiedler.com> in: Neusiedler Aktiengesellschaft v. Vinayak Kulkarni, WIPO Entscheidung Nr. D2000-1769) oder der streitgegenstдndliche Domainnamen auf nicht nдher spezifizierte Messeaktivitдten in einer Stadt verwies (<foiredeparis.com> in: Comexpo Paris v. Visiotex S.A., WIPO Entscheidung Nr. D2000-0792).

Eine geographische Verbundenheit ist bei der Beschwerdegegnerin insofern der Fall, als sie in Balve ihren Sitz hat. Dieser Aspekt ist nach Ansicht des Panels jedoch nicht ausreichend, um ein Freihaltebedьrfnis an dem Domainnamen anzunehmen. Entscheidend sind vielmehr die unter der Bezeichnung „Balver Zinn“ vertriebenen Waren und Dienstleistungen und das, was die beteiligten Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. fьr das europдische Markenrecht z. B. die Entscheidungen des Gericht Erster Instanz der Europдischen Gemeinschaften vom 25.10.2005, Rechtssache T-379/93 Cloppenburg, angedruckt in GRURInt 2006, 47 ff. und die Rechtssache T-295/01 Oldenburger abgedruckt in Slg. 2003, II-4365). Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art der Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden und gefragt werden, ob von diesen vernьnftigerweise erwartet werden kann, dass diese mit einer solchen Bezeichnung die geografische Herkunft dieser Art von Waren bzw. Dienstleistungen verbinden (fьr das europдische Markenrecht vgl. z. B. Entscheidung des Europдischen Gerichtshofs vom 04.05.1999, Rechtssache C-108, Chiemsee, abgedruckt in GRUR 1999, 723 ff.). Nach Ansicht des Panel reichen die maЯgeblichen Verkehrskreise angesichts der internationalen Aktivitдten der Beschwerdefьhrerin und der Internationalitдt des Internet ьber Deutschland hinaus. Selbst wenn man nur auf deutsche Verkehrskreise abstellen wьrde, hдlt es das Panel fьr sehr unwahrscheinlich, dass mit der Bezeichnung „Balver Zinn“ zwingend der Ort Balve in Verbindung gebracht wird. Bei diesem handelt es sich um einen kleinen Ort. Dem Panel sind keine Anhaltspunkte bekannt, die dafьr sprechen, dass Balve hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Beschwerdefьhrerin einen gewissen Bekanntheitsgrad hat. Vielmehr geht es davon aus, dass auch deutsche Verkehrskreise die Bezeichnung in wirtschaftlicher Hinsicht als Hinweis zum einen auf die Beschwerdefьhrerin, zum anderen auf eine bestimmte Art und Qualitдt ihrer Produkte deuten. Deren geographische Herkunft und damit der geographische Bezug sind in dieser Branche normalerweise nicht relevant. Daher ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht davon auszugehen, dass es sich bei den von der Beschwerdefьhrerin geltend gemachten Markenrechten um freihaltebedьrftige geografische Herkunftsbezeichnungen handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegner selbst nicht in Balve beheimatet ist und dort auch keine geschдftliche Aktivitдten aufweist.

(e) Die Tatsache, dass die Parteien in der gleichen Branche tдtig sind und die Beschwerdefьhrerin Inhaberin von fast identischen Domainnamen, wie z.B. <balverzinn.com> ist, spricht dafьr dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefьhrerin kannte, als sie den streitgegenstдndlichen Domainnamen fьr sich registrierte. Sie hat den Domainnamen ausschlieЯlich dafьr verwendet, Internetnutzer, die den Internetauftritt der Beschwerdefьhrerin suchten, auf ihre Webseiten zu fьhren. Eine solche Art der Verwendung von Domainnamen, bei denen Verwechslungsgefahr mit Markenrechten Dritter besteht, kann kein berechtigtes Interesse an einem Domainnamen begrьnden.

(f) Die Beschwerdegegnerin ist darьber hinaus weder Vertreterin, noch Lizenznehmerin der Beschwerdefьhrerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, den Domainnamen fьr sich zu registrieren und zu benutzen. Sie ist ferner auch nicht unter diesem in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie auЯerdem voraus, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bцsglдubig registriert hat oder verwendet.

Nach einer nicht abschlieЯenden Aufzдhlung ist gemдЯ Paragraph 4(b) der Richtlinie Bцsglдubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemдЯ Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstдnde darauf hinweisen, dass der Domainname in der Absicht registriert wurden, diesen an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu verдuЯern, um damit Gewinne zu erzielen, die ьber die mit dem Domainnamen zusammenhдngenden Kosten hinausgehen;

(b) gemдЯ Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung des Domainnamen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, den Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemдЯ Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemдЯ Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlineprдsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehцrigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlineprдsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlineprдsenz begrьndet wird.

Das Panel ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefьhrerin zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenstдndlichen Domain Namen bereits kannte. Dafьr spricht, dass beide Firmen in der gleichen Branche tдtig sind. In der Regel kennt ein Unternehmen die in der gleichen Branche tдtigen Wettbewerber. Die Beschwerdefьhrerin ist ferner Inhaberin des fast identischen Domainnamens <balverzinn.com> der sich nur durch den nicht vorhandenen Bindestrich zwischen den Worten „balver“ und „zinn“ von dem durch die Beschwerdegegnerin angemeldeten Domainnamen unterscheidet. Es ist fьr das Panel nicht vorstellbar, dass die Beschwerdegegnerin rein zufдllig den streitgegenstдndlichen Domainnamen auswдhlte.

Ferner hat die Beschwerdegegnerin den Domainnamen mit der von ihr betriebenen Webseite verlinkt. Dies erweckt bei Internetnetnutzern den Anschein, dass die Parteien miteinander wirtschaftlich verbunden sind bzw. miteinander kooperieren oder die Anmeldung und Verwendung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin zumindest mit Billigung der Beschwerdefьhrerin geschah. Ferner besteht die Gefahr, dass Internetnutzer, die so auf die Webseite der Beschwerdegegnerin gelangen, auf die Waren und Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin zurьckgreifen und die der Beschwerdefьhrerin gar nicht mehr in Erwдgung ziehen. Dies ist eine seitens der Beschwerdegegnerin zumindest in Kauf genommene Folge der von ihr betriebenen Anmeldung des Domainnamens und dessen Verwendung auch noch zum Zeitpunkt des Beginns dieses Verfahrens.

Aus all diesen Erwдgungen ist das Panel ьberzeugt, dass die Beschwerdegegner den Domainnamen nicht nur gemдЯ Paragraph 4(b) der Richtlinie bцsglдubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.

 

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfьllt.

GemдЯ Paragraph 4(a) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Ьbertragung des Domainnamen <balver-zinn.com> auf die Beschwerdefьhrerin an.


Christian Schalk
Einzelpanelist

Datum: 11. Oktober 2006

 

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