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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Swiss Investment Corporation Ltd v. Dariusz Herman, Herman Domcreate

Verfahren Nr. D2007-0516

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Swiss Investment Corporation Ltd aus London, Grossbritannien, extern vertreten.

Beschwerdegegner ist Dariusz Herman, Herman Domcreate aus Nьrnberg, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <swiss-invest.com>.

Registrar ist die Cronon AG aus Regensburg, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem ”Center”) am 4. April 2007 per E-Mail und am 13. April 2007 per Post in englischer Sprache ein. Der Registrar bestдtigte am 6. April 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens <swiss-invest.com> sei.

Nach einer Mitteilung des Registrars und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung in Deutsch abgeschlossen worden war, stellte der Beschwerdefьhrer am 1. Mai 2007 ein Gesuch, das Verfahren trotzdem auf Englisch durchzufьhren. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen der Beschwerdefьhrerin und dem Center reichte die Beschwerdefьhrerin am 15. Mai (E-Mail) bzw. 29. Mai 2007 (per Post) eine deutsche Ьbersetzung der Beschwerde ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.

Am 1. Juni 2007 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemдss an den Beschwerdegegner ьbermittelt. Die Sдumnis des Beschwerdegegners wurde am 22. Juni 2007 den Parteien mitgeteilt.

Am 12. Juli 2007 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe. Das fьr die Verkьndung der Panelentscheidung vorgesehene Datum wurde auf den 25. Juli 2007 festgelegt.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin macht Rechte an einer nicht registrierten gewohnheitsrechtlichen Dienstleistungsmarke SWISS INVEST geltend. Die Dienstleistungsmarke wird gemдss Angaben der Beschwerdefьhrerin in fьnf verschiedenen Lдndern zwecks Finanzberatung fьr institutionelle Anleger benutzt und mit der Beschwerdefьhrerin assoziiert. Als Beleg fьr diese Tдtigkeit reichte die Beschwerdefьhrerin Rechnungen aus dem Zeitraum Dezember 2005 bis heute fьr das Design der Website und des Geschдftspapiers sowie Visitenkarten ein. Die Beschwerdefьhrerin vertreibt ihre Produkte unter der Website „www.swissinv.com“.

Der Domainname wurde am 30. April 2003 registriert, wird gegenwдrtig als Portal fьr Informationen zum Thema “Swiss” benutzt und kann auf „www.sedo.com“ fьr EUR 15’000 gekauft werden. Die Beschwerdefьhrerin offerierte bereits einmal EUR 1’000 fьr die Domain, worauf der Beschwerdegegner auf einem Preis von EUR 17’500 beharrte.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin macht Rechte an einer Dienstleistungsmarke geltend, die mit dem strittigen Domainnamen identisch sei und mit der Beschwerdefьhrerin assoziiert wьrde.

Der Domainname wird nach Angaben der Beschwerdefьhrerin zum Hosting einer Parking/Werbe-Website verwendet und somit nicht fьr ein legitimes Geschдft.

Zudem sei die Bцsglдubigkeit des Beschwerdegegners gegeben durch sein Angebot, den Domainnamen fьr EUR 17’500 an die Beschwerdefьhrerin zu verkaufen, und der Tatsache, dass der Domainname gegenwдrtig fьr EUR 15’000 zum Verkauf angeboten werde. Schliesslich weist die Beschwerdefьhrerin als zusдtzliches Indiz fьr die Bцsglдubigkeit darauf hin, dass der Beschwerdegegner schon in einem anderen UDRP Verfahren und in einer Domainstreitigkeit vor einem indischen Gericht unterlegen sei.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat sich zu den Vorwьrfen der Beschwerdefьhrerin nicht geдussert.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig benutzt.

Die Beschwerdefьhrerin macht eine nicht registrierte Dienstleistungsmarke nach Gewohnheitsrecht („Common Law“) geltend. Grundsдtzlich ist es anerkannt, dass solche Markenrechte unter der Richtlinie beansprucht werden kцnnen (siehe “Overview of WIPO Panel Views”, Ziff. 1.7). Vorausgesetzt wird, dass die beanspruchte Marke ein deutliches Kennzeichen (“distinct identifier”) fьr die Produkte des Beschwerdefьhrers geworden ist und damit eine sog. sekundдre Bedeutung (“secondary meaning”) erlangt hat. Relevante Beweise fьr die sekundдre Bedeutung, d.h. fьr den erreichten Goodwill und die Reputation einer solchen Marke, sind:

- Dauer und Umfang von Geschдften unter der Marke;

- Art und Umfang der Werbung fьr die Marke;

- Konsumentenumfragen;

- Erkennungswert in den Medien.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefьhrerin Rechnungen aus dem Zeitraum Dezember 2005 bis heute fьr das Design der Website und des Geschдftspapiers sowie Visitenkarten eingereicht. Die ersten Rechnungen fьr Briefpapier-Layouts und Visitenkarten stammen vom Mдrz 2006. Diese Dokumente beweisen sehr wenig ьber einen eventuellen Goodwill oder eine Reputation der Beschwerdefьhrerin bei ihren Kunden (angeblich institutionelle Anleger). Selbstverstдndlich muss man berьcksichtigen, dass sich die Beschwerdefьhrerin in einem diskreten Geschдftsfeld bewegt, aber fьr die Annahme einer sekundдren Bedeutung sind die dargelegten Fakten zu wenig stichhaltig und ьberzeugend.

Dazu kommt, dass der strittige Domainname bereits am 30. April 2003 registriert wurde, also ca. zweieinhalb Jahre vor Aufnahme der Geschдftstдtigkeit durch die Beschwerdefьhrerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafьr, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefьhrerin kannte, als der Domainname registriert wurde. Es ist durchaus mцglich, dass es sich um eine spekulative Registrierung eines generischen Domainnamens handelte, was aber per se nicht gegen die Richtlinie verstцsst.

Zusammengefasst muss festgehalten werden, dass das unregistrierte Kennzeichen, fьr welches die Beschwerdefьhrerin Geltung beansprucht, nach Ansicht des Panels keinen Schutz unter gewohnheitsrechtlichem Markenrecht beanspruchen kann. Selbst wenn dies der Fall wдre, mьsste die Beschwerde abgelehnt werden, weil der Gebrauch der Marke nach der Registrierung stattfand und keine Anhaltspunkte dafьr bestehen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefьhrerin kannte.

Dementsprechend mьssen die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr untersucht werden.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden wird die Beschwerde abgelehnt.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 25. Juli 2007

 

Источник информации: https://xn--c1ad2agd.xn--p1ai/intlaw/udrp/2007/d2007-0516.html

 

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