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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDE-PANELS

LN-mцbelhandels GmbH v. Edin Bektovic

Verfahren Nr. D2007-0298

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrerin ist LN-mцbelhandels GmbH, Wьrzburg, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwдlte Weber & Sauberschwarz, Dьsseldorf, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Edin Bektovic, Nьrnberg, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <mцmax.com>.

Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Am 12. Februar 2007, wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center (“Center”) eine Beschwerdeschrift (“Beschwerde”) in englischer Sprache eingereicht. Am 14. Februar 2007 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.

Am 1. Mдrz 2007, ьbermittelte der Verfahrensbearbeiter einen “Request for Registrar Verification” an die Domainvergabestelle, die am 19. Mдrz 2007 mit der “Verification Response” darьber informierte dass der streitige Domainname bei der Cronon AG, Niederlassung Regensburg, registriert sei und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens ist. Allerdings wurde festgestellt, dass die Sprache des Registrierungsvertrages Deutsch ist.

Das Center wies die Beschwerdefьhrerin am 20. Mдrz 2007 darauf hin, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die Beschwerde daher in deutscher Sprache einzureichen sei. Die Beschwerdefьhrerin reichte daraufhin die Beschwerdeschrift am 22. Mдrz 2007 per E-Mail und am 29. Mдrz 2007 in Papierform in deutscher Sprache beim Center ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (“ICANN”) am 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”), genehmigt von der ICANN am selben Tag, und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergдnzende Verfahrensregeln”) genьgt.

Am 3. April 2007, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in Ьbereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. In Ьbereinstimmung mit Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung bestimmte das Center den 23. April 2007 als Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung. Nach Fristablauf stellte das Center am 25. April 2007 die Sдumnis des Beschwerdegegners fest.

Am 8. Mai 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerde-Panel in der Person von Herrn Torsten Bettinger bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben hat.

Das Panel forderte die Beschwerdefьhrerin mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.06.2007 auf, Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass sie zur auЯergerichtlichen Durchsetzung der Rechte der Markeninhaberin XXXLutz GmbH berechtigt ist. Die Beschwerdefьhrerin reichte am 26.06.2007 eine Erklдrung der XXXLutz GmbH beim Center ein, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdefьhrerin als deren Tochterunternehmen zur uneingeschrдnkten Nutzung und zur auЯergerichtlichen Durchsetzung sдmtlicher Markenrechte der XXXLutz GmbH berechtigt ist.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist ein europaweit tдtiges Mцbelhandelsunternehmen und ein Tochterunternehmen der XXXLutz GmbH. Sie betreibt unter dem Namen „Mцmax” mehrere Filialen in Deutschland, Цsterreich und anderen Lдndern. Eine der Filialen befindet sich in Nьrnberg, in unmittelbarer Nдhe des Wohnorts des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin der Internationalen Registrierung Nr. 909581 MЦMAX, die am 07. August 2006 fьr die Klassen 07, 08, 11, 14, 16, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 35, 37 und 43 mit Schutz in Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, der Schweiz, Kroatien, Liechtenstein, Rumдnien, Serbien und der Tьrkei registriert wurde.

Die Beschwerdefьhrerin ist ferner Inhaberin der am 12. Dezember 2002 eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 002976611 MЦMAX fьr die Klassen 06, 11, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28 und 35. Die Marke ist aufgrund diverser Widersprьche bislang nicht in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen.

Daneben ist die Beschwerdefьhrerin berechtigt, die im Namen der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken Nr. 30608555 MЦMAX (angemeldet am 09.02.2006 und eingetragen am 07. August 2006 fьr Klassen 07; 08; 11; 12; 14; 16; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35; 37; 43) und Nr. 30234109 MЦMAX (angemeldet am 11.07.2002 und eingetragen am 22.10.2002 fьr Klassen 06; 11; 16; 18; 19; 20; 21; 24; 25; 26; 27; 28; 35) zu nutzen und Rechte aus diesen geltend zu machen.

Die genannten Marken werden von der Beschwerdefьhrerin auch im Internet unter den Domainnamen <moemax.com> und <moemax.de> genutzt.

Der Beschwerdegegner ist eine natьrliche Person.

Der Domainname wurde am 02. Januar 2006 durch den Beschwerdegegner registriert und in Verbindung mit pornographischen Angeboten genutzt. Durch Urteil des LG Landgericht Nьrnberg-Fьrth wurde der Beschwerdegegner verurteilt, es zu unterlassen, den streitgegenstдndlichen Domainnamen selbst zu nutzen oder durch einen Dritten nutzen zu lassen.

Der Beschwerdegegner entfernte daraufhin die pornographischen Inhalte und benutzte den Domainnamen zur Weiterleitung auf eine Internetseite, auf der der Text „individuelle softwarelцsungen” und der Name der Second-Level-Domain wiedergegeben wurden.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, dass:

(i) die streitgegenstдndlichen Domainnamen mit den Marken, aus denen sie Rechte herleitet, verwechslungsfдhig дhnlich sind,

(ii) der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen habe, und

(iii) die Domainnamen bцsglдubig registriert hat und benutzt.

Sie weist darauf hin, dass es sich bei den streitgegenstдndlichen Domainnamen um sog. Umlautdomains handelt, deren Registrierung zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdefьhrerin die Domainnamen <moemax.com> und <moemax.de> registrierte, nicht mцglich war.

Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie trдgt die Beschwerdefьhrerin vor, dass es sich bei dem Beschwerdegegner um eine Privatperson handele und sie dieser weder ein Recht zur Nutzung ihrer Marken noch der mit diesen ьbereinstimmenden Domainnamen eingerдumt habe und dass der Beschwerdegegner nicht unter dem Namen „Moemax” bekannt sei.

Die Verwendung des Domainnamens <mцmax.com> fьr pornographische Inhalte stelle kein gutglдubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen dar.

Unter Bezug auf Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie trдgt die Beschwerdefьhrerin schlieЯlich vor, dass die Registrierung und Benutzung des streitgegenstдndlichen Domainnamens in bцsem Glauben erfolgt sei. Der Bezeichnung “mцmax” komme kein beschreibender Sinngehalt und keine eigenstдndige Bedeutung zu. Die Tatsache, dass die Marke der Beschwerdefьhrerin im Umkreis des Wohnortes des Beschwerdegegners ьber eine hohe Bekanntheit verfьge, lasse darauf schlieЯen, dass die Registrierung des Domainnamens in Kenntnis der Marke der Beschwerdefьhrerin und folglich bцsglдubig erfolgt sei.

Die Benutzung des streitgegenstдndlichen Domainnamens fьr pornografische Inhalte stelle eine bцsglдubige Nutzung dar, die dazu diene, Internetnutzer auf die eigene Website zu fьhren. Hierdurch werde der Ruf der Beschwerdefьhrerin beeintrдchtigt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerdeschrift nicht erwidert.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdefьhrerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen zu begrьnden:

(1) der streitgegenstдndliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bцsglдubig registriert worden sein und benutzt werden.

A. Identitдt zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet

Das Erfordernis der Identitдt und der verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit gemдЯ Paragraph 4(a) Richtlinie ist nach der Entscheidungspraxis der Beschwerde-Panel anders als im Markenrecht unabhдngig von der Produktдhnlichkeit, den Marketingkanдlen und дhnlichen Faktoren zu beurteilen, sondern setzt lediglich voraus, dass zwischen Marke und streitgegenstдndlichem Domainnamen in phonetischer, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht Ьbereinstimmungen bestehen (vgl. Kirkbi AG v. Michele Dinoia, WIPO Verfahren Nr. D2003-0038 – <legoclub.com>; Gateway, Inc. v. Pixelera.com, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2000-0109 – <gate-way.com>; The Vanguard Group, Inc. v. John Zuccarini, WIPO Verfahren Nr. D2002-0834 – <vanguad.com>).

Ausgangspunkt fьr die Prьfung der Identitдt bzw. verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit in diesem Sinne ist dabei allein die Second-Level-Domain, wдhrend die Top-Level-Domains „.com”, „.net”, „.org” aufgrund ihrer von den Nutzern erkannten, technisch-funktionalen Bedeutung bei der vergleichenden Gegenьberstellung auЯer Betracht bleiben.

Nach den vorgenannten Grundsдtzen besteht zwischen den im Namen der Beschwerdefьhrerin und der XXXLutz GmbH eingetragenen deutschen Marken und dem Domainnamen <mцmax.com> die erforderliche Zeichenidentitдt. Die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie liegen demnach vor.

Soweit sich die Beschwerdefьhrerin in diesem Verfahren auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung MЦMAX stьtzt, wird festgestellt, dass diese kein Recht im Sinne des Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie begrьndet (siehe usDocuments, Inc. v. Flexible Designs, Inc. / Craig Dinan, WIPO Verfahren Nr. D2003-0583 – <usdocuments.com>; Aspen Grove, Inc. v. Aspen Grove, WIPO Verfahren Nr. D2001-0798 – <aspengrove.com>).

B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewдhrung eines Ьbertragungsanspruches oder Lцschungsanspruches setzt gemдЯ Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie weiterhin voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zдhlt beispielhaft und nicht abschlieЯend drei Umstдnde auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genьgen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Wьrdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) S. 2 der Richtlinie ergibt, grundsдtzlich beim Beschwerdefьhrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdefьhrerin hat dargelegt, dass ihr Markenrechte an dem Zeichen MЦMAX zustehen und ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem streitgegenstдndlichen Domainnamen hat. Es oblag daher dem Beschwerdegegner, ein Recht oder berechtigtes Interesse an diesen Domainnamen nachzuweisen.

Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich des streitgegenstдndlichen Domainnamens keinen Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses erbracht. Das Beschwerde-Panel kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen hat und die Voraussetzungen des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ebenfalls vorliegen.

C. Bцsglдubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerde-Panel ьberzeugt sein, dass der Domainname bцsglдubig eingetragen wurde und bцsglдubig benutzt wird.

Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an die Beschwerdefьhrerin zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als bцsglдubig anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname auch bцsglдubig eingetragen wurde.

Das Beschwerde-Panel geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke MЦMAX der Beschwerdefьhrerin kannte, da die Marke der Beschwerdefьhrerin in Deutschland weithin bekannt ist und sich eine der grцЯeren mцmax-Filialen der Beschwerdefьhrerin in Nьrnberg in direkter Umgebung des Wohnorts des Beschwerdegegners befindet.

Dies allein ist bereits ein klarer Hinweis auf eine bцsglдubige Registrierung des Domainnamens. Zieht man weiterhin in Betracht, dass der Beschwerdegegner diesen Domainnamen zur Weiterleitung auf pornographische Inhalte nutzte, muss mangels anderweitigem Sachvortrag des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdefьhrerin begrьndete, in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Benutzung des auf die Beschwerdefьhrerin hinweisenden Domainnamens Internetbenutzer auf seine Website zu lenken (Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie). Zunдchst unterlag ein Besucher der Website auch einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie. Auch wenn die meisten Internet-Nutzer nach Aufruf der Website erkannten, dass der Hinweis auf die pornographischen Inhalte nicht mit Billigung der Beschwerdefьhrerin erfolgt sein konnte, kam es zunдchst zu einer Verwechslung. Damit war das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet, zu einer Verдrgerung seriцser Internetkunden der Beschwerdefьhrerin zu fьhren und den Ruf der Marke der Beschwerdefьhrerin zu schдdigen (vgl. Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0182 <german-telecom.net>; Bass Hotels & Resorts, Inc. v. Mike Rodgerall, WIPO Verfahren Nr. D2000-0568 <basshotel.com>; Mick Jagger v. Denny Hammerton, National Arbitration Forum Verfahren Nr. FA 95261 <mickjagger.com>; Les Promotions Atlantiques Inc./Atlantic Promotion v. Stйphane B. Doing Business As Divertissements Cyber2000, E-Resolution Verfahren Nr. AF-0286 <starfrit.com>).

An dieser Beurteilung дndert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen die Benutzung des Domainnamens fьr pornographische Inhalte aufgegeben hat. Wurde ein Domainname erst einmal bцsglдubig eingetragen und benutzt, entfдllt die Bцsglдubigkeit im Sinne der Richtlinie nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls wьrde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdegegner nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdefьhrerin die Benutzung des Domainnamens gerichtlich untersagt wurde.

Das Beschwerde-Panel kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch den Beschwerdegegner gemдss Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bцsglдubig registriert und verwendet wurde.

7. Entscheidung

Das Beschwerde-Panel entscheidet, dass die Beschwerdefьhrerin alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemдss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerde-Panel die Ьbertragung des Domainnamens <mцmax.com> auf die Beschwerdefьhrerin an.


Torsten Bettinger
Einzelpanelist

Datum: 05. Juli 2007

 

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