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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Craic Technologies, Inc. v. Hartmut Althof

Verfahren Nr. D2008-0859

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist Craic Technologies, Inc. aus San Dimas, Kalifornien, Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch Ervin, Cohen & Jessup, LLP, Vereinigten Staaten von Amerika.

Beschwerdegegner ist die Hartmut Althof, aus Mьnchen, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <microspectro.com> (der „Domainname”) ist bei InterNetWire Communications GmbH, Mьnchen, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde auf Englisch ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center („Zentrum”) am 4. Juni 2008 per E-Mail und am 5. Juni 2008 per Post ein. Am 5. Juni 2008 hat das Zentrum eine Bitte um Bestдtigung der Registrierungsdaten hinsichtlich der streitigen Domainnamen an InterNetWire Communications GmbH geschickt. Am 6. Juni 2008, bestдtigte die Domainvergabestelle, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fьr den Domainnamen sei.

Am 25. Juni 2008 wurde die Beschwerdefьhrerin, neben anderen formellen Mдngeln, darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache Deutsch und somit eine Ьbersetzung der Beschwerdeschrift Voraussetzung fьr die Einleitung eines formellen Verfahrens sei. Die Beschwerdefьhrerin reichte am 28. Juni 2008 eine deutsche Fassung der Beschwerde nach. Das Zentrum stellte anschliessend fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgte.

GemдЯ Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung, wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner formrichtig zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 17. Juli 2008 erцffnet. GemдЯ Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung, endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 6. August 2008. Am 1. August 2008, und damit rechtzeitig, reichte der Beschwerdegegner die Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 19. August 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Es hat eine Annahmeerklдrung und die Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin ist seit Januar 2002 Inhaberin des Domainnamens <microspectra.com> und nach unbestrittenen eigenen Angaben ein fьhrendes Unternehmen fьr den Verkauf von Microphotospectrometern.

Der Beschwerdegegner ist ein direkter Konkurrent der Beschwerdestellerin im Verkauf von Microspectrophotometern. Er war vor der Registrierung des streitgegenstдndlichen Domainnamens unter dem Domainnamen <as-und-co.de> bekannt.

Die Microspectrophotoskopie ist eine durch Carl Zeiss in den 1970’er Jahren erfundene Technologie.

Der streitgegenstдndliche Domainname wurde am 23. Mдrz 2007 registriert.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrerin

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, der Domainname <microspectro.com> sei verwechselbar дhnlich mit ihrem Zeichen „microspectra”, auf das sie im Sinne des „Common Law“ Warenzeichenrechte erworben habe. Der Beschwerdegegner hдtte seine Produkte, zumindest bis September 2006, unter dem Domainnamen <as-und-co.de> vertrieben. Er besitze hinsichtlich des strittigen Domainnamens nur nachrangige Rechte im Vergleich zur Beschwerdefьhrerin. Es habe somit kein rechtmдssiger Gebrauch des streitgegenstдndlichen Domainnamens stattgefunden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Namen seiner seit 1999 betriebene Website im Jahr 2006 auf <microspectro.com> geдndert habe, beweise zudem, dass die Registrierung mit der bцsglдubigen Absicht geschehen sei, Kunden ьber die Identitдt des Anbieters in die Irre zu fьhren und von der Webseite der Beschwerdestellerin wegzuleiten. Die Wahl durch den Beschwerdegegner eines Domainnamens, der dem Warenzeichen der Beschwerdefьhrerin verwirrend дhnlich sei, und der Umstand, dass beide Parteien in direkter Konkurrenz stьnden, erhдrte diese Ansicht.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner verteidigt sich gegen alle erhobenen Vorwьrfe. Die Verwendung des Begriffs „Microspectrometer” werde durch verschiedene Anbieter seit der Erfindung der Messmethode durch die Firma Carl Zeiss, Oberkochen/FRG, in den 1970er Jahren verwendet. Daher kцnne die Beschwerdefьhrerin keine vorrangigen Rechte geltend machen. Insbesondere kцnne der Begriff „Microspectro”, ein seit 35 Jahren verwendetes Kьrzel im Geschдftsverkehr, nicht als Warenzeichen eingestuft und monopolisiert werden.

Der Beschwerdesgegner bestreitet, gezielt auf die Abwerbung von Kunden hin gearbeitet zu haben. Der Hintergrund der Registrierung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner sei einzig die Anknьpfung an die auf dem Markt verbreitete Methode von Carl Zeiss gewesen. Der frьhere Domainname „as-und-co” sei zudem fьr Suchmaschinen ungeeignet gewesen, weshalb es nahegelegen habe, eine Registrierung unter dem Namen der Messmethode zu veranlassen.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Um mit ihrem Beschwerde durchzudringen, muss die Beschwerdestellerin beweisen:

(A.) dass der Domainname identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich zu einem Zeichen oder einer Marke ist, von welcher die Beschwerdestellerin Rechte ableiten kann;

(B.) dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und

(C.) dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bцsglдubig registriert hat und verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich

Die Beschwerdestellerin macht geltend, ihr stehe gemдss „Common Law“ ein Warenzeichenrecht „microspectra” zu. Sie ist hierfьr beweispflichtig.

In den meisten Lдndern entstehen Markenrechte erst durch deren Anmeldung und Registrierung beim zustдndigen Amt. Oftmals erfolgt sogar eine amtliche Prьfung. Aus diesem Grund wird eine nicht registrierte Marke grundsдtzlich nicht vermutet. Die Richtlinie macht jedoch keinen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Marken. Gemдss WIPO UDRP Praxis ist deshalb anerkannt, dass Markenrechte auch entstehen kцnnen wenn ein Zeichen ьber lдngere Zeit hinweg zur Kennzeichnung eines Herstellers und seiner Produkte benьtzt wird. Dies gilt jedenfalls im „Common Law“ Bereich und in Lдndern, wo Markenrechte durch den Gebrauch allein (d.h. ohne Registrierung) entstehen kцnnen. Voraussetzung ist, dass ein Zeichen genьgend „Goodwill“ und Bekanntheit auf sich vereinigt, um die Ware eines bestimmten Herstellers zu identifizieren (vgl. Imperial College v. Christophe Dessimoz, WIPO Verfahren Nr. D2004-0322; Ahead Software AG v. its friday B.V., WIPO Verfahren Nr. D2001-0883; Tracy Marrow p/k/a “ICE-T” v. iceT.com a/k/a Sverrir Geirmundsson, WIPO Verfahren Nr. D2000-1234; Directed Electronics, Inc. v. Registrant 456570/Administration Local, WIPO Verfahren Nr. D2006-1335).

Im vorliegenden Fall wird ein solches Markenrecht nach US-amerikanischem Recht behauptet. Die Beschwerdestellerin macht geltend, sie benutze das Zeichen „microspectra” seit mindestens 2002 in der Werbung fьr und im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Mikrospektrometer. Diese Behauptung ist unbestritten. Die Beschwerdestellerin reicht mit Ihrer Beschwerde denn auch zahlreiche Unterlagen ein, die belegen, dass das Zeichen „microspectra” bei der Vermarktung ihrer Produkte eine wichtige Rolle spielt und ihre Produkte kennzeichnet. Damit weist die Beschwerdestellerin glaubwьrdig nach, dass sie ein auf Common Law und „Equity” gestьtztes Markenrecht am Zeichen „microspectra” erworben hat.

Der streitgegenstдndliche Domainname unterscheidet sich von der Marke der Beschwerdestellerin nur durch den Austausch der Endigung „a” mit einem „o”. Gemдss stдndiger WIPO UDRP Praxis reicht das Auswechseln eines Buchstaben in einem Domainnamen nicht aus, um eine verwechslungsfдhige Дhnlichkeit der beiden Zeichen auszuschliessen (vgl. Edmunds.com, Inc. v. Yingkun Guo, dba This domain name is 4 sale, WIPO Case No. D2006-0694; Wachovia Corporation v. American Consumers First, WIPO Case No. D2004-0150). Dies gilt vor allem dann, wenn die Marke und der Domainname vom gleichen prдgenden Wortstamm, „microspectrum”, hergeleitet werden und phonetisch sehr eng miteinander verbunden sind.

Damit ist die verwechselbare Дhnlichkeit der Marke „microspectra” mit dem Domainnamen <microspectro.com> erwiesen. Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie ist erfьllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Der Beschwerdesgegner macht sinngemдss geltend, er habe ein Recht oder berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen. Dazu hдtte er darzutun, dass er den Domainnamen bereits vor dem Beschwerde der Beschwerdestellerin um Streitbeilegung im Zusammenhang mit der Anpreisung von Gьtern oder Dienstleistungen in gutem Glauben verwendet hat.

In diesem Zusammenhang scheint folgendes relevant: Die Beschwerdestellerin hat bewiesen, dass sie spдtestens seit Ende Mai 2002 ihre Waren auf dem Internet unter der Domain <microspectra.com> vertreibt und dass sie sich in Geschдftskreisen dadurch von den Mitbewerbern unterscheidet. Die Behauptung des Beschwerdesgegners, vom Internetauftritt der direkten Konkurrentin nichts gewusst zu haben, erscheint unter den gegebenen Umstдnden wenig ьberzeugend. Microspectrometer sind keine Massenprodukte, die von vielen Anbietern in einem unьberschaubaren Markt einer Vielzahl von Konsumenten angeboten werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Produkten um sehr spezielle optoelektronische Messgerдte, die in einem industriellen und relativ engen Markt Verwendung finden. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdesgegner die Produkte und den Internetauftritt der Beschwerdestellerin ьbersehen haben kцnnte. Auch die Behauptung des Beschwerdesgegners, es habe eine Namensprьfung stattgefunden, ist unbelegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Marktauftritt und die Webprдsenz der Beschwerdestellerin unter dem Namen „microspectra” gekannt hat, als er den strittigen Domainnamen registrierte und zu verwenden begann.

Auf Grund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdesgegner mit der Absicht oder zumindest unter Inkaufnahme der Mцglichkeit einer Verwechslung seines Domainnamens mit dem Warenzeichen der Beschwerdestellerin gehandelt hat. Dadurch werden Kunden ьber den Anbieter der Ware in die Irre gefьhrt, weshalb nicht von einer Treu und Glauben entsprechenden Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdesgegner die Rede sein kann. Solche Handlungsweisen schliessen grundsдtzlich ein berechtigtes Interesse des Beschwerdesgegners am Gebrauch des Domainnamens aus (vgl. Credit Industriel et Commercial S.A. v. WhoisGuard Protected, WIPO Verfahren Nr. D2006-1162; Hoogendoorn Groep B.V. v. Onno Hoogendoorn, WIPO Verfahren Nr. D2006-1064).

Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie ist damit erfьllt.

C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Der Beschwerdesgegner macht geltend, der Domainname <as-und-co.de>, den er vor der Registrierung des streitgegenstдndlichen Domainnamens verwendet habe, sei fьr Internetsuchmaschinen ungeeignet gewesen. Es habe sich daher aufgedrдngt, einen Namen zu wдhlen, der auf die Messmethode von Carl Zeiss hinweise.

Daraus erhellt, dass der Beschwerdesgegner - in Kenntnis des Produkte- und Domainnamens seiner Konkurrentin - einen Domainnamen registrieren liess, der demjenigen der Beschwerdestellerin tдuschend дhnlich ist. Er war sich bewusst, mit dem Namen von der Bekanntheit der Beschwerdestellerin unter ihrer Marke profitieren zu kцnnen (vgl. z.B. Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG v. Hakan Melek, WIPO Verfahren Nr. D2004-0982). Da der Beschwerdesgegner davon absah, einen Domainnamen zu wдhlen, der ihn von seiner direkten Konkurrentin beim Publikum genьgend unterscheidet, fьhrte er willentlich eine Verwechslungsgefahr herbei. Die Vermutung liegt nahe, dass damit Kunden ьber den Anbieter der Ware in die Irre gefьhrt und von der Webseite der Beschwerdestellerin weggeleitet werden sollen. Ein solches Verhalten qualifiziert nach stдndiger WIPO UDRP Praxis als bцsglдubige Registrierung und Verwendung (vgl. Touro College v. William Vaughan, SMTM Investments, Ltd., WIPO Verfahren Nr. D2007-1813; RX America, LLC. v. Stephen Sumsky, WIPO Verfahren Nr. D2005-0539; The Zoological Society of San Diego v. Affinity 1, LLC., WIPO Verfahren Nr. D2006-1458).

Unter diesen Umstдnden erachtet es der Experte als erwiesen, dass auch Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfьllt ist.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel gemдЯ Paragrafen 4(a) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Ьbertragung des Domainnamens <microspectro.com> auf die Beschwerdefьhrerin an.


Bernhard Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 2. September 2008

 

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