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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES EXPERTEN

Adecco S.A. v. Jobforum AG

Verfahren Nr. DLI2006-0001

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Adecco S.A. („Gesuchstellerin“) mit Sitz in Chйserex, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Wittenberg, Wild Schnyder AG, Zьrich, Schweiz.

Der Gesuchsgegner ist Jobforum AG („Gesuchsgegnerin“) mit Sitz in Buchs, Schweiz.

 

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <adecco.li> („Domainname“).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zьrich, Schweiz („Domainvergabestelle“).

 

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (“Center”) am 10. August 2006 per E-Mail und am 14. August 2006 in Hardcopy in deutscher Sprache ein. Die Domainvergabestelle SWITCH bestдtigte am 16. August 2006, dass die Gesuchsgegnerin die Inhaberin des Domainnamen <adecco.li> ist und auch dessen administrative Kontaktperson ist.

Das Center stellte fest, dass das Gesuch den Anforderungen des Verfahrensreglementes fьr Streitbeilegungsverfahren fьr „.ch“ und „.li“ Domainnamen („Verfahrensreglement“), das SWITCH am 1. Mдrz 2004 in Kraft gesetzt hat, genьgt, und dass ordnungsgemдss gezahlt wurde.

In Ьbereinstimmung mit Paragraph 14 des Verfahrensreglements ьbermittelte das Center am 22. August 2006 die Beschwerdeschrift an die Gesuchsgegnerin. Nachdem die Gesuchsgegnerin innert Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hatte, wurde die Gesuchstellerin vom Center ьber die Mцglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Am 15. September 2006 wurde das Verfahren in Ьbereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 5. Oktober 2006 Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser als Experten. Der Experte hat geprьft und bestдtigt, dass er ordnungsgemдss bestellt wurde und hat in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhдngigkeit erklдrt.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Chйserex, Schweiz. Sie erbringt unter der Marke ADECCO weltweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Temporдr- und der Dauerstellenvermittlung sowie weitere Dienstleistungen im Bereich Human Resources. Die Gesuchstellerin ist in 70 Lдndern vertreten.

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der internationalen Marke Nr. 666347 ADECCO mit Prioritдt vom 9. Mai 1996.

Die Gesuchstellerin unterhдlt fьr ihre Dienstleistungen die Domainnamen <adecco.com>, <adecco.ch>, <adecco.fr>, <adecco.de>, <adecco.it> usw.

Die Gesuchsgegnerin ist eine nach schweizerischem Recht organisierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Buchs, Schweiz. In Schaan, Liechtenstein, hat sie eine Zweigniederlassung. Die Gesuchsgegnerin bietet ebenfalls Dienstleistungen im Bereich Human Resources an. Ьber die Gesuchsgegnerin wurde am 3. Januar 2006 der Konkurs erцffnet.

Der streitgegenstдndliche Domainname wurde am 16. Juni 2005 durch die Gesuchsgegnerin registriert.

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin macht geltend, die Registrierung und/oder die Verwendung des streitgegenstдndlichen Domainnamens durch die Gesuchsgegnerin verletze nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins ihr Kennzeichenrecht. Sie beantragt deshalb, den Domainnamen auf die Gesuchstellerin zu ьbertragen.

B. Gesuchsgegnerin

Wie bereits erwдhnt, hat der Experte festgestellt, dass die Mitteilung des Verfahrens ordnungsgemдss erfolgt ist. Die Gesuchsgegnerin hat keine Gesuchserwiderung eingereicht. Sie hat daher das Vorbringen des Gesuches nicht bestritten und der Experte wird auf der Grundlage des Vorbringens des Gesuches entscheiden (Paragraph 23(a) des Verfahrensreglements).

 

6. Entscheidgrьnde

Gemдss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte ьber das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftstьcke zu entscheiden.

Der Experte gibt dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das der Gesuchstellerin nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht (Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements). Gemдss Paragraph 24(d) liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgrьnde schlьssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Ьbertragung oder Lцschung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin hat ein Recht am geltend gemachten Kennzeichen nach schweizerischem Recht

Wie bereits oben ausgefьhrt, ist die Gesuchstellerin Inhaberin der Internationalen Registrierung 666347 ADECCO mit Prioritдt vom 9. Mai 1996.

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemдss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.

B. Die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Der streitgegenstдndliche Domainname lautet <adecco.li>. Die Gesuchstellerin ist die Inhaberin der internationalen Marke ADECCO.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass der kennzeichnungskrдftige Teil des Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin identisch ist.

Da die relevanten Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts (Markenrecht sowie Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und des schweizerischen Rechts identisch sind (vgl. <admin.ch> fьr die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [SR 241] und das Bundesgesetz ьber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutzgesetz, SR 232.11] und <recht.li> fьr die Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [Nr. 240] sowie des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes [Nr. 232.11]), wird der Experte die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts beiziehen.

Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegenьber absolut geschьtzten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hдtten (BGE 126 III 239, 244 f.).

In Bezug auf die Marke ADECCO kommt als Anspruchsgrundlage der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art. 13 Abs. 2 lit. e des liechtensteinischen Markenschutzgesetzes vom 12. Dezember 1996 („MSchG“) in Betracht. Demnach kann eine Markeninhaberin anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das aufgrund ihres дlteren Markenrechts nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere auf Geschдftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschдftlichen Verkehr.

Der kennzeichnungskrдftige Teil des streitigen Domainnamens ist mit der Marke der Gesuchstellerin identisch. Ebenfalls kann der kennzeichnungsmдssige Gebrauch fьr einen Domainnamen ohne weiteres bejaht werden. Die Gesuchsgegnerin verweist ьber den streitigen Domainnamen <adecco.li> auf das eigene Dienstleistungsangebot, welches unter „Jobforum“ vermarktet wird. Die gewerbliche Nutzung ist deshalb zu bejahen. Eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes der Marke ADECCO liegt vor.

Domainnamen unterstehen neben dem Kennzeichenrecht auch dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239, 245). Gemдss gefestigter Rechtsprechung kommt das Wettbewerbsrecht dabei nicht nur ergдnzend bei nicht bestehendem Kennzeichenschutz, sondern auch kumulativ zur Fьllung von Schutzlьcken des Kennzeichnungsrechts zur Anwendung (vgl. statt vieler HGer ZH, zitiert in sic! 1999, 582 ff. Rivella – Apiella II).

Gemдss Art. 2 des liechtensteinischen Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist unlauter und damit widerrechtlich jedes tдuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschдftsgebaren, welches das Verhдltnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.

Art. 3 lit. d UWG bestimmt, dass unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschдftsbetrieb eines anderen herbeizufьhren. Unter diesen wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz fallen sдmtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregefьhrt wird (BGE 126 III 239, 245).

Die Gesuchsgegnerin hat keine Grьnde angegeben, weshalb sie den streitigen Domainnamen registriert hat. Vernьnftige Grьnde sind auch fьr den Experten nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite benachteiligt die Registrierung der streitigen Domainnamen die Gesuchstellerin erheblich: der Domainname <adecco.li> kann von ihr nicht mehr gebraucht werden, um ihre Dienstleistungen auch ьber diesen Domainnamen anzubieten.

Der kennzeichnungskrдftige Teil des Domainnamens („adecco“) ist identisch mit der Marke der Gesuchstellerin. Die Marke ADECCO ist in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Stellenvermittlung sowohl in der Schweiz als auch in Liechtenstein sehr bekannt. Die Verwechselbarkeit des Domainnamens mit der Marke der Gesuchstellerin wird vom Experten als erheblich eingeschдtzt.

Ein Benutzer, welcher den streitigen Domainnamen ansteuert, geht davon aus, direkt mit dem Stellenvermittlungsservice der Gesuchstellerin verbunden zu sein. Internetbenutzer werden den Domainnamen mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerin in Verbindung bringen und dabei ьber deren Herkunft zumindest vorьbergehend irregefьhrt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Internetbenutzer trotz anderem Marktauftritt eine Zusammenarbeit zwischen Adecco und Jobforum vermuten, umsomehr als es inhaltlich um vergleichbare Dienstleistungen geht.

Nach den Umstдnden steht fest, dass die Gesuchsgegnerin versucht hat, von der Bekanntheit der Marke und Firmennamen der Gesuchstellerin zu profitieren.

Die Registrierung und Verwendung des Domainnamens seitens der Gesuchsgegnerin verletzt auch das Namensrecht der Gesuchstellerin gemдss Art. 43 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR). So hat das Fьrstliche Landgericht fьr das Namensrecht entschieden, dass Domainnamen dem Schutzbereich einer Person an ihrem Namen zuzuordnen sind, mit anderen Worten, dass eine durch eine in ihren Namensrechten verletzte Person die Nutzung der streitgegenstдndlichen Domain verbieten kann. In einem obiter dictum hielt es ausserdem fest, dass Analoges auch fьr Firmennamen gelte (Fьrstliches Landgericht, 25.02.00/06PH/CS).

Durch die Identitдt der Firma der Gesuchstellerin mit dem Domainnamen sowie die erwдhnte Nдhe im Geschдftsleben kann aus den oben aufgefьhrten Grьnden auf eine massgebliche Verwechslungsgefahr zwischen der Gesuchstellerin und der hinter dem Domainnamen stehenden juristischen Person geschlossen werden.

Die vorliegenden Rechtsverletzungen rechtfertigen die Ьbertragung des streitgegenstдndlichen Domainnamens.

Die Voraussetzungen von Paragraph 24(c) und (d) des Verfahrensreglements sind somit erfьllt.

 

7. Entscheidung

Im Sinne der obigen Erwдgungen ordnet der Experte an, dass der streitgegenstдndliche Domainname <adecco.li> im Sinne von Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin ьbertragen wird.


Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser
Experte

Datum: 18. Oktober 2006

 

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