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WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Akbank Turk A.S. v. Mr. Sidal Yontar
Verfahren Nr. D2009-1578
1. Die Parteien
Beschwerdefãhrerin ist Akbank Turk A.S. aus Istanbul, Tãrkei, vertreten durch Istanbul Patent & Trademark Consultancy Ltd., Istanbul, Tãrkei.
Beschwerdegegner ist Herr Sidal Yontar aus Duisburg, Deutschland.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Der strittige Domainname <akbank-mc.com> (der „Domainname") ist bei 1&1 Internet AG, Karlsruhe, Deutschland (die „Domainvergabestelle") registriert.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum") am 24. November 2009 per E-Mail und am 4. Dezember 2009 per Post ein. Am 25. November 2009 richtete das Zentrum eine Bitte um Prãfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des strittigen Domainnamens an 1&1 Internet AG. Am 26. November 2009 ãbermittelte die 1&1 Internet AG das Prãfungsergebnis per E-mail an das Zentrum und bestГ¤tigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson fãr den Domainnamen ist.
Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die BeschwerdeergГ¤nzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „ErgГ¤nzenden Verfahrensregeln") genãgt.
GemГ¤ss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner fГ¶rmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. Dezember 2009 eingeleitet. GemГ¤ss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist fãr die Beschwerdeerwiderung am 28. Dezember 2009. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 29. Dezember 2009 teilte das Zentrum demzufolge die SГ¤umnis des Beschwerdegegners mit.
Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbãhler am 18. Januar 2010 als Einzelpanelist. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemГ¤ss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine AnnahmeerklГ¤rung und ErklГ¤rung der Unbefangenheit und UnabhГ¤ngigkeit gemГ¤ss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.
4. Sachverhalt
Die Beschwerdefãhrerin wurde im Jahre 1950 in Istanbul gegrãndet und ist eine der grГ¶ssten tãrkischen Banken. Sie betreibt gegenwГ¤rtig 715 Filialen in der Tãrkei mit 13`500 Mitarbeitern und erzielte 2007 einen Reingewinn von ca. USD 1.75 Milliarden bei einer Marktkapitalisierung von ca. USD 22.5 Milliarden.
Die Beschwerdefãhrerin verfãgt ãber zahlreiche nationale und internationale Registrierungen der Marke AKBANK und betriebt ihre BankgeschГ¤fte seit Jahrzehnten unter dem Handelsnamen "Akbank".
Unter dem strittigen Domainnamen finden sich Links zu anderen kommerziellen Websites.
Nachdem die Beschwerdefãhrerin den Beschwerdegegner am 7. Juni 2009 angeschrieben hatte, erklГ¤rte sich dieser vorerst mit einer Abtretung des strittigen Domainnamens einverstanden, verlangte spГ¤ter jedoch EUR 2`000 fãr die Durchfãhrung der Гњbertragung.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdefãhrerin
Das Hinzufãgen von drei Zeichen ("-mc") zur Marke der Beschwerdefãhrerin genãgt nicht, um die visuelle und konzeptionelle Gleichheit mit der Marke der Beschwerdefãhrerin zu beseitigen. Der strittige Domainname ist somit verwechselbar Г¤hnlich mit der Marke AKBANK und dem Handelsnamen "Akbank" der Beschwerdefãhrerin.
Die Beschwerdefãhrerin hat dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz erteilt noch sonstwie gestattet, die Marke AKBANK zu benutzen. Der Beschwerdegegner ist soweit ersichtlich nicht unter dem Domainnamen bekannt und besitzt auch keine Rechte an der Bezeichnung "Akbank".
Als tãrkische Person ist dem Beschwerdegegner die Bedeutung und der Goodwill der Marke AKBANK im tãrkischen Markt bekannt. Ferner hat der Beschwerdegegner seine Website mit unspezifischen Links zu kommerziellen AktivitГ¤ten einer Handvoll Drittanbieter versehen und EUR 2`000 fãr die Гњbertragung des Domainnamens angeboten. Dieses Verhalten zeigt dass der strittige Domainname bГ¶sglГ¤ubig registriert wurde bzw. bГ¶sglГ¤ubig benutzt wird.
Aus diesen Grãnden ist der strittige Domainname auf die Beschwerdefãhrerin zu ãbertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
6. Entscheidungsgrãnde
A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
Der strittige Domainname unterscheidet sich lediglich durch den Zusatz "-mc" von der Marke der Beschwerdefãhrerin. Es ist nicht klar, was der Begriff "-mc" im Zusammenhang mit der Marke der Beschwerdefãhrerin bedeuten soll, aber jedenfalls genãgt nach stГ¤ndiger Praxis der WIPO-Streitbeilegungsverfahren ein solcher Zusatz nicht, um eine Verwechslungsgefahr aufzuheben.
Da der strittige Domainname verwechselbar Г¤hnlich ist mit der Marke AKBANK der Beschwerdefãhrerin, hat letztere Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfãllt.
B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen
Es sind in diesem Fall keine Hinweise auf Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen ersichtlich.
Da die entsprechende Argumentation der Beschwerdefãhrerin glaubwãrdig ist und nicht bestritten wurde, hat diese auch die Voraussetzungen von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erfãllt.
C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens
Die UmstГ¤nde des Falles deuten weiter darauf hin, dass der strittige Domainname bГ¶sglГ¤ubig registriert wurde und benutzt wird. Offensichtlich nutzt der Beschwerdegegner die Bekanntheit der Beschwerdefãhrerin aus, um Internetbenutzer auf die eigene Website zu locken und damit einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdefãhrerin schafft. Zudem hat der Beschwerdegegner angeboten, den strittigen Domainnamen fãr einen Betrag von EUR 2`000 auf die Beschwerdefãhrerin zu ãbertragen. Ein solches Verhalten erfãllt zweifellos die Voraussetzungen von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie.
Man kann ferner davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner - als Person mit tãrkischem Namen - die Marke der Beschwerdefãhrerin und deren Bedeutung im tãrkischen Markt kannte als er den strittigen Domainnamen registrierte.
Unter diesen UmstГ¤nden befindet das Beschwerdepanel, dass das Verhalten des Beschwerdegegners eine bГ¶sglГ¤ubige Registrierung und Benutzung darstellt und die Voraussetzungen von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie erfãllt.
7. Entscheidung
Aus den vorgenannten Grãnden ordnet das Beschwerdepanel gemГ¤ss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <akbank-mc.com> auf die Beschwerdefãhrerin ãbertragen wird.
Tobias Zuberbãhler
Einzelpanelist
Datum: 26. Januar 2010