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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Dekra e.V. v. Screenteams GmbH
Verfahren Nr. DTV2008-0011
1. Die Parteien
Beschwerdefьhrer ist Dekra e.V. aus Stuttgart, Deutschland, vertreten durch Uexkьll & Stolberg, Deutschland.
Beschwerdegegnerin ist Screenteams GmbH aus Otterbach, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der streitgegenstдndliche Domainname <dekra.tv> (der „Domainname”) ist bei der Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com aus Zweibrьcken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”), registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 21. Juli 2008 per E-Mail und am 24. Juli 2008 per Post ein. Am 22. Juli 2008 bat das Zentrum die Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com um Bestдtigung der Registrierungsdaten betreffend den streitgegenstдndlichen Domainnamen. Am 23. Juli 2008 teilte die Key-Systems GmbH handelnd als domaindiscount24.com dem Zentrum mit, dass nicht die ursprьnglich in der Beschwerde als Beschwerdegegnerin benannte natьrliche Person, sondern die Screenteams GmbH Inhaberin des Domainnamens und administrative Kontaktperson sei. Das Zentrum teilte dem Beschwerdefьhrer daraufhin mit, dass die Beschwerde formale Mдngel aufweise. Als Antwort ergдnzte der Beschwerdefьhrer am 06. August 2008 die Beschwerde. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergдnzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergдnzenden Verfahrensregeln”) genьgt.
GemдЯ Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 11. August 2008 fцrmlich zugestellt und damit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. GemдЯ Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fьr die Beschwerdeerwiderung am 31. August 2008. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 10. September 2008 teilte das Zentrum demzufolge dem Beschwerdefьhrer die Sдumnis der Beschwerdegegnerin mit.
Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 16. September 2008 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemдЯ bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklдrung und Erklдrung der Unbefangenheit und Unabhдngigkeit gemдЯ Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Der Beschwerdefьhrer ist ein eingetragener Verein mit annдhernd 30.000 Mitgliedern, der sich schwerpunktmдЯig mit der Prьfung von Kraftfahrzeugen und technischen Anlagen befasst. Das operative Geschдft wird von der Dekra AG gefьhrt, die sich vollstдndig im Besitz des Beschwerdefьhrers befindet.
Der Beschwerdefьhrer wurde 1925 gegrьndet. Er beschдftigt heute rund 18.000 Mitarbeiter, unterhдlt in Deutschland 480 Niederlassungen, fьhrt regelmдЯige Fahrzeuguntersuchungen in 38.500 Prьfstьtzpunkten durch und hatte zuletzt einen Jahresumsatz von ьber 1 Mrd. Euro. Er verfьgt ьber 141 Tochtergesellschaften und Beteiligungen in 34 Lдndern.
Der Beschwerdefьhrer ist Inhaber zahlreicher deutscher und internationaler Marken mit dem Zeichenbestandteil „dekra”, unter anderem:
- Deutsche Wortmarke Nr. 307 54 168 DEKRA mit Prioritдt vom 17 08 2007;
- Deutsche Wortmarke Nr. 301 46 145 DEKRA mit Prioritдt vom 31. 07. 2001;
- Deutsche Wortmarke Nr. 1035512 DEKRA mit Prioritдt vom 29. 12. 1981;
- Europдische Wortmarke Nr. 2386597 DEKRA mit Prioritдt vom 25. 09. 2001; und
- Internationale Registrierung Nr. 782309 DEKRA mit Registrierungsdatum 31.01.2002 (die DEKRA-Marken).
Die Marken des Beschwerdefьhrers beanspruchen Schutz in zahlreichen Waren- und Dienstleistungsklassen und werden mit erheblichem Aufwand beworben.
Der streitgegenstдndliche Domainname <dekra.tv> wurde am 08. August 2006 registriert. Auf der unter dem Domainnamen abrufbaren Webseite sind Werbelinks direkter Konkurrenten des Beschwerdefьhrers platziert. Die unter dem Domainnamen abrufbare Webseite wurde von der United Domains AG, dem Registrar des streitgegenstдndlichen Domainnamens, betrieben.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefьhrer
Der Beschwerdefьhrer macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemдЯ Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:
(i) Der Domainname sei mit seinen DEKRA-Marken identisch bzw. Verwechslungsfдhig дhnlich, da der Domainname die Marken des Beschwerdefьhrers vollumfдnglich beinhalte. Die TLD „.tv” bleibe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auЯer Betracht, da deren rein technisch-funktionale Bedeutung vom Nutzer erkannt werde.
(ii) Die Beschwerdegegnerin habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenstдndlichen Domainnamen. Die Beschwerdegegnerin nutze den Domainnamen nicht gutglдubig, um Waren und Dienstleistungen anzubieten und sei auch nicht allgemein unter <dekra.tv> oder DEKRA bekannt. Vielmehr benutze die Beschwerdegegnerin den streitgegenstдndlichen Domainnamen zu kommerziellen Zwecken und fьhre die Verbraucher in die Irre.
(iii) Der Domainname sei schlieЯlich auch bцsglдubig registriert und verwendet worden. Es gдbe keinen Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von den Marken des Beschwerdefьhrers hatte, da unter dem Domainnamen mit den DEKRA-Marken geworben wьrde. Eine bцsglдubige Nutzung des Domainnamens liege vor, weil der Domainname registriert worden sei und benutzt wurde, um den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern. Darьber hinaus versuche die Beschwerdegegnerin in kommerzieller Absicht, Internetnutzer auf ihre Webseite zu lenken, indem sie eine Verwechslungsgefahr mit der Marke und Firma des Beschwerdefьhrers schaffe.
B. Beschwerdegegnerin
Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgrьnde
Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdefьhrer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn ьbertragen wird:
(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdefьhrer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich,
(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und
(iii) der Domainname wurde bцsglдubig registriert und wird bцsglдubig verwendet.
A. Identisch oder verwechslungsfдhig дhnlich
Es ist anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grundsдtzen der Richtlinie unabhдngig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den einander gegenьberstehenden Zeichen angeboten werden.
Der streitgegenstдndliche Domainname enthдlt die bekannten DEKRA-Marken des Beschwerdefьhrers vollstдndig.
Die Top-Level-Domain „.tv” bleibt bei der Beurteilung der verwechslungsfдhigen Дhnlichkeit der gegenьberstehenden Zeichen auЯer Betracht, da ihr lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).
Nach alledem ist der streitgegenstдndliche Domainname <dekra.tv> identisch mit den DEKRA-Marken des Beschwerdefьhrers.
B. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Die Beweislast dafьr, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemдЯ Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsдtzlich bei dem Beschwerdefьhrer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vortrдgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstдnde darzulegen, aus denen sich seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen ergeben.
Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umstдnden kein legitimes Interesse der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schlьssigen Behauptungen des Beschwerdefьhrers, dass der Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen zustehen.
C. Bцsglдubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bцsglдubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstдnde, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung erbringen:
(i) Umstдnde, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen ьbersteigt, an den Beschwerdefьhrer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu verдuЯern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu ьbertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschдftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Prдsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdefьhrers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehцrigkeit oder Unterstьtzung seiner Website oder Online-Prдsenz oder von auf seiner Website oder Online-Prдsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.
Die Umstдnde gemдЯ Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschlieЯend, allerdings mьssen die Voraussetzung der bцsglдubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.
Das Panel geht angesichts der Bekanntheit des Beschwerdefьhrers und der ihm zugeordneten Bezeichnung DEKRA am Sitz der Beschwerdegegnerin in Deutschland davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die DEKRA-Marken zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens gekannt hat und somit die Registrierung bцsglдubig erfolgte.
Die von dem Beschwerdefьhrer behauptete bцsglдubige Benutzung des Domainnamens nach Paragraf 4(b)(iii) der Richtlinie vermag das Panel mangels eines Wettbewerbsverhдltnisses zwischen den Parteien nicht zu erkennen. Das Panel ist jedoch ьberzeugt, dass der Domainname im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie auch bцsglдubig genutzt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat unter dem streitgegenstдndlichen Domainnamen Produkte und Dienstleistungen von direkten Wettbewerbern des Beschwerdefьhrers in Gewinnerzielungsabsicht beworben und hierdurch die Markenrechte des Beschwerdefьhrers verletzt. Der Umstand, dass der Inhalt der betroffenen Webseite mцglicherweise nicht von der Beschwerdegegnerin selbst, sondern von ihrem Internet-Service-Provider generiert und abrufbar gehalten wurde fьhrt zu keiner anderen Beurteilung, da die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres dafьr hдtte sorgen kцnnen, dass die Webseiten mit Links zu Konkurrenten des Beschwerdefьhrers entfernt werden und sie sich die Handlungen ihres ISP insoweit zurechnen lassen muss (siehe auch Bayer AG v. Ronald Wells, WIPO Verfahren Nr. D2008-1011; MasterCard International Incorporated v. Paul Barbell, WIPO Verfahren Nr. D2007-1139; Perfetti Van Melle Benelux BV v. Amit Sharma, WIPO Verfahren Nr. D2007-1484).
Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemдЯ Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bцsglдubig registriert und bцsglдubig verwendet wird.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Grьnden ordnet das Beschwerdepanel gemдЯ Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <dekra.tv> auf den Beschwerdefьhrer ьbertragen wird.
Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 30. September 2008