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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Andreas Kusch

Verfahren Nr. D2008-0768

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Lovells LLP, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Andreas Kusch aus Los Silos, Spanien.

 

2. Domain Namen und Domainvergabestelle

Die streitigen Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> (die „Domainnamen“) sind bei der EPAG Domainservices GmbH, Bonn, Deutschland registriert.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Center“) am 15. Mai 2008 per E-Mail und am 16. Mai 2008 per Post ein. Am 16. Mai 2008 hat das Center eine Bitte um Bestдtigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an EPAG Domainservices GmbH geschickt. Am 20. Mai 2008 bestдtigte EPAG Domainservices GmbH, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fьr die Domainnamen sei.

Am 21. Mai 2008 teilte das Center dem Beschwerdefьhrer mit, dass gemдss Paragraph 11 der Verfahrensordnung in Abwesenheit anderweitiger Parteivereinbarungen das Verfahren in der Sprache des Registrierungsvertrages durchgefьhrt werden soll, die im vorliegenden Fall deutsch sei. Aufgrund einer Fristverlдngerung vom 23. Mai 2008 ьbermittelte die Beschwerdefьhrerin am 2. Juni 2008 die entsprechende Ьbersetzung und geдnderte Fassung der Beschwerde per Email und am 5. Juni 2008 per Post.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den „Ergдnzenden Verfahrensregeln“) genьgt.

GemдЯ Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner fцrmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Juni 2008 eingeleitet. GemдЯ Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 19. Juli 2008. Am 26. Juni 2008 wurde das Verfahren auf Antrag der Beschwerdefьhrerin in Anbetracht einer eventuellen einvernehmlichen Ьbertragung sisitiert. Am 8. Juli 2008 hat das Center das Verfahren auf Antrag der Beschwerdefьhrerin wieder eingesetzt. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 22. Juli 2008 teilte das Center demzufolge die Sдumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Center bestellte Bernhard F. Meyer am 26. August 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

 

4. Sachverhalt

Gemдss dem Vorbringen der Beschwerdefьhrerin, ist diese Europas grцsstes Telekommunikationsunternehmen und treibt die Internationalisierung der Deutschen Telekom Gruppe mit einer Vielzahl strategischer Beteiligungen stдndig voran. Sie beliefert durch regionale Niederlassungen Kunden in ьber 65 Lдndern auf der ganzen Welt. Die Tochtergesellschaft der Beschwerdefьhrerin T-Mobile International AG & Co. KG (T-Mobile) ist einer der grцssten GSM-Mobiltelefonanbieter der Welt.

Der Name „T-Mobile“ wird zur Kennzeichnung der Beschwerdefьhrerin verwendet und ist der Firmenname unter welchem das Geschдft der Beschwerdefьhrerin im Bereich Mobiltelefonie betrieben wird. „T-Com“ ist der Firmenname der Geschдftseinheit, unter welcher die Beschwerdefьhrerin ihr Festnetzgeschдft betreibt.

Die Beschwerdefьhrerin ist Inhaberin verschiedener Marken fьr die Bezeichnung „T-Com“, unter anderem der Deutschen Marken DE30421578 und DE39927025, der Europдischen Gemeinschaftsmarken EM01372150, EM01855329 und EM04501342, sowie der Internationalen Registrierung IR00725860. Weiter verfьgt die Beschwerdefьhrerin ьber eine grosse Anzahl nationaler Marken, Gemeinschaftsmarken und Internationaler Registrierungen fьr die Bezeichnung „T-Mobile“: DE39638168, EM00485441 und IR00680034. Folgende Domainnamen wurden durch die Beschwerdefьhrerin registriert und werden verwendet: „t-com.de“, „t-com.net“, „t-mobile.de“, „t-mobile.net“ und „t-mobile.com“.

Der streitgegenstдndliche Domainname <t-com-service.com> wurde am 14. Juni 2007 eingetragen und <t-mobile-service.com> am 8. Juli 2008.

Nach Angaben der Beschwerdefьhrerin, hat der Beschwerdegegner an einem ihrer Partnerprogramme teilgenommen, wobei ihm erlaubt wurde, die Marken der Beschwerdefьhrerin in dem von ihr genehmigten Umfang zu verwenden, aber nicht, die streitgegenstдndlichen Domainnamen zu registrieren. Auf der streitigen Webseite „www.t-com-service.com“ hat der Beschwerdegegner Festnetz- und Internetdienstleistungen verschiedener Anbieter angeboten. Momentan werden die Internetnutzer jedoch auf die offizielle „T-home“ Seite weitergeleitet. Der ebenfalls streitige Domainname <t-mobile-service.com> wurde bis anhin noch nicht genutzt.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin trдgt vor, dass die streitgegenstдndlichen Domainnamen verwechselbar дhnlich zu den Marken „T-Com“ und „T-Mobile“ seien, welche die Domainnamen identisch enthielten. Die blosse Verwendung von Kleinschreibung дndere an der Verwechselbarkeit nichts.

Gemдss der Beschwerdefьhrerin verhindere der Bestandteil „service“ die Verwechselbarkeit der Domainnamen mit den Marken nicht, da das blosse Hinzufьgen beschreibender Begriffe die Цffentlichkeit nicht daran hindere, „t-com“ bzw. „t-mobile“ als die dominante Bestandteile der Domainnamen wahrzunehmen.

Weiter fьhrt die Beschwerdefьhrerin aus, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an der Benutzung der streitigen Domainnamen habe, da diese nicht fьr ein gutglдubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt wьrden und es keine Anzeichen dafьr gдbe, dass der Beschwerdegegner vor der Registrierung unter den Namen „T-Com“ oder „T-Mobile“ bekannt gewesen wдre. Der Beschwerdegegner mache also keinen rechtmдssigen, nichtgewerblichen oder sonst lauteren Gebrauch von den Domainnamen und sei von der Beschwerdefьhrerin auch nicht dazu autorisiert worden.

Die Registrierung und Nutzung der Domainnamen sei bцsglдubig erfolgt. Die Marken seien zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt gewesen.

Die bцsglдubige Nutzung des Domainnamens „t-com-service.com“ begrьndet die Beschwerdefьhrerin damit, dass der Beschwerdegegner durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „T-Com“ versucht habe, Internetnutzer auf seine Seite zu lenken. Der Domainname „t-mobile-service.com“ werde derzeit zwar nicht aktiv genutzt, eine solche passive Nutzung stelle aber ebenfalls eine bцsglдubige Nutzung dar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht auf die Aufforderung der Beschwerdefьhrerin zur Ьbertragung der genannten Domainnamen reagiert.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Das Beschwerdepanel stьtzt sich deshalb auf die Fakten, wie sie von der Beschwerdefьhrerin vorgebracht wurden.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdefьhrer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass die Domainnamen mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar дhnlich sind,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an den Domainnamen hat und

(iii) dass die Domainnamen bцsglдubig registriert wurden und verwendet werden.

A. Identisch oder verwechselbar дhnlich

Die Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> des Beschwerdegegners enthalten die Gesamtheit der von der Beschwerdefьhrerin vielfach registrierten Marken „T-Com“ und „T-Mobile“. Die blosse Verwendung der Kleinschreibung der genannten Begriffe дndert an der Verwechslungsgefahr nichts (BIC Deutschland GmbH & Co. KG v. Paul Tweed, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0418).

Auch das Hinzufьgen des generischen Begriffs „service“ zu den Markenbestandteilen дndert nichts daran, dass die Цffentlichkeit „t-com“ und „t-mobile“ als dominante Bestandteile der Domainnamen sofort erkennt. Die Цffentlichkeit wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folgerung ziehen, es handle sich bei den streitigen Domainnamen um solche der Markeninhaberin (vgl. Nokia Corporation v. Horoshy, Inc. v. LaPorte Holdings, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0851; Bayer AG v. Dangos & Partners, WIPO Verfahrens Nr. D2002-0138; Deutsche Telekom AG v. Philip Seldon/RegTek Whois Envoy, WIPO Verfahrens Nr. D2007-0674).

Der Beschwerdefьhrer hat somit Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

B. Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den Domainnamen

Gemдss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstдnde, falls vom Beschwerdepanel nach Wьrdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutglдubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung ьber das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmдЯiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irrefьhrender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner hat es versдumt, Beweise oder sonstige Tatsachen und Umstдnde vorzubringen, die auf sein Recht oder sein berechtigtes Interesse an den Domainnamen schliessen lassen.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdefьhrerin ergeben sich auch keine Indizien fьr eine Nutzung, bzw. nachweisbare Vorbereitungen fьr eine Nutzung, der Domainnamen durch den Beschwerdegegner. Dieser ist nicht allgemein unter dem Domainnamen bekannt. Eine rechtmдssige Nutzung zu nicht gewerblichen oder billigen Zwecken ohne kommerzielle Absicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemдss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie hat.

C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung der Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde sowie genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstдnde, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten ьbersteigt, zu verдuЯern, zu vermieten oder auf andere Weise zu ьbertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Herkunft, Unterstьtzung, Zugehцrigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die bцsglдubige Registrierung lдsst sich daraus ableiten, dass die Marken zum Zeitpunkt der Registrierung der Domainnamen bereits seit einigen Jahren eingetragen waren und dem Beschwerdegegner unzweifelhaft bekannt sein mussten - hat er doch an einem Partnerprogramm der Beschwerdefьhrerin teilgenommen und stellten die Marken bereits damals berьhmte, ьber die Landesgrenze Deutschlands hinaus bekannte, Marken dar (Deutsche Telekom AG v. Kerstin Ice, WIPO Verfahrens Nr. D2003-0688). Dass die Kenntnis von registrierten Marken zum Zeitpunkt der Registrierung von Domainnamen Bцsglдubigkeit nahelegt, wurde bereits in frьheren Entscheiden festgestellt (Deutsche Telekom AG v. Britt Cordon, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0487; Deutsche Telekom AG v. Spiral Matrix, WIPO Verfahrens Nr. D2005-1145).

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht von der Beschwerdefьhrerin autorisiert war, die streitgegenstдndlichen Domainnamen zu registrieren, welche (mit Ausnahme des generischen Bestandteils „service“) identisch zu den Marken der Beschwerdefьhrerin sind, stellt ebenfalls einen Beweis des bцsen Glaubens dar (Veuve Clicquot Ponsardin, Maison Fondйe en 1772 v. The Polygenix Group Co., Verfahrens Nr. D2000-0163).

Das Beschwerdepanel beschliesst, dass die Registrierung der Domainnamen durch den Beschwerdegegner bцsglдubig erfolgte.

Auf der Website <t-com-service.com> hat der Beschwerdegegner ursprьnglich Dienstleistungen angeboten, fьr die die Marke „T-Com“ der Beschwerdefьhrerin eingetragen ist. Dies indiziert, dass er die Schaffung einer Verwechslungsgefahr beabsichtigte und Internetbenutzer auf seine Website zu lenken suchte (vgl. Society for Human Resource Management v. Local Services ICN, WIPO Verfahrens Nr. D2004-0127).

Der Domainname <t-mobile-service.com> wird zwar nicht aktiv genutzt, aber eine solche passive Nutzung kann unter gewissen Umstдnden auch eine bцsglдubige Nutzung darstellen (Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahrens Nr. D2000-0003). Die Umstдnde, dass die Beschwerdefьhrerin Inhaberin einer berьhmten Marke ist, der Beschwerdegegner auf die Beschwerde keine Antwort gab und es unmцglich ist, sich einen gutglдubigen Gebrauch des Domainnamens zu erdenken, lassen das Beschwerdepanel nicht daran zweifeln, dass der Domainname „t-mobile-service.com“ in bцsglдubiger Art und Weise passiv genutzt wird.

Der Beschwerdefьhrer konnte somit genьgend nachweisen, dass auch die Voraussetzung des Paragraph 4(b) der Richtlinie hinsichtlich der bцsglдubigen Verwendung der Domainnamen erfьllt wird.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel gemдЯ Paragraph 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass die Domainnamen <t-com-service.com> und <t-mobile-service.com> auf die Beschwerdefьhrerin ьbertragen werden.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 9. September 2008

 

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