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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Sociйtй des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers а Monaco v. B.S.O. Best Sales Office Ltd.

Verfahren Nr. D2008-1063

 

1. Die Parteien

Beschwerdefьhrerin ist die Sociйtй des Bains de Mer et du Cercle des Etrangers а Monaco, Monte Carlo, Fьrstentum Monaco, vertreten durch De Gaulle Fleurance & Associйs, Frankreich.

Beschwerdegegnerin ist B.S.O. Best Sales Office Ltd., Dortmund, Deutschland, vertreten durch Michael Spodeck, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <montecarlo-player.com>.

Domainvergabestelle ist die Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Center”) am 11. Juli 2008 in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestдtigte am 14. Juli 2008, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens <montecarlo-player.com> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, beantragte die Beschwerdefьhrerin am 22. Juli 2008, das Verfahren in englischer Sprache durchzufьhren. Die Beschwerdegegnerin erwiderte am 25. Juli 2008 mit dem Antrag, das Verfahren auf Deutsch zu fьhren. Das Center teilte den Parteien am 5. August 2008 seinen Entschluss mit, (1) die Beschwerde auf Englisch zu akzeptieren und das Verfahren einzuleiten, (2) die Beschwerdeerwiderung auf Deutsch oder Englisch zu akzeptieren, (3) einen Experten zu ernennen, der beide Sprachen beherrscht, und (4) es dem Experten zu ьberlassen ьber die zutreffende Verfahrenssprache zu entscheiden.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den (“Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.

Am 7. August 2008 wurde die Beschwerdeschrift gemдss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgemдss an die Beschwerdegegnerin ьbermittelt. Gemдss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung der 27. August 2008. Am 27. August 2008 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung in deutscher Sprache ein.

Am 9. September 2008 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbьhler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklдrung und eine Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdefьhrerin fьhrt seit mehr als 140 Jahren das Casino de Monte-Carlo in Monte-Carlo, Monaco. Die Wortmarke CASINO DE MONTE-CARLO wurde erstmals am 13. August 1996 in Monaco registriert und am 10. Oktober 2006 erneuert.

Die Beschwerdegegnerin hat die Wort- und Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER am 28. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Marke wurde am 25. Februar 2004 eingetragen. Ein Widerspruch der Beschwerdefьhrerin gegen diese Marke wurde per Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 2006 abgewiesen. Der strittige Domainname wurde am 14. August 2003 registriert. Die Beschwerdegegnerin betreibt unter der korrespondierenden Website eine Online-Casino.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefьhrer

Die Beschwerdefьhrerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke CASINO DE MONTE-CARLO verwechselbar дhnlich sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder rechtmдssige Ansprьche am Domainnamen habe und dass der Domainname bцsglдubig eingetragen wurde und verwendet wird.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin weist auf einen Entscheid des Deutschen Patent- und Markenamts hin, worin in einem Widerspruchsverfahren gegen die Wort/Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER festgestellt wurde, dass zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe, und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Entscheidungsgrьnde

Paragraph 4(a) der Richtlinie fьhrt drei Elemente auf, die der Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig verwendet.

A. Verfahrenssprache

Angesichts der Tatsache, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgeschlossen wurde, ist das Verfahren grundsдtzlich auf Deutsch zu fьhren. Da die Beschwerdegegnerin beantragt hat, das Verfahren nicht auf Englisch (wie von der Beschwerdefьhrerin verlangt), sondern auf Deutsch durchzufьhren und keine zwingenden Grьnde gegen diese Position sprechen, entscheidet der Panelist, Deutsch als Verfahrenssprache festzulegen. Eine Ьbersetzung der Beschwerde ist allerdings nicht notwendig.

B. Vorbemerkung

Wie nachfolgend dargelegt wird, hat die Beschwerdefьhrerin Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfьllt. Deshalb muss der Panelist die weiteren Voraussetzungen der Richtlinie gemдss Paragraph 4(a)(i) und 4(a)(iii) der Richtlinie nicht prьfen.

C. Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Widerspruchsverfahren gegen die Wort/Bildmarke CASINO MONTE-CARLO PLAYER der Beschwerdegegnerin festgestellt, dass, gemдss den entsprechenden Kriterien, zwischen dieser Marke und der Marke CASINO DE MONTE-CARLO der Beschwerdefьhrerin keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Behцrde wies vorerst darauf hin, dass die beiden Marken ьber ein ausreichend unterschiedliches Klanggeprдge verfьgten und dass die angegriffene Marke auf eine Person (einen “Spieler”) hinweise, wдhrend die Widerspruchsmarke allein “Casino von Monte-Carlo” bedeute. Weiterhin erwog die Behцrde, dass eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr schon aufgrund der unterschiedlichen Wortlдnge sowie der Umrisscharakteristik von “Player” gegenьber “DE” ebenfalls nicht zu erwarten sei.

Unter den gegebenen Umstдnden fдllt es nicht in die Zustдndigkeit dieses Panels, entgegenstehende Ansprьche aus Marken mit gleichlautenden geografischen und geschдftlichen Bezeichnungen zu beurteilen. Solche klassischen Markenstreitigkeiten sollten vor den zustдndigen nationalen Gerichten ausgetragen werden (vgl. WIPO Fall Nr. D2008-0183, Family Watchdog LLC v. Lester Schweiss). Insbesondere fьhlt sich dieses Panel nicht befugt, einen Entscheid des Deutschen Patent- und Markenamts zu missachten.

Somit verfьgt die Beschwerdegegnerin ьber ein Recht am Domainnamen, und die Beschwerdefьhrerin hat Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfьllt.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel in Ьbereinstimmung mit Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass die Beschwerde abgewiesen wird.


Tobias Zuberbьhler
Einzelpanelist

Datum: 23. September 2008

 

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