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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Paradox Security Systems Ltd. v. Peter Verveliet

Verfahren Nr. D2007-1741

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Paradox Security Systems Ltd. aus Quebec, Kanada, vertreten durch Ronald R. Toledano, Quebec, Kanada.

Beschwerdegegner ist Peter Verveliet aus Sulzbach, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <paradoxde.com>.

Domainvergabestelle ist die Cronon AG aus Berlin, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 30. November 2007 per E-Mail und am 26. November 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestдtigte am 5. Dezember 2007, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens <paradoxde.com> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, reichte die Beschwerdefьhrerin am 19. Dezember 2007 (per E-Mail) bzw.

17. Dezember 2007 (per Post) eine deutsche Ьbersetzung der Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den (“Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.

Am 21. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeschrift gemдss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgemдss an den Beschwerdegegner ьbermittelt. Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass das Zentrum angemessen verfьgbare Mittel verwendet hat, die geeignet sind, dem Beschwerdegegner tatsдchliche Kenntnis von der Beschwerde zu verschaffen.

Gemдss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung der 10. Januar 2008. Nachdem keine Beschwerdeerwiderung eingegangen war, stellte das Zentrum am 11. Januar 2008 die Sдumnis der Beschwerdegegnerin fest.

Am 29. Januar 2008 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist ein seit 1989 in Kanada registriertes Unternehmen und exportiert seit 1990 Sicherheitssysteme in die USA, China, Europa und andere Lдnder. Die Marke PARADOX wurde erstmals am 15. Mдrz 1996 in Kanada registriert. Es folgten Markenregistrierungen in ьber 20 weiteren Lдndern, u.a. als EU-Gemeinschaftsmarke am 6. August 2003. Die Beschwerdefьhrerin vermarktet ihre Produkte unter dem Domainnamen <paradox.com>.

Der strittige Domainname wurde am 13. September 2005 registriert. Die korrespondierende Website enthдlt das Logo der Beschwerdefьhrerin und bietet deren Produkte zum Verkauf an. Das Beschwerdepanel hat weiterhin festgestellt, dass diese Website einen “Disclaimer” enthдlt, welcher die Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke der Beschwerdefьhrerin bezeugt, Rechte am deutschen Text der Website geltend macht und Kontaktinformation von einer gewissen “Bьssьi-PC-Szerviz Kft” angibt. Die Beziehung (wenn ьberhaupt eine solche existiert) zwischen dem von der Domainvergabestelle angegebenen Domainnameninhaber und der auf der Website angegebenen Kontaktinformation ist unklar.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke PALODEX verwechselbar дhnlich sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmдssige Ansprьche am Domainnamen habe und dass der Domainname bцsglдubig eingetragen wurde und verwendet wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig verwendet.

A. Identisch oder verwechselbar дhnlich

Der strittige Domainname <paradoxde.com> enthдlt vollstдndig die Marke der Beschwerdefьhrerin, mit dem Zusatz “de”. Dieser Zusatz stellt einen geografischen Hinweis auf Deutschland, den Wohnsitz des Beschwerdegegners, dar. Nach gefestigter Praxis der UDRP Beschwerdepanels besteht eine verwechselbare Дhnlichkeit zwischen Domainnamen aus einer Marke und geografischen Zusдtzen oder Abkьrzungen und der entsprechenden Marke selbst (Dell Computer Corporation v. MTO C.A. and Diabetes Education Long Life, WIPO Verfahren Nr. D2002-0363, <dellca.com> u.a.). Die Beschwerdefьhrerin erfьllt somit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Die Beschwerdefьhrerin macht prima facie geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, da (i) die Benutzung des strittigen Domainnamens nicht in Zusammenhang mit einem gutglдubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, (ii) der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt ist, und (iii) keinen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdefьhrerin zu beeintrдchtigen. Zudem gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner eine Lizenz oder sonstige Nutzungsrechte an der Marke PALODEX hat, oder vor der Eintragung mit diesem Namen in Erscheinung getreten ist.

Es ist daher fьr dieses Beschwerdepanel nicht erstellt, dass irgendein gutglдubiger Gebrauch des Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie vorlag, bevor dieses Verfahren eingeleitet wurde. Es schliesst daraus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen hat.

C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen ьbersteigt, dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber zu verдuЯern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner hat das Logo der Beschwerdegegnerin und den “Look” der Website “www.paradox.com” praktisch spiegelbildlich auf seiner Homepage “www.paradoxde.com” kopiert und bietet darauf die Produkte der Beschwerdefьhrerin zum Verkauf an. Damit versucht der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht, Internetbenutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdefьhrerin geschaffen hat.

Dieses Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Domainname im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bцsglдubig registriert wurde und verwendet wird. Der oben erwдhnte “Disclaimer”, welcher auf die Markenrechte der Beschwerdefьhrerin verweist (und sofern es ьberhaupt eine etwaige Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdegegner gibt), дndert nichts an der Entscheidung des Beschwerdepanels.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel in Ьbereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <paradoxde.com> an die Beschwerdefьhrerin zu ьbertragen ist.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 12. Februar 2008

 

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