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Дела по доменам общего пользования
Дела по национальным доменам
WIPO Arbitration
and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG v. Leithaus, Import-Export
Verfahren Nr. D2007-0393
1. Die Parteien
Beschwerdefьhrerin ist die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG aus Berlin, Deutschland, vertreten durch avocado Rechtsanwдlte, Frankfurt am Main, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist die Firma Leithaus, Import-Export, ebenfalls aus Berlin, Deutschland.
2. Domain Name und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname <berlinhyp.com> (der „Domainname”) ist bei Key-Systems GmbH, Zweibrьcken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle”) am 14.03.2007 per E-Mail und am 29.03.2007 per Post in englischer Sprache ein. Am 19.03.2007 bestдtigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson fьr den Domainnamen sei. Die Domainvergabestelle teilte der Beschwerdestelle auЯerdem am 28.03.2007 mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdestelle an die Beschwerdefьhrerin ging die Beschwerde in deutscher Sprache am 04.04.2007 per E-Mail und am 11.04.2007 per Post bei der Beschwerdestelle ein. Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.
GemдЯ Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin fцrmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 13.04.2007 eingeleitet. GemдЯ Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 03.05.2007. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Daher erging am 04.05.2007 Mitteilung der Sдumnis der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdestelle bestellte Brigitte Joppich am 14.05.2007 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke BERLIN HYP, eingetragen im Register des Harmonisierungsamtes fьr den Binnenmarkt unter der Registernummer 000365619 mit einer Prioritдt vom 15.08.1996.
Der Domainname wurde am 29.04.2003 von der Beschwerdegegnerin registriert.
Am 20.02.2007 erwirkte die Beschwerdefьhrerin gegen die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfьgung, mit der es der Beschwerdegegnerin untersagt wurde, den Domainnamen im Internet zu verwenden.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefьhrerin
Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemдЯ Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:
(i) der Domainname sei mit der Marke BERLIN HYP der Beschwerdefьhrerin identisch;
(ii) die Beschwerdegegnerin habe nach Kenntnis der Beschwerdefьhrerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, es bestьnden auch keine geschдftlichen Beziehungen zu der Beschwerdegegnerin, insbesondere sei die Nutzung des streitigen Domainnamens der Beschwerdegegnerin nicht gestattet worden, jedoch habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen verwendet, um Internetdienste anzubieten;
(iii) der Domainname sei bцsglдubig registriert worden und wьrde bцsglдubig verwendet; die Beschwerdefьhrerin sei ein bekanntes Unternehmen in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ansдssig sei, sodass der Beschwerdegegnerin die Markenrechte der Beschwerdefьhrerin hдtten bekannt sein mьssen; die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in Behinderungsabsicht registriert.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgrьnde
Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn ьbertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich,
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und
(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich
Identitдt des Domainnamens mit der Marke der Beschwerdefьhrerin liegt vor, da beide Zeichen exakt dieselbe Buchstabenfolge aufweisen und der spezifische Top Level Domainname nach gдngiger Praxis bei der Beurteilung der Identitдt oder verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit auЯer Acht zu bleiben hat (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr.,
WIPO Fall Nr. D2005-1525 - <magnumpiering.com> et al.; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com,
WIPO Fall Nr. D2001-0374 - <moor-huhn.com>).
B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Beweislast dafьr, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt gemдЯ Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsдtzlich bei der Beschwerdefьhrerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei der Beschwerdegegnerin, Umstдnde darzulegen, aus denen sich ihr Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.
Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umstдnden kein legitimes Interesse in Bezug auf den Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schlьssigen Behauptungen der Beschwerdefьhrerin, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht.
C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und verwendet wird, und Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstдnde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung erbringen:
(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen ьbersteigt, an den Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu verдuЯern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu ьbertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website oder Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Umstдnde gemдЯ Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschlieЯend, allerdings mьssen die Voraussetzung der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.
Schlagwortartig wird die Beschwerdefьhrerin als „Berlin Hyp” bezeichnet. Es handelt sich bei ihr um eine ьberцrtlich tдtige bцrsennotierte Immobilienfinanzierungsbank, die jedenfalls an ihrem Sitz in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ansдssig ist, dem Namen nach allgemein bekannt sein dьrfte. Die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2003 erfolgte somit zwangslдufig in Kenntnis der bereits damals bestehenden Zeichenrechte der Beschwerdefьhrerin und damit bцsglдubig.
Fraglich ist, ob auch eine bцsglдubige Verwendung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, die Registrierung sei erfolgt, um sie daran zu hindern, den mit ihrer Marke korrespondierenden Domainnamen zu registrieren. Allerdings wдre hierfьr gemдЯ Paragraf 4(b)(ii) der Richtlinie weiter erforderlich, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin einem entsprechenden Muster folgt – ein diesbezьglicher Vortrag fehlt jedoch und entsprechende Umstдnde sind nicht ersichtlich.
In ihren leider lьckenhaften Ausfьhrungen weist die Beschwerdefьhrerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen genutzt habe, um Internetdienste anzubieten – welcher Art diese Dienste waren, ist jedoch unklar. Das Panel kann aber aus den Umstдnden des Falls, denen die Beschwerdegegnerin nicht entgegengetreten ist, schlieЯen, dass auch die Verwendung des streitgegenstдndlichen Domainamens in bцsem Glauben erfolgte: Erstens handelt es sich bei dem Zeichen „Berlin Hyp” um eine geschдftliche Bezeichnung, die eindeutig auf die Beschwerdefьhrerin hinweist. Zweitens rechnet der Verkehr damit, dass unter dem Zeichen „Berlin Hyp” Bankdienstleistungen erbracht werden - bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich ausweislich ihres Namens aber um eine Import-Export Firma, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Besitz der fьr das Kreditgeschдft in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Genehmigung ist, so dass die Beschwerdegegnerin gar keine Bankdienstleistungen erbringen dьrfte und somit den Domainnamen auch nicht rechtmдЯig nutzen kцnnte. Und drittens wird der Eindruck der bцsglдubigen Verwendung durch den vorgelegten Beschluss des Landesgerichts Frankfurt am Main gestьtzt, das der Beschwerdegegnerin die Verwendung des Domainnamens untersagt hat.
Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemдЯ Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bцsglдubig registriert wurde und bцsglдubig verwendet wird.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Panel gemдЯ Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <berlinhyp.com> auf die Beschwerdefьhrerin ьbertragen wird.
Brigitte Joppich
Einzelpanelmitglied
Datum: 28.05.2007