юридическая фирма 'Интернет и Право'
Основные ссылки


Яндекс цитирования





Произвольная ссылка:



Источник информации:
официальный сайт ВОИС

Для удобства навигации:
Перейти в начало каталога
Дела по доменам общего пользования
Дела по национальным доменам

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ACS Holding B.V., AFPRO Filters B.V. v. Linda Ragusa

Verfahren Nr. D2009-0483

1. Die Parteien

Die Beschwerdefãhrer sind ACS Holding B.V. ("Beschwerdefãhrerin 1") und AFPRO Filters B.V. ("Beschwerdefãhrerin 2") aus Alkmaar, Niederlande, beide vertreten durch GoversVanZoest Advocaten B.V., Amsterdam, Niederlande.

Beschwerdegegnerin ist Linda Ragusa, aus Bad Bentheim, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <afprofilter.com> (der „Domainname") ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle"), registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum") am 14 April 2009 per E-Mail und am 21. April 2009 per Post ein. Am 15 April 2009 sandte das Zentrum eine Bitte um Prãfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg. Am 20. April 2009 ãbermittelte die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, das Prãfungsergebnis per E-Mail dem Zentrum. Die Domainvergabestelle bestГ¤tigte darin, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson fãr den Domainnamen sei. Ausserdem legte die Domainvergabestelle die IdentitГ¤t der Domainnameninhaberin sowie deren Kontaktangaben offen. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie"), der Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „ErgГ¤nzenden Richtlinie") genãgt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 24. April 2009 fГ¶rmlich ãbermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fãr die Beschwerdeerwiderung am 14. Mai 2009. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 18. Mai 2009 stellte das Zentrum demzufolge die SГ¤umnis der Beschwerdegegnerin fest. Das Zentrum bestellte am 27. Mai 2009 Bernhard F. Meyer als Einzelpanelmitglied.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Beschwerdefãhrer in diesem Verfahren sind zwei Gesellschaften mit beschrГ¤nkter Haftung niederlГ¤ndischen Rechts, ASC Holding B.V. ("Beschwerdefãhrerin 1") und AFPRO Filters B.V. ("Beschwerdefãhrerin 2").

ASC Holding B.V. ("ASC Holding") ist gemäss Beschwerde die Muttergesellschaft der AFPRO Filters B.V. ("AFPRO-Filter") und Inhaberin des Warenzeichen-Portfolios. AFPRO Filters B.V. ist in der Fertigung und im Vertrieb von Luftfilterprodukten tätig und hat gemäss der Beschwerde die Benutzungsrechte an der Wort-Bildmarke AFPRO FILTERS.

Die Beschwerdefãhrerin 1 ist Inhaberin der folgenden fãr den europГ¤ischen Raum registrierten Wort-Bildmarke:

- AFPRO FILTERS, Reg. Nr. 3712221, registriert am 6. November 2005 in Klassen 11, 24 und 37.

Die Beschwerdefãhrerin 2, AFPRO Filters, und ein weiteres Tochterunternehmen der ASC Holding B.V., welches nicht Partei in diesem Verfahren ist, besitzen und nutzen gemГ¤ss Beschwerde ãberdies folgende Domainnamen:

- <afprofilters.com>

- <afprofilters.de>

Der streitige Domainname wurde am 9. Mai 2007 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdefãhrer

Die Beschwerdefãhrer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch die Registrierung des streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamens ihre Rechte an der Wort- und Bildmarke AFPRO FILTERS verletzt. Der Domainname <afprofilter.com> sei mit ihrer Wort- und Bildmarke identisch oder zumindest verwechselbar Г¤hnlich. Zur Fãhrung dieses Domainnamens habe die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen. Die Registrierung und Nutzung des streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamens sei bГ¶sglГ¤ubig erfolgt, da die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung und Benutzung um die Rechte der Beschwerdefãhrer gewusst hГ¤tte. Sie kГ¶nne den streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen nur mit dem Ziel registriert haben, vom guten Ruf der Beschwerdefãhrer zu profitieren und zur Erzielung eines.

kommerziellen Gewinns Benutzer auf ihre Webseite zu locken. Zudem habe die Gesuchsgegnerin den streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamen nur unter Erzielung eines Gewinns an die Beschwerdefãhrer verГ¤ussern wollen. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass die Registrierung und Benutzung des Domainnamens bГ¶sglГ¤ubig sei.

Die Beschwerdefãhrer beantragen somit die Гњbertragung des Domainnamens.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, es wird indes angenommen, dass sie sich dem Gesuch der Beschwerdefãhrer widersetzt.

6. Entscheidungsgrãnde

GemГ¤ss Paragraf 4(a) der Richtlinie mãssen die Beschwerdefãhrer folgendes beweisen:

(i) dass der Domainname der Beschwerdegegnerin identisch oder verwechslungsfГ¤hig Г¤hnlich ist mit einer geschãtzten Marke der Beschwerdefãhrer;

(ii) dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domainnamen hat;

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitgegenstГ¤ndliche Domainname lautet <afprofilter.com>. Er ist in der geschãtzten Wort- und Bildmarke AFPRO FILTERS der Beschwerdefãhrerin 1 vollstГ¤ndig enthalten. Dem Domainnamen fehlt lediglich das die Mehrzahl andeutende „s", sonst wГ¤re er mit der Marke der Beschwerdefãhrerin 1 identisch.

In konstanter UDRP Beschwerdepanel-Praxis wurde eine Verwechslungsgefahr in entsprechenden Fällen stets bejaht (vgl. Malley`s Candies Inc. v. Texas International Property Associates – NA NA, WIPO Verfahrensnummer D2008-1803).

Zur Bildung der Mehrzahl des Wortes „Filter" wird auf NiederlГ¤ndisch ein „s" angehГ¤ngt („Filters"), wГ¤hrend in der deutschen Sprache das Wort „Filter" fãr die Einzahl und die Mehrzahl steht. Somit ist der Domainname <afprofilter.com> nicht nur optisch und klanglich mit der Marke der Beschwerdefãhrerin 1 AFPRO FILTERS verwechslungsfГ¤hig Г¤hnlich, sondern - in Anbetracht der Herkunft der Parteien - auch begrifflich inhaltsgleich.

Damit haben die Beschwerdefãhrer die Bedingungen von Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfãllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Da die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist der Beschwerdepanel gehalten, eine Entscheidung aufgrund der von den Beschwerdefãhrern vorgebrachten Beweise zu fГ¤llen (vgl. Talk City, Inc. v. Robertson, WIPO Verfahrensnummer D2000-0009).

Die Beschwerdefãhrerin 1 ist Inhaberin der Marke AFPRO FILTERS. „Afpro" ist ein frei erfundener Begriff. GemГ¤ss den unwidersprochen gebliebenen Ausfãhrungen der Beschwerdefãhrer, besitzt die Beschwerdegegnerin - die in Deutschland durch eine eigene Firma Konkurrenzprodukte vertreiben soll - keine Lizenz zur Verwendung der registrierten Marke AFPRO FILTERS. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Namen „Linda Ragusa" ein eigenes Benutzungsrecht am Markenbestandteil „AFPRO FILTER" hГ¤tte. Der einzige Bezug der Beschwerdegegnerin zur Marke AFPRO FILTERS scheint eine im Jahr 2007 zwischen den Parteien besprochene, eventuelle Zusammenarbeit zu sein. Damals hГ¤tten Vertreter der Parteien ãber die MГ¶glichkeit des Vertriebs von Luftfilterprodukten der Beschwerdefãhrerin 2 in Deutschland durch die oben erwГ¤hnte Gesellschaft der Gesuchsgegnerin gesprochen. Zu einer Zusammenarbeit sei es aber nie gekommen. Dem Beschwerdepanel liegen somit keinerlei Hinweise vor, welche auf ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Verwendung des Domainnamen <afprofilter.com> hindeuten wãrden.

Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie ist damit Genãge getan.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Angesichts der oben erwГ¤hnten frãheren Kontakte zwischen den Parteien besteht fãr das Beschwerdepanel kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung um die Rechte der Beschwerdefãhrer an der Marke AFPRO FILTERS wusste.

Die geschilderten UmstГ¤nde deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin durch die Registrierung des Domainnamens <afprofilter.com> versucht, den GeschГ¤ftsbetrieb der Beschwerdefãhrer zu stГ¶ren. Die Beschwerdefãhrer bringen vor und belegen, dass der streitgegenstГ¤ndliche Domainname bis zur formellen Abmahnung im Januar 2009 zu einer Webseite gefãhrt hat, die Kontaktinformationen ãber das Konkurrenzunternehmen der Beschwerdegegnerin enthielt. Damit besteht konkrete Gefahr, dass das Publikum in die Irre geleitet wird und dass die Beschwerdegegnerin aus dem Domainnamen - zumindest indirekt - ungerechtfertigte Vorteile erzielen will. Dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdefãhrern "ein konkretes Angebot fãr die Гњbertragung des Domainnamens verlangt" hat, ist belegt und deutet ebenfalls in diese Richtung (vgl. Bencom SRL v. NetCorporation, WIPO Verfahrensnummer D2006-0007). Auf ein Angebot der Beschwerdefãhrer zum Kauf des streitgegenstГ¤ndlichen Domainnamens gegen Vergãtung aller Auslagen hat die Beschwerdegegnerin nicht reagiert. Dies legt den Schluss nahe, dass das Angebot der Beschwerdefãhrer zu tief war und die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, einen geldwerten Vorteil aus dem Verkauf zu erzielen(vgl. CBS Broadcasting, Inc. v. Gaddoor Saidi, WIPO Verfahrensnummer D2000-0243).

Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens <afprofilter.com> war somit bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie. Daran ändert auch die freiwillige Desaktivierung der Webseite durch die Gesuchsgegnerin nichts. Die Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung bleibt bestehen, da eine jederzeitige Reaktivierung der Webseite nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Beschwerdepanel befindet, dass Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie Genãge getan wurde.

7. Entscheidung

Aus den genannten Grãnden ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Гњbertragung des Domainnames <afprofilter.com> auf die Beschwerdefãhrerin 1 an.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 11. Juni 2009

 

Источник информации: https://xn--c1ad2agd.xn--p1ai/intlaw/udrp/2009/d2009-0483.html

 

На эту страницу сайта можно сделать ссылку:

 


 

На правах рекламы: