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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Holz Hoerz GmbH v. Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG

Verfahren Nr. D2007-0947

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Holz Hoerz GmbH aus Mьnsingen, Deutschland, extern vertreten.

Beschwerdegegnerin ist die Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG aus Michaelnbach, Цsterreich, extern vertreten.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <pedalo.com>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner aus Karlsruhe, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Center”) am 28. Juni 2007 per E-Mail und am 2. Juli 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestдtigte am 2. Juli 2007, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens <pedalo.com> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungs-Vereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, reichte die Beschwerdefьhrerin am 17. Juli 2007 (per E-Mail) bzw.

24. Juli 2007 (per Post) eine deutsche Ьbersetzung der Beschwerde ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den („Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.

Am 20. Juli 2007, wurde die Beschwerdeschrift gemдss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgemдss an die Beschwerdegegnerin ьbermittelt. Gemдss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerde- erwiderung der 9. August 2007. Die Beschwerdeerwiderung wurde am 7. August 2007 (per E-Mail) bzw. am 14. August 2007 (per Post) dem Center eingereicht.

Am 21. August 2007, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist seit 1991 Inhaberin verschiedener nationaler und IR-Marken mit dem Bestandteil „pedalo“, unter anderem in den Klassen 10, 212, 15, 28 des Nizzaer Klassifikationsabkommens, und hat auch den Domainnamen <pedalo.de> registriert. Die Beschwerdefьhrerin ist gemдss eigenen Angaben ein Unternehmen mit internationalen Aktivitдten, das im Bereich von Spielwaren und Sportausrьstungen sehr bekannt ist.

Die Beschwerdegegnerin, Orthofer & Stritzinger Pedalo Touristik OEG, wurde 1994 gegrьndet und ins Firmenbuch (Handelsregister) beim Landgericht Wels (Цsterreich) eingetragen. Gemдss Angaben der Beschwerdegegnerin trat diese seit 1994 unter dem sog. Firmenschlagwort “Pedalo” auf.

Am 6. April 1994, registrierte der Geschдftsfьhrer der Beschwerdegegnerin die Wort/Bildmarke PEDALO beim Цsterreichischen Patentamt fьr die Klassen 39 und 41 des Nizzaer Klassifikationsabkommens. Das Ergebnis der Дhnlichkeitsprьfung des Цsterreichischen Patentamtes anlдsslich der Markenregistrierung ergab keine registrierte Marke, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin дhnlich oder identisch wдre.

Der strittige Domainname wurde am 12. November 1997 registriert und wird von der Beschwerdegegnerin fьr die Vermarktung von Fahrradreisen eingesetzt.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin behauptet, dass der strittige Domainname mit Marken der Beschwerdefьhrerin identisch sei und dass die Beschwerdegegnerin keine Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte in Bezug auf den Domainnamen geltend machen kцnne. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des Domainnamens pflichtwidrig nicht ьberprьft, ob Rechte Dritter an dem von ihr gewдhlten Domainnamen bestehen. Der strittige Domainname sei daher bцsglдubig registriert worden und werde weiterhin bцsglдubig benutzt. Deshalb sei der Domainname auf die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass ihre Firma seit 1994 den Begriff “Pedalo” enthalte, sodass ein Schutz gemдss цsterreichischem Firmenrecht und UWG bestehe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Wort/Bildmarke PEDALO 1994 beim Цsterreichischen Patentamt fьr die Klassen 39 und 41 registriert. Eine Дhnlichkeitsprьfung anlдsslich dieser Registrierung habe keine registrierte Marke ergeben, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin дhnlich oder identisch gewesen wдre. Da die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung des strittigen Domainnamens (1997) bereits seit drei Jahren eine entsprechende Marke registriert hatte und der Domainname bereits seit ca. 10 Jahren ein integraler Bestandteil ihrer Geschдftstдtigkeit sei, kцnne man nicht von eine bцsglдubigen Registrierung und Benutzung ausgehen.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig benutzt.

A. Identisch oder verwechselbar дhnlich

Der Domainname ist identisch mit den registrierten Marken der Beschwerdefьhrerin. Die Beschwerdefьhrerin erfьllt damit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen

Der Begriff “Pedalo” ist seit 1994 Bestandteil des Firmennamens der Beschwerdegegnerin und wurde im gleichen Jahr von dieser als Wort/Bildmarke in Цsterreich registriert. Der strittige Domainname wurde bereits vor ca. 10 Jahren registriert und wird seither von der Beschwerdegegnerin zur Vermarktung von Fahrradreisen benutzt. Diese Umstдnde allein mьssten zu einer Abweisung der Beschwerde fьhren.

Das Beschwerdepanel sieht im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umstдnden keinen Anlass den guten Glauben des Beschwerdegegners bei der Markeneintragung zu untersuchen. Darьber hinaus weist das Beschwerdepanel darauf hin, dass eventuelle Streitigkeiten bezьglich des Umfangs oder der Prioritдt der respektiven Markenrechte der Parteien ausserhalb des Rahmens dieses UDRP-Verfahrens liegen wьrden.

C. Bцsglдubige Registrierung und Benutzung des Domainnamens

Es kommt hinzu, dass eine Дhnlichkeitsprьfung des Цsterreichischen Patentamtes anlдsslich der Markenregistrierung durch die Beschwerdegegnerin keine registrierte Marke ergab, die mit der Marke der Beschwerdegegnerin дhnlich oder identisch wдre. Man kann also davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens keine Kenntnis von der Beschwerfьhrerin hatte und die Registrierung somit auch nicht bцsglдubig erfolgte.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden wird die Beschwerde abgewiesen.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 4. September 2007

 

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