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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Continental AG v. Sven Richter

Verfahren Nr. D2007-1327

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Continental Aktiengesellschaft aus Hannover, Deutschland, vertreten durch Taylor Wessing aus Dьsseldorf, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Sven Richter aus Herscheid, Deutschland.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Die streitgegenstдndlichen Domainnamen <continental-service.com>, <continental-service.net>, <continental-service.org> und <continental-service.info> (die „Domainnamen“) sind bei der Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle“) am 05. September 2007 per E-Mail und am

07. September 2007 per Post ein. Am 19. September 2007 bestдtigte die Domainvergabestelle auf Anfrage der Beschwerdestelle vom 10. September 2007, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fьr die streitgegenstдndlichen Domainnamen sei. Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergдnzenden Verfahrensregeln“) genьgt.

Mit Schreiben vom 24. September 2007 beantragte die Beschwerdefьhrerin die einmonatige Aussetzung des Verfahrens wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien. Die Beschwerdefьhrerin begrьndete dies unter anderem damit, dass sich der Beschwerdegegner unmittelbar nach der Parteizustellung der Beschwerde mit der Beschwerdefьhrerin in Verbindung gesetzt und sich verpflichtet habe, die streitgegenstдndlichen Domainnamen an die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen. Die Beschwerdestelle setzte das Verfahren antragsgemдЯ bis 24. Oktober 2007 aus.

Am 24. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdefьhrerin die Verlдngerung der Aussetzung des Verfahrens um einen weiteren Monat. Die Beschwerdestelle bestдtigte die Verlдngerung bis 24. November 2007 am selben Tag.

Am 26. November 2007 beantragte die Beschwerdefьhrerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Beschwerdegegner seiner Verpflichtung zur Ьbertragung der streitgegenstдndlichen Domainnamen bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sei.

GemдЯ Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner fцrmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 30. November 2007 eingeleitet. GemдЯ Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 20. Dezember 2007. Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Daher erging am 21. Dezember 2007 Mitteilung der Sдumnis des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdestelle bestellte Brigitte Joppich am 04. Januar 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist einer der weltweit fьhrenden Zulieferer der Automobilindustrie. Sie wurde im Jahre 1871 gegrьndet, unterhдlt mittlerweile mehr als 100 Standorte und beschдftigt rund 87.000 Mitarbeiter in 27 Lдndern. Im Geschдftsjahr 2006 erwirtschaftete der Konzern der Beschwerdefьhrerin einen Umsatz von EUR 14.887 Millionen.

Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin zahlreicher deutscher und internationaler Marken mit dem Zeichenbestandteil „Continental“, ihr gehцren unter anderen:

- die deutsche Wortmarke Nr. 40562 CONTINENTAL mit Prioritдt vom

17. Mai 1899,

- die deutsche Wortmarke Nr. 305633 CONTINENTAL mit Prioritдt vom

28. Oktober 1922 und

- die internationale Registrierung Nr. 159256 CONTINENTAL mit Registrierungsdatum 28. Januar 1952

(die „CONTINENTAL Marken“).

Die Marken der Beschwerdefьhrerin beanspruchen Schutz in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen und werden intensiv beworben.

Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenstдndlichen Domainnamen <continental-service.com>, <continental-service.net> und <continental-service.info> am 21. Februar 2007 und den Domainnamen <continental-service.org> am

19. Mai 2007. Der Beschwerdegegner benutzte die streitgegenstдndlichen Domainnamen in Verbindung mit der Bewerbung und dem Angebot von Fahrzeugreifen, Felgen und Fahrzeugzubehцr. Unter den angebotenen Produkten waren solche der Beschwerdefьhrerin und auch solche von mit der Beschwerdefьhrerin in Wettbewerb stehenden Dritten. Darьber hinaus wurden unter den streitgegenstдndlichen Domainnamen Dienstleistungen einer Unternehmensberatung angeboten.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemдЯ Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:

(i) Der Domainname sei ihren CONTINENTAL Marken verwechslungsfдhig дhnlich, da die Domainnamen die Marken der Beschwerdefьhrerin vollumfдnglich enthalten. Bei dem hinzugefьgten Bestandteil „service“ handele es sich lediglich um einen generischen Begriff, dem keinerlei Unterscheidungskraft beigemessen werden kцnne. Gleiches gelte auch fьr die Top-Level-Domainnamen „.com“, „.net“, „.org“ und „.info“, deren rein technisch-funktionale Bedeutung vom Nutzer erkannt werde.

(ii) Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an den streitgegenstдndlichen Domainnamen. Der Beschwerdegegner sei weder Vertreter oder Lizenznehmer der Beschwerdefьhrerin noch in sonstiger Weise zur Fьhrung der fьr die Beschwerdefьhrerin geschьtzten Bezeichnung CONTINENTAL berechtigt. Auch nutze der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen. Eine solche gutglдubige Nutzung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegner die Domainnamen in Kenntnis der markenrechtlich geschьtzten und weltweit ьberragend bekannten Bezeichnung CONTINENTAL registriert habe und unter den streitgegenstдndlichen Domainnamen sowohl die Produkte der Beschwerdefьhrerin als auch die ihrer Konkurrenten anbiete. SchlieЯlich sei der Beschwerdegegner unter den Domainnamen weder bekannt noch verwende er die Domainnamen in nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht.

(iii) Die Domainnamen seien schlieЯlich auch bцsglдubig registriert und verwendet worden. Auf Grund der Berьhmtheit der Marken der Beschwerdefьhrerin gдbe es keinen Zweifel, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung der Domainnamen Kenntnis von den Marken der Beschwerdefьhrerin hatte. Eine bцsglдubige Nutzung der Domainnamen liege in dem Versuch des Beschwerdegegners, durch die Benutzung der Domainnamen Internetnutzer in Gewinnerzielungsabsicht zu einer Webseite oder anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdefьhrerin hervorgerufen werde. Darьber hinaus sei die Registrierung in Behinderungsabsicht erfolgt.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich

Es ist allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grundsдtzen der Richtlinie unabhдngig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den sich gegenьberstehenden Zeichen angeboten werden.

Die streitgegenstдndlichen Domainnamen enthalten die bekannte Marke der Beschwerdefьhrerin vollstдndig.

Die bloЯe Hinzufьgung des beschreibenden Zusatzes „service“ steht der Annahme der verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit nicht entgegen, da dieser vom Verkehr als rein beschreibender Zusatz verstanden wird. Es ist darьber hinaus allgemein anerkannt, dass ein Domainname, der eine Marke vollumfдnglich enthдlt, dieser nach der Richtlinie als verwechslungsfдhig дhnlich angesehen werden kann, wenn neben der Marke lediglich beschreibende Zusдtze im Domainnamen enthalten sind (siehe Dr. Grandel GmbH v. Drg Randel Inc., WIPO Verfahren Nr. D2005-0829; Microsoft Corporation v. J. Holiday Co., WIPO Verfahren Nr. D2000-1493; Quixtar Investments, Inc. v. Dennis Hoffman, WIPO Verfahren Nr. D2000-0253; RRI Financial, Inc., v. Ray Chen, WIPO Verfahren Nr. D2001-1242).

SchlieЯlich sind die Top-Level-Domainnamen „.com”, „.net”, „.org“ und „.info“ bei der Beurteilung der verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit der sich gegenьberstehenden Zeichen auЯer Betracht zu lassen, da diesen lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).

Nach alledem sind die streitgegenstдndlichen Domainnamen <continental-service.com>, <continental-service.net>, <continental-service.org> und <continental-service.info> den CONTINENTAL Marken der Beschwerdefьhrerin verwechslungsfдhig дhnlich.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht, liegt gemдЯ Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsдtzlich bei der Beschwerdefьhrerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen ergibt.

Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umstдnden kein legitimes Interesse des Beschwerdegegners in Bezug auf die Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schlьssigen Behauptungen der Beschwerdefьhrerin, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen zusteht.

Das Panel sieht insbesondere die Voraussetzungen eines berechtigten Interesses an den Domainnamen nach den Grundsдtzen der Oki-Data-Entscheidung (Oki Data Americas, Inc. v. ASD, Inc., WIPO Verfahren Nr. D2001-0903) nicht als gegeben an. Nach den Grundsдtzen dieser Entscheidung, der sich eine Vielzahl von Panels angeschlossen hat, ist die Benutzung der Marke eines Herstellers als Domainname durch einen Vertragshдndler oder Reseller nur dann als gutglдubiges Waren– und Dienstleistungsangebot im Sinne von Paragraf 4(c)(i) der Richtlinie zu werten, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfьllt sind:

- der Beschwerdegegner muss tatsдchlich Waren und Dienstleistungen anbieten,

- der Beschwerdegegner muss die Website dazu nutzen, um ausschlieЯlich mit der Marke gekennzeichnete Waren zu vertreiben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Beschwerdegegner die Marke nutzt, um andere Internetnutzer anzulocken, die dann zu anderen Produktangeboten wechseln,

- die Website muss in korrekter Weise die Beziehung zum Markeninhaber deutlich machen und darf zum Beispiel nicht den falschen Eindruck vermitteln, der Beschwerdegegner sei der Markeninhaber oder es handele sich um die offizielle Website des Markeninhabers, wenn der Beschwerdegegner tatsдchlich nur einer von vielen Handelsvertretern ist,

- der Beschwerdegegner darf nicht versuchen, den Markt hinsichtlich aller Domainnamen zu kontrollieren und den Markeninhaber so der Mцglichkeit berauben, seine eigene Marke in einem Domainnamen wiederzugeben.

Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdegegner unter den streitgegenstдndlichen Domainnamen nachgewiesenermaЯen auch Produkte direkter Wettbewerber der Beschwerdefьhrerin zum Verkauf angeboten hat.

C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstдnde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstдnde, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen ьbersteigt, an den Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu verдuЯern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, das Geschдft eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstдnde gemдЯ Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschlieЯend, allerdings mьssen die Voraussetzung der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.

Das Panel geht angesichts der ьberragenden Bekanntheit der Beschwerdefьhrerin unter dem Namen CONTINENTAL am Sitz des Beschwerdegegners in Deutschland davon aus, dass der Beschwerdegegner die CONTINENTAL Marken zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen kannte, zumal er unter den streitgegenstдndlichen Domainnamen Fahrzeugreifen, Felgen und Fahrzeugzubehцr auch von der Beschwerdefьhrerin anbot.

Das Panel ist auЯerdem der Ansicht, dass die Domainnamen auch im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie bцsglдubig genutzt wurden. Der Beschwerdegegner bot unter den streitgegenstдndlichen Domainnamen Produkte von direkten Wettbewerbern der Beschwerdefьhrerin in Gewinnerzielungsabsicht an. Das Panel ist ьberzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen und die Marken der Beschwerdefьhrerin gezielt dazu verwendete, Internetnutzer zu seiner Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen der Beschwerdefьhrerin hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website oder von auf seiner Website angebotenen Produkten oder Dienstleistungen schuf.

Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass die Domainnamen durch den Beschwerdegegner gemдЯ Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bцsglдubig registriert und bцsglдubig verwendet wurden. Der Umstand, dass die Domainnamen momentan nicht mehr aktiv verwendet werden, дndert nichts an der Entscheidung des Panels.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Panel gemдЯ Paragraf 4(i) der Richtlinie und Paragraf 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <continental-service.com>, <continental-service.net>, <continental-service.org> und <continental-service.info> auf die Beschwerdefьhrerin ьbertragen werden.


Brigitte Joppich
Panelmitglied

Datum: 16. Januar 2008

 

Источник информации: https://xn--c1ad2agd.xn--p1ai/intlaw/udrp/2007/d2007-1327.html

 

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