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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Igor Akrapovič und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) v. George Danicek

Verfahren Nr. D2007-0310

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdefьhrer sind Herr Igor Akrapovič aus Ljubljana, Slowenien und Akrapovič d.o.o. (Ltd.) aus Ljubljana, Slowenien (nachfolgend der “Beschwerdefьhrer”), vertreten durch Frau Rechtsanwдltin Nina Drnovšek aus Ljubljana, Slowenien.

Beschwerdegegner ist Herr Georg Danicek aus Leonberg, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Klaus P. Reiser LL.M., Rechtsanwдlte Reiser & Coll., aus Ьberlingen, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <akrapovic.org>.

Der Registrar ist Key Systems GmbH aus Zweibrьcken, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem ”Center”) am 2. Mдrz 2007 per E-Mail und am 12. Mдrz 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestдtigte am 9. Mдrz 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens <akrapovic.org> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung in Deutsch abgeschlossen worden war, stellte der Beschwerdefьhrer unter Hinweis auf Paragraph 11 der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Verfahrensordnung”) am 19. Mдrz 2007 ein Gesuch, das Verfahren trotzdem auf Englisch durchzufьhren, da die Vorkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner in Englisch erfolgte. Das Center informierte die Parteien per E-Mail vom 20. Mдrz 2007, dass vorlдufig die Beschwerde in englischer Sprache und eine Beschwerdeantwort in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert sowie der definitive Entscheid zur Verfahrenssprache und einer eventuellen Ьbersetzung von Rechtsschriften dem Panel ьberlassen werde.

GemдЯ Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin fцrmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29. Mдrz 2007 eingeleitet. GemдЯ Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 18.04.2007.

Am 30. Mдrz 2007 stellte der Beschwerdegegner einen Antrag auf Verlдngerung der Frist fьr die Beschwerdeerwiderung. Am selben Tage lehnte das Center den Antrag wegen unzulдnglicher Begrьndung ab.

Der Beschwerdegegner beharrte in seiner (deutschsprachigen) “vorlдufigen Beschwerdeerwiderung” vom 18. April 2007 unter Hinweis auf die WIPO-Verfahrensordnung und die Europдische Menschenrechtskonvention (EMRK) darauf, dass die Beschwerde in deutscher Sprache nachgereicht werde, machte aber vorsorglich materielle Ausfьhrungen zur Beschwerde. Der Empfang der Beschwerdeerwiderung wurde vom Center am 23. April 2007 bestдtigt.

Am 9. Mai 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe. Das fьr die Verkьndung der Panelentscheidung vorgesehene Datum wurde auf den 23. Mai 2007 festgelegt.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdefьhrer ist Hersteller von Auspuffanlagen fьr Motorrдder und Inhaber der Bildmarke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY, registriert in Slowenien und zahlreichen anderen Staaten, unter anderem in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Beschwerdegegners. Der Beschwerdefьhrer ist ausserdem Inhaber verschiedener Domainnamens mit dem Bestandteil “akrapovic”. Gemдss Angaben des Beschwerdefьhrers wurde sein Unternehmen 1990 gegrьndet und seine Marken sind weltweit bekannt, vor allem in der Motorrad-Branche.

Nach Darstellungen des Beschwerdegegners war dieser ursprьnglich als Vertreter fьr den deutschen Hдndler des Beschwerdefьhrers tдtig.

Der streitige Domainname wurde am 10. Mai 2004 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Der Beschwerdefьhrer behauptet, dass der streitige Domainname mit Marken des Beschwerdefьhrers identisch sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und benutzt wird. Deshalb sei der Domainname <akrapovic.org> auf den Beschwerdefьhrer zu ьbertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdefьhrer rьgt vorerst, dass die Beschwerdeschrift in deutscher Sprache nachgereicht werden mьsse. In materieller Hinsicht macht er geltend, dass der streitige Domain Name in privatem nichtgewerblichem Gebrauch sei und als Forum fьr motorradbegeisterte Privatleute ohne kommerziellen Aspekt diene.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“Richtlinie”) fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln дhnlich;

(ii) der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig benutzt.

A. Verfahrenssprache

Da die Registrierungs-Vereinbarung in deutscher Sprache abgefasst ist, soll die Verfahrenssprache gemдss Paragraph 11 der Verfahrensordnung ebenfalls grundsдtzlich Deutsch sein. Es stellt sich lediglich die Frage, ob die englische Beschwerdeschrift nochmals auf Deutsch eingereicht werden mьsste. Paragraph 11 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Verfahrenssprache grundsдtzlich jener der Registrierungs-Vereinbarung entsprechen soll, unter Vorbehalt anderer Entscheidung des Panels unter Berьcksichtigung der Umstдnde des Verfahrens. Дhnliche Leitlinien sollten auch fьr die Ьbersetzung einer Beschwerdeschrift gelten. Die hier massgebenden Umstдnde sind folgende:

- die Vorkorrespondenz zwischen den Parteien (E-Mail-Verkehr) ist auf Englisch erfolgt;

- die Website unter “www.akrapovic.org” ist auf Englisch abgefasst;

- von einem Rechtsanwalt in Deutschland wie dem Vertreter des Beschwerdegegners darf erwartet werden, dass er eine Klageschrift in Englisch versteht und seinem Klienten den Inhalt darlegen kann;

- in der (deutschen) Beschwerdeerwiderung finden sich lдngere materielle Ausfьhrungen zur Beschwerde, was darauf hindeutet, dass zumindest der Vertreter des Beschwerdegegners den Inhalt der Beschwerde verstanden hat;

- die dem Beschwerdegegner eingerдumte Frist zur Beschwerdeerwiderung (drei Wochen) mag zwar etwas knapp sein, sie wurde aber bereits in tausenden von UDRP-Verfahren angewendet und mьsste auch fьr eine Ьbersetzung der Beschwerdeschrift ausreichen, falls eine solche notwendig wдre.

Das Panel ist ьberzeugt, dass unter diesen Umstдnden weder die EMRK noch die Verfahrensbestimmungen der WIPO irgendwie verletzt wurden. Die Einreichung der Beschwerde lediglich auf Englisch war genьgend. Wie in Solvay S.A. v. Hyun-Jun Shin, WIPO Fall Nr. D2006-0593 bereits erlдutert wurde, liegt der Sinn und Zweck von Paragraph 11 der Verfahrensordnung darin, eine faire Festlegung der Verfahrenssprache zu gewдhrleisten unter Berьcksichtigung der Vertrautheit beider Parteien mit dieser Sprache, der zu erwartenden Kosten, der mцglichen Verzцgerungen im Falle von notwendigen Ьbersetzungen und anderer relevanter Faktoren.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenssprache deutsch ist, der Beschwerdefьhrer hingegen keine deutsche Ьbersetzung der Beschwerdeschrift nachreichen muss.

B. Identisch oder verwechselbar дhnlich

Das Panel ist der Ansicht, ass der Beschwerdefьhrer seine Rechte an der Marke AKRAPOVIČ EXHAUST SYSTEM TECHNOLOGY bewiesen hat. Mit Ausnahme des Buchstabens “č”, der in einem Domainnamen nicht dargestellt werden kann, ist der streitige Domainname mit dem charakteristischen Bestandteil der Bildmarke des Beschwerdefьhrers - AKRAPOVIČ - identisch.

Der Beschwerdefьhrer erfьllt damit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

C. Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen

Gemдss Paragraph 4(c)(iii) der Richtlinie wird fьr ein berechtigtes Interesse an einem Domainnamen vorausgesetzt, dass der Beschwerdegegner einen legitimen nicht-kommerziellen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne die Absicht einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, in irrefьhrender Weise Benutzer auf andere Websites zu lenken oder die entsprechende Marke zu verwдssern.

Der Beschwerdegegner gibt an, ohne jedoch Beweismaterial anzufьhren, dass er ursprьnglich als deutscher Vertreter fьr den deutschen Hдndler des Beschwerdefьhrers tдtig war und seinerzeit die Idee hatte, mittels der unter dem streitigen Domainnamen zu findenden Homepage die Interessen des Beschwerdefьhrers auf dem deutschen Markt zu vertreten. Der Beschwerdefьhrer fьhrt dagegen an, dass er nie eine Beziehung zum Beschwerdegegner hatte und auch keine Berechtigung gab, den streitigen Domainnamen zu benutzen.

Unter den Umstдnden scheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner jemals mit dem Einverstдndnis des Beschwerdefьhrers den Domainnamen benutzte. Jedenfalls liegt gegenwдrtig - angesichts der Einleitung der Beschwerde - sicher kein Einverstдndnis des Beschwerdefьhrers mehr vor, obschon der Beschwerdefьhrer offenbar auf dem deutschen Markt tдtig ist (Akrapovič wurde gemдss Angaben des Beschwerdefьhrers im deutschen “Motorrad”-Magazin als “Best Brand 2006” fьr Motorrad-Auspuffsysteme gewдhlt).

Der Beschwerdegegner gibt weiter an, unter dem Domainnamen ein Forum zu planen, welches sich mit den Produkten des Beschwerdefьhrers befasst. Tatsдchlich findet sich auf der Website der Hinweis: “Sie sind auf der privaten AKRAPOVIC Fan und Forums Seite. Das beste Produkt auf dem Markt, verdient eine eigene Diskussion’s Plattform” [sic]. Im Forumsbereich ist ein einziger (undatierter) Eintrag registriert. Gemдss E-Mail vom 17. Oktober 2005 (Anhang 19 der Beschwerde) eines gewissen T. Weis (auf welchen der Beschwerdefьhrer vom Beschwerdegegner verwiesen wurde, als er Interesse am Erwerb des Domainnamens zeigte) wurde jedoch der streitige Domainname damals fьr den Absatz der Produkte des Beschwerdegegners benutzt. Zudem verlangte T. Weis mit E-Mail vom 22. Mai 2006 einen Betrag von EUR 10’000 fьr die Ьbertragung der Domain und bezeichnete die Website als “www.online store”.

Unter diesen Umstдnden kann man nach Meinung dieses Panels nicht mehr ernsthaft von einem nicht-kommerziellen Gebrauch ohne Absicht der Gewinnerzielung sprechen.

Somit hat der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen i.S.v. Paragraph 4(a)(ii) und 4(c) der Richtlinie.

D. Bцsglдubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Schliesslich muss geprьft werden, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen bosglдubig registriert hat und benutzt. Nachdem erstellt ist, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen Hдndler von Motorrдdern und Auspuffanlagen handelt, kann man davon ausgehen, dass er die Marke des Beschwerdefьhrers kannte, als der Domainname registriert wurde, und die Registrierung und Benutzung des Domainnamens auch bцsglдubig erfolgte, nдmlich um mit der Website, dem Namen und dem Logo des Beschwerdegegners unberechtigterweise einen Gewinn (d.h. einen grцsseren Absatz von Akrapovič-Auspuffanlagen) zu erzielen.

Der Beschwerdefьhrer erfьllt damit auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie.

7. Entscheidung

Aus allen vorgenannten Grьnden soll der Domainname <akrapovic.org> gemдss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen werden.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 23. Mai 2007

 

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